Beitragszuschlag auch für unfreiwillig Kinderlose

Versicherte müssen nach Vollendung des 23. Lebensjahres nach § 55 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) seit dem 01.01.2005 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, ab dem 01.01.2022 in Höhe von 0,35 Prozent zur Gesetzlichen/Sozialen Pflegeversicherung zahlen, wenn sie kinderlos sind. Die Rechtmäßigkeit des Kinderlosenzuschlags wurde nun durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) bestätigt.

Der Klagefall

Die Ehefrau eines Versicherten konnte aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Daher hatte der Ehemann gegen den vom Gesetzgeber eingeführten Beitragszuschlag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent geklagt.

Der Kläger sah eine Ungerechtigkeit darin, dass auch von ihm der Beitragszuschlag zu entrichten ist, obwohl die Kinderlosigkeit auf unfreiwilliger Basis ist. Seiner Einschätzung ist der Beitragszuschlag darüber hinaus auch deshalb verfassungswidrig, weil dieser nicht generell erhoben wird. So ist der Zuschlag dann von Versicherten nicht zu entrichten, wenn diese entweder

  • vor dem 01.01.1940 geboren sind oder
  • weil sie Kinder haben, diese jedoch nicht mehr erzogen haben beziehungsweise auch keine Aufwendungen hatten.

Beitragszuschlag nicht beanstandet

Das Bundessozialgericht musste über die von dem Kläger hervorgebrachten Gründe ein Urteil sprechen, nachdem sowohl das Widerspruchsverfahren, die Klage und die Berufung erfolglos blieb.

Mit Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 12 P 2/07 R) bestätigten die Richter die Rechtmäßigkeit des Kinderlosen-Zuschlags in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Wie die Richter des 12. Senats des Bundessozialgerichts ausführten, ist die gesetzliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil durch den Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen unfreiwilliger und freiwilliger Kinderlosigkeit erfolgte. Es ist nicht geboten, den Kinderlosenzuschlag für bestimmte Mitglieder, die – egal aus welchem Grund – kinderlos sind, entfallen zu lassen.

Für die Mitglieder, die keinen Kinderlosenzuschlag zu entrichten haben, gibt es einen sachlichen Grund. So ist es nach der Urteilsbegründung des BSG nicht verfassungswidrig, wenn Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, keinen Beitragszuschlag zu entrichten haben.

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