Die Gleitzone im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB IV

§ 20 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschreibt, dass der Übergangsbereich dann vorliegt, wenn das aus einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt (Werte gültig ab 01.01.2023). Im Kalenderjahr 2024 liegt der Übergangsbereich bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro.

Im Kalenderjahr 2025 wird der Übergangsbereich bei einem Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro liegen

In der Zeit bis 31.12.2012 lag die Gleitzone (die Gleitzone wurde ab 01.07.2019 in „Übergangsbereich“ umbenannt) vor, wenn das erzielte Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro lag. Ab dem 01.07.2019 erfolgte im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes die Erhöhung des Übergangsbereichs auf einen Entgeltbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro; diese Werte galten bis 30.09.2022.

Beschäftigungsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone erzielt, bezeichnet man als Gleitzonenjobs oder auch als Midijobs.

Historie

Die Midijobs wurden von der rot-grünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder am 01.04.2003 eingeführt. Die Einführung erfolgte im Rahmen der „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Ziel war damals, für Arbeitnehmer, insbesondere für die Bezieher von Arbeitslosengeld, den Einstieg in niedrig bezahlte, aber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse attraktiver zu machen.

Erzielte ein Arbeitnehmer in der Zeit bis Dezember 2012 ein Entgelt von mehr als 400,00 Euro monatlich, lag kein geringfügiges und damit auch kein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (Minijob) mehr vor. Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 Euro mussten damit sofort die Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitnehmers in voller Höhe geleistet werden. Das heißt, dass ab diesem geringen Entgelt die solidarische Beitragstragung (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte) gegriffen hat. Für den Arbeitnehmer bedeutete dies, dass bei einem Wechsel von einem Minijob in eine beitragspflichtige Beschäftigung die Beitragslast von 0,00 Prozent auf etwa 21,5 Prozent abrupt anstieg.

Durch die Einführung der Gleitzone wird erreicht, dass die Beitragslast des Midijob-Arbeitnehmers  verringert wird. Seitens der damaligen Regierung sollte erreicht werden, dass:

  • durch Senkung der Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnbereich die Beschäftigungen knapp über der Entgeltgrenze von 400,00 Euro (also über der Minijob-Grenze) attraktiver werden,
  • für Arbeitslose ein Anreiz gegeben wird, wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, um so die Arbeitslosigkeit zu verringern,
  • legale Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich abzusichern und
  • weitere Beitragsquellen für die Sozialversicherung zu erschließen, damit hier eine größere finanzielle Stabilität eintritt.

Zum 01.01.2013 wurde die Grenze für die geringfügigen Beschäftigungen von 400,00 Euro monatlich auf 450,00 Euro monatlich angehoben. In diesem Zuge musste auch die Grenze für die Midijobs um 50,00 Euro angehoben werden. Ab Januar 2013 handelt es sich damit bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro um Gleitzonenjobs.

Ab dem 01.10.2022 liegt eine geringfügige Beschäftigung bei einem Arbeitsentgelt bis 520,00 Euro vor.

Die Ausweitung der Gleitzonenjobs bzw. Midijobs auf eine Obergrenze von 1.300,00 Euro zum 01.01.2019 erfolgte, damit Geringverdiener bei den Sozialabgaben entlastet werden. Zugleich wird durch die neuen Regelungen sichergestellt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des reduzierten Arbeitsentgelts keine reduzierten Rentenleistungen aufbauen.

Regelungen ab 07/2019

Um die Geringverdiener von den Abgaben zur Sozialversicherung zu entlasten, wurde die Obergrenze der Gleitzoneab dem 01.07.2019 auf 1.300,00 Euro erhöht. Damit kamen wesentlich mehr Arbeitnehmer in den Genuss, dass aus dem Arbeitsentgelt geringere Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen. Ab dem 01.01.2024 liegt das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich, wenn dieses zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro (in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: zwischen 520,01 Euro und 1.600,00 Euro, im Jahr 2023 zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro) liegt. Ob ein Arbeitnehmer in den „Genuss“ der Gleitzonenregelung kommt, ist anhand des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zu ermitteln. Hierfür werden bei Beginn einer Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Änderung des Entgelts die nächsten zwölf Monate hochgerechnet, wobei hier das einmalige und laufende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, welches mit hinreichender Sicherheit in den nächsten zwölf Monate erzielt wird. Dieses Arbeitsentgelt ist durch zwölf Monate zu dividieren. Liegt der so ermittelte Wert bei mindestens 520,01 Euro (bis 09/2022: 450,01 Euro) und bei höchstens 1.600,00 Euro (bis 09/2022: 1.300,00 Euro), wird die Gleitzonenregelung angewendet.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage, aus der der Beschäftigte innerhalb der Gleitzone Sozialversicherungsbeiträge leisten muss, ist geringer als das tatsächliche Entgelt und wird über folgende Berechnungsschritte:

