Beitragssatz beträgt 2020 unverändert 3,05 bzw. 3,30 Prozent

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung liegt auch im Kalenderjahr 2020 bei 3,05 Prozent. Für kinderlose Versicherte liegt der Beitragssatz mit dem Kinderlosenzuschlag bei insgesamt 3,30 Prozent. Damit ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr 2019 keine Änderung. Dennoch kommt es für Besserverdiener aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu einer höheren Beitragslast.

Hintergrund

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wird durch den Gesetzgeber vorgegeben und ist in § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB XI) geregelt. Damit zahlen alle gesetzlich Pflegeversicherten unabhängig von der zuständigen Pflegekasse – welche stets unter dem Dach der zuständigen Krankenkasse errichtet ist – Beiträge aus dem gleichen Beitragssatz.

Die letzte Erhöhung des Beitragssatzes erfolgte zum 01.01.2019. Hier wurde der Beitragssatz um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Erforderlich wurde die Anhebung des Beitragssatzes aufgrund steigender Leistungsausgaben der Pflegeversicherung, welche sich durch die immer älter werdende Bevölkerung aber auch durch verbesserte Leistungsansprüche (welche vor allem durch die Neuregelungen im Rahmen des PSG II zum 01.01.2017 umgesetzt wurden) ergeben.

Höhere Beitragslast durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Auch wenn der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung im Kalenderjahr 2020 unverändert bei 3,05 Prozent bzw. 3,30 Prozent liegt, ergibt sich für Besserverdiener ab Jahresbeginn 2020 eine höhere Beitragslast.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird von 4.537,50 Euro monatlich auf 4.687,50 Euro monatlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein festgesetzter Euro-Betrag, aus dem maximal Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Liegt das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, werden aus dem übersteigenden Betrag keine Beiträge berechnet.

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 150,00 Euro monatlich zum 01.01.2020 ergibt sich für Besserverdiener (Versicherte mit einem Einkommen über 4.687,50 Euro) eine höhere Beitragslast im Umfang von (150,00 Euro x 3,05 Prozent) 4,58 Euro bzw. für Kinderlose im Umfang von (150,00 Euro x 3,30 Prozent) 4,95 Euro.

Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten von dem Beschäftigen und dessen Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Bei dem Beitragssatz von 3,05 Prozent entsteht damit für den Beschäftigten und den Arbeitgeber jeweils eine Beitragslast von 1,525 Prozent.

Der Kinderlosenzuschlag, welcher von kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu leisten ist, muss immer vom Versicherten alleine aufgebracht werden.

Rentner müssen stets den Pflegeversicherungsbeitrag alleine aufbringen. Hier erfolgt keine solidarische Aufteilung zwischen Rentner und Rentenversicherungsträger. Bei Rentnern, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, wird der volle Pflegeversicherungsbeitrag direkt von der Rente vor deren Auszahlung abgezogen. Rentner, die freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und daher einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten, bekommen für die Aufwendungen zum Pflegeversicherungsbeitrag damit auch keinen Beitragszuschuss.

Auch Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung alleine tragen.

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Bei der Tragung der Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung gibt es im Bundesland Sachsen eine Besonderheit. In diesem Bundesland werden die Beiträge nicht exakt zu jeweils 50 Prozent vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen. Hintergrund ist, dass in Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag nicht gestrichen wurde. Daher beteiligen sich die Arbeitgeber mit dem hälftigen Beitragssatz, welcher 1995 zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung gegolten hat, nicht. Das heißt, dass die Arbeitgeber vom Pflegeversicherungsbeitrag 0,5 Prozent weniger und die Beschäftigen 0,5 Prozent mehr im Vergleich zu den anderen Bundesländern tragen.

Das bedeutet, dass vom Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent die Arbeitgeber 1,025 Prozent und die Beschäftigten 2,025 Prozent übernehmen.

Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

Seit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995, welche damit der jüngste Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems ist, hat sich der Beitragssatz kontinuierlich nach oben entwickelt.

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung des Beitragssatzes:

entwicklung pflegebeitrag

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