Urteil Bundessozialgericht vom 28.09.2010, B 1 KR 3109 R

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht musste am 28.09.2010 über einen Rechtsstreit entscheiden, ob der Anspruch auf die Leistung „Krankengeld“ auch dann entfällt, wenn zwar ein Krankengeldbezieher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bekommt, diese Rente allerdings wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht zur Auszahlung kommt, der Rentenzahlbetrag also null Euro beträgt.

Hintergrund

Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse als Selbstständiger freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld ab der fünften Woche der Arbeitsunfähigkeit versichert. Beruflich war er als staatlich bestellter Bezirkskaminkehrermeister tätig und erkrankte am 24.02.2005. Nach Ablauf der Karenzfrist gewährte die Krankenkasse ab dem 25.03.2005 fortlaufend Krankengeld.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit beantragte der (spätere) Kläger am 15.04.2005 beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente). Der Rentenversicherungsträger – damals die Landesversicherungsanstalt – stimmte dem Antrag zu und bewilligte für die Zeit ab 01.09.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund der Rentenbewilligung stellte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ein.

Da der Kläger im September 2005 mitteilte, dass er seine bisherige Tätigkeit noch nicht aufgegeben hatte, stellte die Rentenkasse fest, dass er mit seinem Hinzuverdienst die für ihn geltende Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Aufgrund dessen kam es zu keiner Auszahlung der Rente; der Rentenzahlbetrag lag damit also bei 0,00 Euro. Das Gewerbe wurde vom Kläger zum 31.12.2005 abgemeldet. Da es in der Zeit von September 2005 bis Dezember 2005 tatsächlich zu keiner Rentenzahlung kam, erklärte er sich mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden, dass die Krankengeldzahlung bereits zum 31.08.2005 eingestellt wurde.

Nachdem sich das zuständige Landessozialgericht der Entscheidung der Krankenkasse anschloss, dass – obwohl es die volle Erwerbsminderungsrente von September bis Dezember 2005 tatsächlich nicht ausgezahlt wurde – ab 01.09.2005 keine Krankengeldzahlung möglich ist, machte der Kläger von der Revision zum Bundessozialgericht Gebrauch. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Krankengeldzahlung nicht eingestellt werden kann, wenn es tatsächlich zu keiner Rentenzahlung kommt. Insofern sah er bei sich eine Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Seiner Auffassung nach kann die genannte Rechtsvorschrift nur dann greifen, wenn eine „werthaltige“ Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird. Darüber hinaus rügte er eine Verletzung des § 14 SGB I – der Beratungspflicht über die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Sozialgesetzbuch ergeben – und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Diesbezüglich hätte sowohl die Krankenkasse als auch der Rentenversicherungsträger die Pflicht gehabt, auf die Möglichkeit der Rücknahme des Rentenantrags hinzuweisen, da dies dann für ihn vorteilhafter gewesen wäre.

Urteil Bundessozialgericht vom 28.09.2010

Das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, hatte mit Urteil vom 28.09.2010 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 31/09 R die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Krankenkasse, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts bestätigt. Damit wurde bestätigt, dass der Kläger von September bis Dezember 2005 keinen Anspruch auf Krankengeld hat, da seitens des Rentenversicherungsträgers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist es irrelevant, dass der Rentenversicherungsträger keinen positiven Zahlbetrag der Rente errechnet hat. Diese Rechtsvorschrift kommt also auch dann zum Tragen, wenn eine Null-Euro-Rente bewilligt wird. Mit dieser Regelung werden die Entgeltersatzleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Rentenversicherung voneinander abgegrenzt.

Einen Anspruch auf eine Beratung hatte der Kläger, so die Richter des Bundessozialgerichts, ebenfalls nicht. Hierfür hatte er keinen entsprechenden Antrag gestellt; darüber hinaus hatte das Landessozialgericht keinen sozialrechtlichen Nachteil für den Kläger festgestellt.

Die Krankenkasse und die Rentenkasse waren auch nicht zu einer entsprechenden Spontanberatung verpflichtet, um über eine mögliche Rentenantragsrücknahme zu beraten bzw. zu informieren. Dies würde der Risiko- und Lastenverteilung, die der Gesetzgeber zwischen der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorsieht, widersprechen. Sofern ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht und die rentenrechtlichen Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind, kann der Anspruchsbeginn der Rente nicht hinausgeschoben werden, nur um die Leistung Krankengeld zu erhalten.

Fragen und Vertretung in Krankengeldangelegenheiten

Für alle Fragen rund um das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung und für die rechtliche Durchsetzung der Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten.

Die registrierten Rentenberater stehen auch für alle rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher in diesen komplexen Themengebieten die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein.

Kontakt zum Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung