Kinderlosenzuschlag für Stief- und Adoptiveltern ab 01.07.2008
Zum 01.07.2008 hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung dahingehend geschaffen, in welchen Fällen Stief- und Adoptiveltern keinen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Diese gesetzliche Klarstellung erfolgt zeitgleich mit der Umsetzung der Pflegereform.
Hintergrund
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in Ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 03.12.2004 (Abschnitt B 2.5) die Auffassung vertreten, dass Stiefeltern und Adoptiveltern nur dann keinen Kinderlosenzuschlag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent entrichten müssen, wenn die Familienbande noch zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestand.
Die Auffassung der Spitzenverbände revidierte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.07.2007 (Az. B 12 P 4/06 R) und kam zu dem Ergebnis, dass Stief- und Adoptiveltern generell keinen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen.
Gesetzliche Regelung ab 01.07.2008
Die unterschiedliche Rechtsauffassung von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundessozialgericht nahm der Gesetzgeber zum Anlass, diesen Sachverhalt gesetzlich zu regeln.
Ab dem 01.07.2008 schreibt § 55 Abs. 3a SGB XI vor, dass Stief- und Adoptiveltern nur in den Fällen keinen Kinderlosenzuschlag zu zahlen haben, wenn das Kind bei der Adoption oder der Heirat die Altersgrenze für eine Familienversicherung noch nicht erreicht bzw. überschritten hat.
Zusätzlich wird bei Stiefeltern die Voraussetzung gefordert, dass bereits vor Erreichen der Altersgrenzen das Kind mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Fazit
Mit der gesetzlichen Klarstellung zum 01.07.2008 wird die bisherige Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, wann Stief- und Adoptiveltern den Kinderlosenzuschlag zu entrichten haben, bestätigt. Das BSG-Urteil vom 18.07.2007 verliert damit für die Praxis seine Bedeutung.
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