Beitragspflicht von Sachbezügen und sonstigen Entgeltbestandteilen

Die Beitragspflicht von Sachbezügen und sonstigen Entgeltbestandteilen wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 klargestellt.

Folgend sind die Ausführungen zu den betroffenen Bereichen zusammengefasst, welche konkret die pauschal versteuerten Sachbezüge und die sonstigen lohnsteuerfreien Entgeltbestandteile betreffen.

Pauschal versteuerte Sachbezüge

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind pauschal versteuerte sonstige Bezüge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sofern die Bezüge jedoch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, handelt es sich um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt es sich, wenn dieses nicht für eine in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit geleistet wird (vgl.  23a SGB IV).

Zum 01.01.2003 wurde aufgrund der Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht die Regelung eingeführt, dass Zuwendungen in Form von sonstigen Sachbezügen entsprechend § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten. Mit der gesetzlichen Regelung sollte erreicht werden, dass einmalig gezahltes und pauschal besteuertes Arbeitsentgelt weiterhin beitragsfrei ist. Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 R 15/11 R allerdings entschieden, dass dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht der Wille des Gesetzgebers widergespiegelt wird. Nach dem Gesetzestext sind bei Pauschalbesteuerung sämtliche Sachbezüge, egal ob diese einmalig oder laufend gewährt werden, beitragsfrei.

Mit Wirkung vom 22.04.2015 wurde die Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV präzisiert. Tatsächlich einmalig gewährte Sachbezüge sind auch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Damit bleiben diese unabhängig einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Sonstige lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile

Nach der SvEV sind bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zuzurechnen.

In § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV wurde nun klargestellt, dass es sich nur dann um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, wenn die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum  vom Arbeitgeber rechtlich zulässig tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert werden.

Die Neuregelung wurde erforderlich, damit Bedenken ausgeräumt werden, dass es nur auf die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Behandlung ankommt. Das heißt, dass es zu keiner Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kommen kann, wenn erst im Nachhinein die Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung geltend gemacht wird. Eine vom Arbeitgeber vorgenommene steuerpflichtige Behandlung kann damit nicht mehr geändert werde. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang also, dass lediglich dem Grunde nach eine Steuerfreiheit bzw. die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung besteht.

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