Kinderlosenzuschlag | Berechnung der Beiträge

Berechnung Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung

Seit dem 01.01.2005 wurde ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte in der Gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose eingeführt. Lesen Sie hierzu auch: Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI schreibt vor, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte (für die Zeit ab 01.01.2025) um 0,60 Prozentpunkte zu erhöhen ist. Daraus folgt, dass der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag aus der Bemessungsgrundlage zu errechnen ist, die auch für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich wiederum aus § 57 SGB XI. Diese Rechtsvorschrift verweist auf die Berechnungsvorschriften der Krankenversicherungsbeiträge.

Der Kinderlosenzuschlag von 0,60 Prozent ist grundsätzlich vom Versicherten alleine aufzubringen.

Höhe des Kinderlosenzuschlags

Der Kinderlosenzuschlag beträgt 0,60 Prozentpunkte (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Insgesamt ist somit ab dem 01.01.2025 von kinderlosen Pflegeversicherten ein Pflegeversicherungsbeitrag von 4,20 Prozent zu zahlen.

Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe realisieren und deshalb nur die Hälfte der Pflegeversicherungsleistungen beanspruchen können, beträgt der Beitragssatz nur die Hälfte von 3,6 Prozent. Daraus ergibt sich, dass für diesen Personenkreis ein Pflegebeitrag in Höhe von (1,80 Prozent + 0,30 Prozent =) 2,1 Prozent zu leisten ist.

Kinderlosenzuschlag und Gleitzone

Der Beitragssatz (Kinderlosenzuschlag) ist vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (im Kalenderjahr 2026: Arbeitsentgelt zwischen 603,01 € und 2.000,00 €) erzielt. Das bedeutet, dass der Kinderlosenzuschlag von der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage (reduzierte beitragspflichtige Einnahme) des Arbeitnehmers zu berechnen ist.

Geringverdienergrenze

Bei Geringverdienern, also zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 €, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine. Das gilt in diesen Fällen auch für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung. Das heißt, dass der Arbeitgeber, sofern der Auszubildende bereits das 23. Lebensjahr vollendet hat und kinderlos ist, den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung zu tragen hat. Gleiches gilt für Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr (im Sinne des FÖJG) oder ein freiwilliges soziales Jahr (im Sinne des FSJG) leisten.

Beitragseinbehalt

Da grundsätzlich der Versicherte den Kinderlosenzuschlag zu tragen hat, regelt § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB XI, dass die beitragsabführende Stelle einen Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden zusätzlichen Beitrag hat. Der Kinderlosenzuschlag kann vom Arbeitgeber durch Abzug von der durch ihn zu erbringenden Geldleistung (Lohn, Gehalt) geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass der Kinderlosenzuschlag im „normalen“ Beitragsentrichtungsverfahren mit gezahlt wird.

Beratung durch Rentenberater

Gerichtlich zugelassene Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Pflegeversicherung – vom Beitrags- bis zum Leistungsrecht – kompetent zur Verfügung. Die Experten, die ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern vertreten, führen auch kompetent Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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