Neue Bagatellgrenze ab 01.01.2008

Ab dem 01.01.2008 wird mit der Änderung des § 23c SGB IV die beitragsrechtliche Regelung über arbeitgeberseitige Leistungen bei Bezug von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) modifiziert und an die Neuregelung des Elterngeldes angepasst.

Bagatellgrenze 50,00 €

Insbesondere wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 50,00 € eingeführt, bis zu der Zuschüsse – die Arbeitgeber zusätzlich zu Sozialleistungen zahlen – nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Die neue Regelung kommt dann zum Tragen, wenn Arbeitgeber zum Beispiel das Krankengeld auf 100 Prozent des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts aufstocken und darüber hinaus noch weitere Zahlungen gewähren. Hier kommen in der Praxis meist Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen oder die Übernahme von Kontoführungsgebühren vor.

Bisherige Regelung

Bisher führten diese zusätzlichen Zahlungen zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Durch die Einführung der neuen Freigrenze von 50,00 € wird dies in Zukunft vermieden und den Arbeitgebern ein erhöhter Aufwand in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erspart.

Fazit

Übersteigt ein von Arbeitgebern zusätzlich zu einer Entgeltersatzleistung gewährtes Arbeitsentgelt das letzte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 €, unterliegt dieses für Zeiten ab dem 01.01.2008 nicht mehr der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Da sich die zusätzlichen Zahlungen von Arbeitgebern meist im Größenbereich von ca. 20,00 € bewegen (z. B. betragen Vermögenswirksame Leistungen durchschnittlich ca. 13,00 € und Kontoführungsgebühren ca. 2,50 € monatlich), wird die neue Bagatellgrenze zu einer vereinfachten Beitragsberechnung bei den Arbeitgebern führen.

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