Neue Bagatellgrenze ab 01.01.2008

Ab dem 01.01.2008 wird mit der Änderung des § 23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die beitragsrechtliche Regelung über arbeitgeberseitige Leistungen bei Bezug von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) modifiziert und an die Neuregelung des Elterngeldes angepasst.

Es wird in § 23c SGB IV zwischen Zuschüssen zu Sozialleistungen bzw. Entgeltersatzleistungen und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung untergliedert, für die Zeit von Sozialleistungen bzw. Entgeltersatzleistungen weiter gewährt werden.

Zuschüsse

In der Rechtsvorschrift des § 23c SGB IV werden folgende Sozialleistungen bzw. Entgeltersatzleistungen aufgeführt: Krankengeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Übergangsgeld und das Krankentagegeld. Leistet ein Arbeitgeber Zuschüsse bis zu 50,00 Euro, geltend diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Sonstige Einnahmen

Bei den sonstigen Einnahmen nennt § 23c SGB IV die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Erziehungsgeld und das Elterngeld.

Die Zuschüsse bzw. sonstige Einnahmen, welche während der oben genannten Sozialleistungen bzw. Entgeltersatzleistungen seitens des Arbeitgebers geleistet werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.

Bagatellgrenze 50,00 Euro

Insbesondere wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 50,00 Euro eingeführt, bis zu der Zuschüsse – die Arbeitgeber zusätzlich zu Sozialleistungen zahlen – nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Die neue Regelung kommt dann zum Tragen, wenn Arbeitgeber zum Beispiel das Krankengeld auf 100 Prozent des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts aufstocken und darüber hinaus noch weitere Zahlungen gewähren. Hier kommen in der Praxis meist Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen oder die Übernahme von Kontoführungsgebühren vor.

Bisherige Regelung

Bisher führten diese zusätzlichen Zahlungen zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Durch die Einführung der neuen Freigrenze von 50,00 Euro wird dies in Zukunft vermieden und den Arbeitgebern ein erhöhter Aufwand in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erspart.

Fazit

Übersteigt ein von Arbeitgebern zusätzlich zu einer Entgeltersatzleistung gewährtes Arbeitsentgelt das letzte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro, unterliegt dieses für Zeiten ab dem 01.01.2008 nicht mehr der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Da sich die zusätzlichen Zahlungen von Arbeitgebern meist im Größenbereich von ca. 20,00 Euro bewegen (z. B. betragen Vermögenswirksame Leistungen durchschnittlich ca. 13,00 Euro und Kontoführungsgebühren ca. 2,50 Euro monatlich), wird die neue Bagatellgrenze zu einer vereinfachten Beitragsberechnung bei den Arbeitgebern führen.

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