  1. Berechnungsschritt: Gesamtbeitrag wird ausgehend aus der reduzierten Berechnungsgrundlage errechnet.
  2. Berechnungsschritt: Der Arbeitgeberbeitrag wird ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt errechnet.
  3. Berechnungsschritt: Der Arbeitnehmerbeitrag wird ermittelt, indem der Arbeitgeberbeitrag vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die genannten Berechnungsschritte werden für jeden Sozialversicherungszweig gesondert durchgeführt.

Ab Oktober 2022 wird die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt:

F x 520 + ([1.600/(1.600 – 520]) – [520/(1.600 – 520] x F) x (Arbeitsentgelt – 520)

Von Juli 2019 bis September 2022 wurde die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt:

F x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] x F) x (tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 450)

Beiträge zur Rentenversicherung

Ein Vorteil durch die ab 01.07.2019 erfolgten Änderungen ergibt sich für die Betroffenen hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge und damit um die Rentenanwartschaften, welche durch einen Gleitzonenjob/Midijob aufgebaut werden. Bis 06/2019 werden aufgrund des Midijobs die Rentenversicherungsbeiträge aus dem (rechnerisch) reduzierten Arbeitsentgelt geleistet. Die Betroffenen konnten allerdings auf die (rechnerische) Reduzierung des Arbeitsentgelts verzichten, sodass keine Nachteile bei der Rente entstanden (s. unten: Verzicht in der Rentenversicherung). Dies führte zu Nachteilen für die spätere Rente, sofern der Verzicht nicht gewählt wurde. Ab 07/2019 kommt es durch die Neuregelungen zu keiner Reduzierung der Rentenbeiträge mehr, womit die Rentennachteile durch die neuen gesetzlichen Vorschriften eliminiert wurden.

Die Arbeitgeber müssen in den Entgeltmeldungen zusätzlich das Arbeitsentgelt melden, welches für die Rentenversicherung maßgebend ist. Dies kann allerdings erst ab dem 01.01.2020 erfolgen, da die Zeit bis dahin noch für die verfahrenstechnische Umsetzung benötigt wird. Die Rentenversicherungsträger ermitteln daher das maßgebende Entgelt im Übergangsjahr 2019 systemseitig.

Im Datensatz Meldung (DSME) wurde in dem Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ aufgenommen. In diesem Feld wird das Entgelt gemeldet, welches ohne Anwendung des Übergangsbereichs für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen wäre. Damit wird in den Meldungen nicht mehr nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ausgegeben, sondern auch das Entgelt, welches für die Rentenberechnung maßgebend ist.

Die Gleitzone und die Berechnungsformel (ab 01/2013 bis 06/2019)

Ab Januar 2013 wird die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage nach folgender Formel ermittelt:

F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 450)

Für die Anwendung der Gleitzone enthalten die Bücher des Sozialgesetzbuchs jeweils eine eigene gesetzliche Regelung. Dies sind für die:

  • Krankenversicherung: § 226 Abs. 4 SGB V
  • Pflegeversicherung: § 57 Abs. 1 SGB XI
  • Rentenversicherung: § 163 Abs. 10 SGB VI
  • Arbeitslosenversicherung: § 344 Abs. 4 SGB III

Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen hingegen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Damit werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag bei den Gleitzonenjobs wie folgt ermittelt:

Arbeitgeberanteil:

Tatsächliches Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz

Arbeitnehmeranteil:

(reduzierte beitragspflichtige Einnahme x halber Beitragssatz x 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil) + (reduzierte beitragspflichtige Einnahme x zusätzlicher Beitragssatz)

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme wird nach o. g. Formel ermittelt. Als zusätzlicher Beitragssatz gelten der Sonderbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten und der Kinderlosenzuschlag in der Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Das bedeutet, dass bei Midijobs auch die Sonderbeiträge – also die Beiträge, welche vom Arbeitnehmer alleine zu tragen sind – aus dem fiktiv reduziertem Arbeitsentgelt zu leisten sind.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Ob die Gleitzone Anwendung findet, ist anhand des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu beurteilen. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist mindestens von dem Arbeitsentgelt auszugehen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, beispielsweise aufgrund des Tarifvertrages, der Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, werden sämtliche Arbeitsentgelte der versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen, beispielsweise aus Minijobs oder aus Beschäftigungen als Beamter, bleiben damit unberücksichtigt.

