Die Geschichte der Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherungen in Deutschland. Die Unfallversicherung ist bereits über 100 Jahre alt und wurde im deutschen Kaiserreich im 19. Jahrhundert gegründet.

Nach der Entstehung des deutschen Kaiserreiches 1871 wuchs im Laufe der Jahre der Einfluss der Sozialdemokratie in Deutschland. Unter Anraten von Reichskanzler Otto von Bismarck ließ Kaiser Wilhelm I. 1881 die Einführung von Sozialversicherungen für den deutschen Arbeiter verkünden. In der kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 sprach Kaiser Wilhelm I. davon, dass er einen entsprechenden Gesetzesentwurf dem deutschen Reichstag vorlegen würde. Es dauerte danach noch drei Jahre, bis das Gesetz zur Unfallversicherung abgesegnet wurde.

Das deutsche Kaiserreich war damit weltweit federführend in der Erschaffung von staatlichen Sozialleistungen. 1888 folgte das Kaiserreich Österreich-Ungarn mit einer Unfallversicherung für Arbeiter, obgleich es bereits 1854 für bestimmte Berufsgruppen Unfallschutz dort gab.

Zuerst wurde die Krankenversicherung 1883 beschlossen. Auch die Rentenversicherung war in Planung und sollte als Invaliditäts- und Alterssicherung 1889 verabschiedet werden. Neben der Renten- und Krankenversicherung wurde auch ein finanzieller Schutz der Arbeiter vor Arbeitsunfällen eingeführt - die gesetzliche Unfallversicherung.

Das Unfallversicherungsgesetz wurde vom Reichstag am 6. Juli 1884 verabschiedet und trat am 1. Oktober 1885 in Kraft.

In den wesentlichsten Bestandteilen hat das Gesetz noch heute seine Gültigkeit. Es schützt den Arbeitnehmer und seine Familie vor Folgen eines Arbeitsunfalls und Berufskrankheiten und die Finanzierung der Beiträge erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Vorbeugung beziehungsweise Prävention vor einem Unfall, die medizinische Behandlung als auch finanzielle Entschädigung folgt aus einer Hand – dem Staat.

Die Versicherten erhielten bei Betriebsunfällen folgend aufgelistete Leistungen:

  • ab der 14. Woche eine Unfallrente
  • Medizinische Heilbehandlung
  • Keine Beweispflicht des Verunglückten, denn der Arbeitgeber muss für eine Unfallverhütung sorgen.

Die Beiträge wurden zu 100 Prozent vom Arbeitgeber getragen.

Im Laufe der Jahre wurde die gesetzliche Unfallversicherung immer wieder modifiziert. So wurde der Personenkreis über die Jahre hinweg erweitert. 1886 wurde ein Unfall- und Krankenversicherungsgesetz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft verabschiedet. 1887 folgte ein entsprechendes Gesetze für Seeleute sowie andere an der Seefahrt beteiligter Arbeiter. Ebenfalls 1887 wurden Arbeiter, die bei Bauten beschäftigt waren, versichert. Im Juni 1900 wurde sogar ein Gesetz zur Unfall- und Krankenversicherung für Gefangene eingeführt.

1963 wurde eine Neuregelung des Rechts der Unfallversicherung beschlossen. Ab 1975 wurde die Sozialversicherung allmählich in das Sozialgesetzbuch eingearbeitet.

Das Unfallversicherungsgesetz von 1884 wurde schließlich erst 1997 endgültig durch das siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) abgelöst. Das SGB VII ersetzt damit die Vorschriften vom dritten Buch der Reichsgesetzverordnung nach mehr als 100 Jahren.

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