Beachten Sie bitte die Neuregelung: Studiengebühen sind sozialversicherungsfrei

Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist irrelevant, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht oder nicht und unter welcher Bezeichnung bzw. in welcher Form sie geleistet werden.

Daher gehören auch alle Vorteile zum Arbeitsentgelt, die dem Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis zukommen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, kurz: Sozialversicherungsentgeltverordung (SvEV) eine Regelung enthält, dass keine Zuordnung zum Arbeitsentgelt erfolgen darf.

Studiengebühren, die Arbeitgeber übernimmt

Für Arbeitnehmer, die neben ihrer Beschäftigung Studiengänge zur beruflichen Weiterbildung absolvieren, erhalten immer häufiger die Studiengebühren vom Arbeitgeber gezahlt. Damit fördern die Arbeitgeber die Weiterbildungsmaßnahmen.

Die Arbeitnehmer verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren, nicht zu verlassen. Wird das Beschäftigungsverhältnis dennoch vorzeitig aufgelöst, wird die Regelung getroffen, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren wieder zurück zu zahlen sind.

Regelungen im Steuerrecht

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen, sofern der Besuch einer Berufsakademie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Entscheidungen haben den Hintergedanken, dass diese Studiengebühren – wäre die Regelung nicht so getroffen worden – vom Arbeitnehmer bzw. Studierenden als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.

Es stellte sich daher die Frage, ob die Gebühren als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen sind.

Regelungen im Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht zählen die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren als Arbeitsentgelt. Eine Ausnahme, dass diese nicht als Arbeitsentgelt gesehen werden, gibt es nicht. Das bedeutet, dass die Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und daraus auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind; die Studiengebühren sind damit sv-pflichtig.

Die Studiengebühren erhöhen damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Konsequenz wirken sich die Studiengebühren damit auch erhöhend – wenn auch nur in einem geringen Maße -  auf eine spätere gesetzliche Rente aus.

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