Trägt der Arbeitgeber die Studiengebühren, sind diese sv-frei

Grundsätzlich sind alle Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis entsprechend § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – Arbeitsentgelt. Nur die Entgeltbestandteile, die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aufgeführt sind, zählen nicht als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies hat zur Folge, dass auch keine Sozialversicherungsbeiträge auf die „ausgenommenen“ Entgeltbestandteile“ zu entrichten sind. Weitestgehend werden Entgeltbestandteile im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gleich behandelt.

Bisher lagen allerdings bei Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommen werden, unterschiedliche Regelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vor. So haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, steuerfrei ist. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Studium im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In ihrem Besprechungsergebnis vom 07./08.05.2008 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hingegen entschieden, dass die Studiengebühren – obwohl diese steuerfrei sind – als Arbeitsentgelt anzusehen sind und damit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen (s. hierzu auch: Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren unterliegen der Sozialversicherungspflicht).

Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Der Gesetzgeber hat auf die Ungleichbehandlung der Studiengebühren im Steuer- und Sozialversicherungsrecht reagiert und die Nummer 15 im § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung eingefügt. Die neue Nummer 15 der genannten Rechtsvorschrift regelt, dass vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren auch dann in der Sozialversicherung beitragsfrei (sozialversicherungsfrei) sind, wenn diese steuerfrei sind. Mit dieser Änderung, die ab 22.07.2009 gilt, hat der Gesetzgeber das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht angeglichen und eine homogene Regelung geschaffen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber der Rechtsunsicherheit, die in der Praxis durch die unterschiedlichen Regelungen entstanden ist, Rechnung getragen.

Steuerfreiheit der Studiengebühren

Die Studiengebühren, die vom Arbeitgeber getragen wird, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen.
  • Wenn der Studierende innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums das ausbildende Unternehmen verlässt, können die übernommenen Studiengebühren zurückgefordert werden.
  • Aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Fazit

Vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren unterliegen nicht mehr der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, wenn diese steuerfrei sind. Die neue Regelung gilt in den Fällen, in denen der Arbeitgeber mittelbarer oder unmittelbarer Schuldner der Studiengebühren ist.

Unmittelbarer Schuldner ist der Arbeitgeber dann, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung die Gebühren direkt dorthin entrichten muss. Der Arbeitgeber ist mittelbarer Schuldner, wenn der Studierende die Gebühren entrichten muss, diese jedoch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wieder von diesem ersetzt bekommt.

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