Erzielt ein Arbeitnehmer schwankende Bezüge (z. B. saisonal bedingt), wird das regelmäßige Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, die auch bei der Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung Anwendung finden. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit – wie im Versicherungsrecht üblich – immer maßgebend – und zwar auch dann, wenn diese im Nachhinein nicht mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten übereinstimmt.

Übergangsregelungen

Dadurch, dass die Gleitzone um 50,00 Euro für die Zeit ab 01.01.2013 erhöht wurde, mussten Übergangsregelungen geschaffen werden. Von diesen Übergangsregelungen sind Beschäftigungen betroffen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben und das Entgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro (bis 12/2012 waren dies Midijobs und sind grds. ab 01/2013 Midijobs) und zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro (diese Entgeltspanne war bis 12/2012 noch nicht von der Gleitzone erfasst) liegt.

Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro

Bei einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro lag in der Zeit bis Dezember 2012 noch ein Midijob vor. Nach der geschaffenen Übergangsregelung wird bei den Beschäftigungen, welche vor dem 01.01.2013 begonnen haben, in diesem Entgeltkorridor das beitragspflichtige Entgelt noch nach der bis Dezember 2012 geltenden Formel (s. oben) ermittelt.

Die Versicherungspflicht dieser Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet spätestens am 31.12.2014.

In der Rentenversicherung haben die betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit, auf die Versicherungspflicht zu verzichten. Dies erfolgt durch einen Befreiungsantrag, welcher bis spätestens 02.04.2013 gestellt werden musste. Damit besteht ab 01.01.2015 in der Rentenversicherung weiterhin dem Grunde nach Versicherungspflicht.

Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro

Bei einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro lag in der Zeit bis Dezember 2012 eine Beschäftigung vor, aus dessen Entgelt die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wurden. Eine fiktive Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge erfolgte also nicht.

Bei den Beschäftigungen, die in diesem Entgeltkorridor liegen und vor dem 01.01.2013 begonnen haben, bleibt es weiterhin bei der bisherigen – hälftigen – Beitragstragung. Jedoch haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Anwendung der Gleitzonenberechnung bis längstens 31.12.2014 zu beantragen, was im Regelfall zu einer geringeren Beitragslast führen wird. Für den Fall, dass bis 31.12.2014 kein Antrag gestellt werden sollte, wird die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt auch über den 31.12.2014 hinaus erfolgen.

Die Gleitzone und die Berechnungsformel (bis 12/2012)

Durch eine besondere Berechnungsformel wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt fiktiv reduziert. Dadurch wird erreicht, dass der Arbeitnehmer in der Gleitzone geringere Sozialversicherungsbeiträge leistet. Mit steigendem Entgelt erhöht sich linear das beitragspflichtige Entgelt, sodass dann bei bzw. ab Erreichen der 800,00 Euro-Grenze bzw. ab Januar 2013 der 850,00 Euro-Grenze die „normale“ Beitragstragung des Arbeitnehmers erreicht wird. Der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen steigt damit innerhalb der Gleitzone von etwa 11 Prozent auf den Prozentsatz, den ein Arbeitnehmer außerhalb der Gleitzone zu tragen hat.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wurde in der Zeit bis Dezember 2012 mit der Formel:

Gleitzonenentgelt = F x 400 + (2 – F) x (tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt – 400)

ermittelt.

