Häufige Fragen und Antworten zum Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung (FAQ)
Wie hoch ist der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2024?
Im Kalenderjahr 2024 beträgt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung (unverändert seit dem Kalenderjahr 2018) 18,6 Prozent. Damit ist der Beitragssatz bereits im siebten Jahr in Folge unverändert.
Näheres kann unter: Beitragssatz Rentenversicherung 2024 nachgelesen werden.
Wie hoch war der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2021?
Im Kalenderjahr 2021 betrug der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Damit war der Beitragssatz bereits im vierten Jahr in Folge unverändert.
Näheres kann unter: Beitragssatz Rentenversicherung 2021 nachgelesen werden.
Wie hoch war der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020?
Im Kalenderjahr 2020 betrug der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent.
Wie hoch war der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2019?
Im Kalenderjahr 2019 betrug der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent.
In welcher Rechtsgrundlage ist der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist § 158 SGB VI.
Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt (vgl. § 160 SGB VI).
Wie hoch ist der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung im Jahr 2020?
Im Kalenderjahr 2020 beträgt der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
Wer trägt die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung?
Die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich solidarisch von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen. Vom Gesamtbeitrag tragen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer jeweils 50 Prozent, also jeweils die Hälfte. Das bedeutet für das Kalenderjahr 2020, dass sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 9,3 Prozent aus dem beitragspflichtigen Entgelt aufbringen.
Selbstständige, die der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und freiwillig Rentenversicherte tragen den Beitrag alleine.
Rentner, die eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, unterliegen aufgrund des Rentenbezugs nicht der Rentenversicherungspflicht. In der Folge sind aus einer Rente auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.
Wie ist die Beitragsstabilität in der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt?
Mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird geregelt, dass der Beitragssatz eine sogenannte „Haltelinie“ von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht übersteigen darf. Das heißt, dass der Gesetzgeber den Beitragssatz bis zum Jahr 2025 auf unter 20,1 Prozent halten möchte.