Steuer- und Beitragspflicht von Studiengebühren

Wenn ein Arbeitnehmer neben seiner normalen Tätigkeit ein berufsbegleitendes Studium ausübt, so erhält er dafür von seinem Arbeitgeber oft die entsprechenden Studiengebühren, da hier auch ein gewisses betriebliches Interesse besteht. Allerdings muss sich der studierende Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichten für eine gewisse Zeit im Betrieb zu bleiben bzw. bei Verlassen des Betriebes die Studiengebühren dem Arbeitgeber zu erstatten.

Die Übernahme der Studiengebühren für einen Arbeitnehmer ist in jedem Fall steuer- und beitragsfrei. Wechselt aber der Arbeitnehmer den Betrieb gelten andere Regelungen, besonders wenn der neue Arbeitgeber die Verpflichtung zur Rückzahlung der Studiengebühren für seinen neuen Arbeitnehmer übernimmt. Besonders steuerliche Gesichtspunkte sind dann genau zu hinterfragen.

Steuerlich betrachtet ist nämlich die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber normalerweise kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, da es sich um eine Leistung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit sind, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erstausbildung handelt, dass für das Studium ein beruflicher Beweggrund vorliegt und dass durch das Studium der Arbeitnehmer im Betrieb für höherwertige Tätigkeiten eingesetzt werden kann.

Unerheblich ist es, wer die Studiengebühren zahlt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Übernimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, so muss dies allerdings vorher schriftlich bestätigt und vorgelegt werden. Hat sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren verpflichtet, ist dies in steuerlicher Hinsicht unerheblich, auch wenn der Arbeitnehmer bereits kurz nach der Weiterbildung den Betrieb verlässt.

Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?

Im vorgenannten Fall sind die vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Wenn allerdings bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Studiengebühren weiterhin vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder sogar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der Studiengebühren an den vorherigen Arbeitgeber übernommen wird, dann sind die Studiengebühren steuer- und versicherungspflichtig wie normaler Arbeitslohn. Dies trifft nicht nur dann zu, wenn die Studiengebühren sofort übernommen werden, sondern auch wenn der Rückzahlungsbetrag durch den neuen Arbeitgeber in Form eines Darlehens gewährt wird. Ein eigenbetriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers wird in einem solchen Fall grundsätzlich ausgeschlossen.

Beurteilung im Sozialversicherungsrecht

Wenn Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn betrachtet werden, so sind sie auch sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 der Sozialversicherungsentgeltverordnung). Und zwar weder dann, wenn sie vom Arbeitgeber direkt an die Bildungseinrichtung gezahlt werden noch wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, weil sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zur Übernahme verpflichtet hat.

Studiengebühren können aber auch von der Beitragspflicht befreit werden. Dies ist dann allerdings an die steuerrechtliche Beurteilung gebunden. Wichtig ist deshalb in diesem Zusammenhang dass der Bescheid der Finanzbehörde zur Steuerfreiheit der Studiengebühren immer den Entgeltunterlagen beizufügen ist. Geregelt ist dies im § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Beitragsverfahrensverordnung.

Näheres zu diesem Thema findet man auch in einer Kurzinformation der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 16.01.2015 (LSt Nr. 1/15) und im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.04.2012 zur Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber (IV C 5 – S 2332/07/0001, BStBl. I 2012 S. 531).

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