Der Faktor „F“ in der Gleitzonenformel wird ermittelt, indem 30 Prozent durch den jeweils durchschnittlichen Beitragssatz in der Sozialversicherung dividiert wird. Der durchschnittliche Beitragssatz ist hier die Summe der Beitragspunkte in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da sich die Beitragssätze häufig ändern, unterliegt auch der Faktor „F“ häufigen Änderungen. In der folgenden Tabelle sind die seit dem 01.04.2003 geltenden Werte ersichtlich:

Zeitraum Wert
2003 (ab 01.04.) 0,5995
2004 0,5952
2005 0,5952
2006 (ab 01.01.) 0,5967
2006 (ab 01.07.) 0,7160
2007 0,7673
2008 0,7732
2009 0,7472
2010 0,7585
2011 0,7435
2012 0,7491
2013 0,7605
2014 0,7605
2015 0,7585
2016 0,7547
2017 0,7509
2018 0,7547
2019 0,7566
2020 0,7547
2021 0,7509
2022 (bis 30.09.) 0,7509
2022 (ab 01.10.) 0,7009
2023 0,6299
2024 0,6846

Ausnahmen bei der Anwendung der Gleitzone

Nicht bei sämtlichen Beschäftigungen, in denen sich das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bewegt, ist die Gleitzonenformel anzuwenden.

Ausbildungen und freiwilliges soziales/ökologisches Jahr

Sowohl Ausbildungen als auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sind von der Anwendung der Gleitzone ausgeschlossen, wenn das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro liegt. Bei den Ausbildungen geht es um Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, beispielsweise Auszubildende und Praktikanten. Aber auch Umschüler werden hiervon erfasst, sofern die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird.

Altersteilzeitbeschäftigung

Wird das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten reduziert, kam es aufgrund der Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bis Juni 2019 zu keiner Anwendung der Gleitzonenberechnung. Das Bundessozialgericht hat allerdings mit Urteil vom 15.08.2018, Az. B 12 R 4/18 R (s. unten: Rechtsprechung) entschieden, dass eine Altersteilzeitbeschäftigung keine Ausnahme zur Nicht-Anwendung der Gleitzonenregelung darstellt.

Die bisherige Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde damit spätestens mit Wirkung ab dem 01.07.2019 aufgegeben, sodass der (neue) Übergangsbereich auch dann zum Tragen kommt, wenn sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung reduziert (s. auch Abschnitt 5.4.6.3. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.03.2019).

Kurzarbeit

Wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig über 800,00 Euro liegt und nur wegen saisonaler oder konjunktureller Kurzarbeit gemindert ist und damit unter 800,01 Euro liegt, wird die Gleitzonenberechnung auch nicht angewandt. Dies ist deshalb der Fall, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist und das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig die Grenze von 800,00 Euro unterschreitet.

Fiktive beitragspflichtige Einnahme

Die Gleitzone findet auch dann keine Anwendung, wenn für die Beitragsberechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Dies ist beispielsweise bei der Beschäftigung von behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften und bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften der Fall.

Verzicht in der Rentenversicherung

Die Rentenansprüche werden in der Gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet. Sofern ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, werden entsprechend aufgrund der fiktiven Verringerung des beitragspflichtigen Anteils auch geringere Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In der Folge werden entsprechend geringere Rentenanwartschaften aufgebaut.

§ 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI ermöglicht es den betroffenen Arbeitnehmern, auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung für den Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Damit können die mit der Gleitzone verbundenen rentenmindernden Auswirkungen umgangen werden.

Der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Wird die Erklärung jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber erklärt, wirkt diese auf den Beginn der Beschäftigung zurück. Diesbezüglich sollte beachtet werden, dass die Erklärung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend bleibt und nicht widerrufen werden kann.

Der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung für den Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung ist ab dem Jahr 2019 aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich. Die Arbeitgeber sind daher auch nicht mehr verpflichtet, evtl. vorhandene Verzichtserklärungen aufzubewahren. Dennoch empfiehlt es sich, vorhandene Erklärungen noch mindestens bis zur nächsten Betriebsprüfung aufzubewahren.

Rechtsprechung

Urteil Bundessozialgericht vom 15.08.2018, B 12 R 4/18 R

Mit Urteil vom 15.08.2018 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/18 R entschieden, dass die besonderen Regelungen der Gleitzone – ab Juli 2019 „Übergangsbereich“ – auch dann anzuwenden sind, wenn sich Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteizeitvereinbarung reduziert. Ohne Bedeutung ist, ob das Arbeitsentgelt bereits vor Beginn der Altersteilzeit innerhalb der Gleitzone lag oder nicht.

Eine Ausnahme zur Anwendung der Gleitzone bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit sieht die Legaldefinition des § 20 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Ebenso sehen die Sonderregelungen keine Sonderregelungen vor.

Die bislang anderslautende Rechtsauffassung wurde aufgrund der BSG-Rechtsprechung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum 01.07.2019 aufgegeben.

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