Häufige Fragen-Antworten zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Bei der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ handelt es sich um eine spezielle Altersrente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen vorsieht.

In welcher Rechtsvorschrift ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geregelt?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in § 37 und in § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.

Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegen?

Ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn:

  • ein bestimmtes Lebensalter vollendet wurde,
  • die Wartezeit – eine Mindest-Vorversicherungszeit – von 35 Jahren erfüllt wird,
  • bei Beginn der Rente eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt.

Wer gilt als schwerbehindert im Sinne der Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Als schwerbehinderter Mensch im Sinne der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten Versicherte, die einen Grad der Behinderung (kurz: GdB) von mindestens 50 Prozent anerkannt bekommen haben. Hier lehnt sich das Rentenrecht an die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX an.

Der Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent muss bei Rentenbeginn vorliegen.

Gibt es hierzu Ausnahmen?

Ja! Es gelten auch Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden, auch dann als schwerbehinderte Menschen im Sinne der Altersrente, wenn sie nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind. Bis zum 31.12.2000 sahen die gesetzlichen Vorschriften noch die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten vor; ab dem 01.01.2001 wurden die Erwerbsminderungsrenten (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung) eingeführt.

Wer entscheidet über das Vorliegen einer Schwerbehinderung?

Für die Beurteilung, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, ist das Versorgungsamt zuständig. Dieses Amt legt – sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen – den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der Rentenversicherungsträger hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.

Wie wird der Grad der Schwerbehinderung nachgewiesen?

Dies kann erfolgen, indem der zuständigen Rentenkasse entweder der Bescheid des Versorgungsamtes vorgelegt wird, mit dem der GdB bestätigt wurde. Alternativ kann auch der Schwerbehindertenausweis als Nachweis der Schwerbehinderung der Rentenkasse vorgelegt werden.

Ich beziehe bereits die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nun wurde mir der Grad der Behinderung entzogen. Hat dies den Entfall der Rente zur Folge?

Eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist, dass bei Beginn der Altersrente eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch – also ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent – vorliegt.

Sollte während des Rentenbezugs keine Schwerbehinderung mehr vorliegen, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch auf die Altersrente nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des GdB hat damit keinen Entfall der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zur Folge.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet?

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Darüber hinaus werden auch Ersatzzeit, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Zeiten, welche aus Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) resultieren, angerechnet.

Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern werden bei der Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.

Welche Altersgrenze gilt für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Künftig kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beansprucht werden. Aktuell wird die Altersrente allerdings – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – vom bislang vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann allerdings auch vorzeitig beansprucht werden. Bislang konnte die Altersrente bereits mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beantragt werden. Die Altersgrenze der frühestmöglichen Inanspruchnahme wird ebenfalls erhöht – und zwar schrittweise auf das vollendete 62. Lebensjahr.

Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen regulär mit dem vollendeten 65. Lebensjahr beanspruchen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ist dann ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich.

Welche besonderen Altersgrenzen für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten, kann unter: Altersrente für schwerbehinderten Menschen | Anhebung Altersgrenzen nachgelesen werden.

Entstehen Rentenabschläge, wenn die Altersrente vorzeitig beansprucht wird?

Ja, je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen Rentenabschläge von 0,3 Prozent. Zu beachten ist, dass die Rentenabschläge lebenslang erhalten bleiben und nicht etwa ab Erreichen der Regelaltersgrenze zurückgenommen werden.

Müssen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden?

Nein, wie bei allen Altersrenten, müssen ab dem Kalenderjahr 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden.

Bis zum Kalenderjahr 2022 musste hingegen auch bei den den Altersrenten für schwerbehinderte Menschen, welche vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden, eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze lag bei 6.300,00 Euro kalenderjährlich (im Kalenderjahr 2020 bei 44.590,00 Euro und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bei 46.060,00 Euro). Wurde diese Grenze überschritten, kam es zu einer Rentenkürzung, sodass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur noch als Teilrente geleistet wurde.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze führte ein Hinzuverdienst – unabhängig von der Höhe – bereits nach der bis 31.12.2022 geltenden gesetzlichen Regelung zu keiner Rentenkürzung mehr. Die Regelaltersgrenze wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass die Grenze je Geburtsjahrgang unterschiedlich ist.

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