Die Rentenversicherung nach § 7 SGB VI

Mit § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird für Personen die Möglichkeit eröffnet, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden kann.

Im Rahmen einer freiwilligen Rentenversicherung kann sowohl der Beginn und das Ende der Versicherung als auch – in einem bestimmten Rahmen – die Höhe der Beitragszahlung von der zur Versicherung berechtigten Person frei entschieden bzw. gestaltet werden.

Allgemeines

Dass im System der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur Personen versichert sind, welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert sind, ergibt sich aus § 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach können in der Sozialversicherung – und damit auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung – Personen aufgrund eines freiwilligen Beitritts oder einer freiwilligen Fortsetzung der Versicherung versichert sein. Im Zusammenmang mit einer freiwilligen Versicherung spricht man auf von der sogenannten „Versicherungsberechtigung“.

Voraussetzungen für Versicherungsberechtigung

Die Voraussetzungen, wann sich eine Person in der Gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige versichern kann, wird in § 7 Abs. 1 SGB VI beschrieben. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht ein Anspruch auf eine Versicherungsberechtigung, wenn keine Versicherungspflicht besteht und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Eine Berechtigung zur freiwilligen Rentenversicherung setzt nicht voraus, dass zuvor bereits eine anderweitige Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss.

Liegt in einem Monat nur tageweise das Recht auf eine Versicherungsberechtigung vor, darf für diesen Monat eine freiwillige Beitragszahlung geleistet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Monat (teilweise) mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Keine Rentenversicherungspflicht

Mit der Regelung, dass eine freiwillige Rentenversicherung nur dann möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht besteht, wird erreicht, dass nicht parallel eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Rentenversicherung bestehen kann. Dies hat zur Folge, dass ein Pflichtversicherter beispielsweise nicht zeitgleich freiwillig rentenversichert sein kann, um damit evtl. Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzuzahlen. Als Pflichtversicherung gelten alle Versicherungen, welche nach den §§ 1 bis 4 SGB VI begründet werden. Damit schließt unter anderem auch eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 56 SGB VI) oder eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz: KSVG (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) eine Versicherungsberechtigung aus.

Sollte in anderen Versicherungsbereichen eine Versicherungspflicht bestehen, beispielsweise in der Altershilfe für Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Versorgungswerk für Ärzte, Versorgungswerk für Architekten), wird die Versicherungsberechtigung nach § 2 SGB VI nicht ausgeschlossen.

Vollendung des 16. Lebensjahres

Mit der Regelung, dass sich Personen „erst“ ab dem vollendeten 16. Lebensjahr versichern können, hat der Gesetzgeber ein Mindestalter festgelegt. Das 16. Lebensjahr wurde deshalb festgelegt, weil die meisten Personen ab diesem Lebensalter nach Beendigung ihrer Schulausbildung frühestens in das Berufs- bzw. Erwerbsleben einsteigen.

Wann das 16. Lebensjahr vollendet ist, wird entsprechend § 26 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 187 und § 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) errechnet. Nach diesen gesetzlichen Regelungen wird ein Lebensjahr um 24:00 Uhr des Tages vor dem jeweiligen Geburtstag vollendet. Ist eine Person beispielsweise am 14.04.2003 geboren, vollendet diese am 13.04.2019 das 16. Lebensjahr. Demzufolge wäre in diesem Fall eine Berechtigung zu einer freiwilligen Versicherung ab dem 14.04.2019 gegeben.

Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Die Berechtigung zu einer freiwilligen Rentenversicherung haben Personen, die entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – also im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs – haben. Für die Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Rentenversicherung gilt damit das sogenannte Territorialitätsprinzip.

In § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wird der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt definiert. Nach dieser Rechtsvorschrift hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Der Anspruch auf die Versicherungsberechtigung gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Haben Ausländer hingegen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht grundsätzlich kein Recht auf eine Versicherungsberechtigung. Der Anspruch auf die Versicherungsberechtigung kann sich jedoch aufgrund des über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach der Übergangsvorschrift des § 232 SGB VI ergeben.

Die Rechtsvorschrift des § 6 SGB IV beschreibt einen Vorbehalt von abweichenden Regelungen. Danach bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. So können sich beispielsweise Nichtdeutsche unter den in den jeweiligen Abkommen genannten Voraussetzungen ebenfalls in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland freiwillig Rentenversicherung. Der Anspruch kann sich aus einem Sozialversicherungsabkommen oder beispielsweise aus der VO (EWG) Nr. 1408/17 oder VO (EG) Nr. 883/04 ergeben.

Bewilligung oder Bezug einer Altersvollrente

Mit § 7 Abs. 2 SGB VI wird geregelt, dass eine freiwillige Rentenversicherung nach einer bindenden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig ist, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird erreicht, dass

  • ab einem Rentenbeginn einer Altersvollrente oder
  • vor Rentenbeginn ab dem Zeitpunkt der bindenden Bewilligung einer Altersvollrente

und dem gleichzeitigen Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsberechtigung mehr besteht.

Als Altersvollrenten kommen in diesem Zusammenhang alle Altersrenten in Betracht, die der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Dass die Versicherungsberechtigung nur bei den Altersvollrenten ausgeschlossen ist bedeutet, dass während des Bezugs oder Bewilligung einer Altersteilrente noch eine freiwillige Beitragszahlung möglich ist.

Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Damit gilt je Geburtsjahrgang für die Geburtsjahrgänge bis 1963 eine unterschiedliche Regelaltersgrenze; die Übersicht der Regelaltersgrenzen kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Dass beim Ausschluss der Versicherungsberechtigung neben der bindenden Bewilligung einer Altersvollrente oder dem Bezug einer solchen zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgestellt wird, geht auf die Änderungen durch das Flexirentengesetz zurück. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2017. Bis zum 31.12.2016 führte bereits eine Altersvollrente oder eine bindende Bewilligung einer Altersvollrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) zum Ausschluss der Versicherungsberechtigung.

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge können für Zeiten vor Rentenbeginn nur dann geleistet werden, wenn der Rentenbescheid noch nicht bindend ist. Ein Rentenbescheid wird im Regelfall dann bindend, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erstellung des Rentenbescheides (bei Zustellung im Ausland: innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Rentenbescheides) ein Widerspruch eingelegt wird. Bis zum Ablauf der maßgebenden Rechtsmittelfrist bzw. während eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens – hierzu gehören das Widerspruchsverfahren, das Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren – können für Zeiten vor Rentenbeginn der Altersvollrente noch freiwillige Beiträge geleistet werden.

Wird „nur“ eine Altersteilrente oder eine andere Rente, z. B. eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung, geleistet, wird dadurch die Versicherungsberechtigung nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung nach beamtenrechtlichen bzw. kirchenrechtlichen Vorschriften oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bezogen wird.

Wartezeit muss nicht (mehr) erfüllt werden

Am 10.08.2010 wurde das „Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz brachte ab dem 11.08.2010 die Änderung, dass für eine freiwillige Rentenversicherung entsprechend § 7 SGB VI nicht mehr die allgemeine Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit von fünf Jahren bzw. 60 Kalendermonaten) erfüllt werden muss.

Sofern alle übrigen Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung erfüllt sind, ist damit die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit irrelevant.

Beginn/Ende einer freiwilligen Rentenversicherung

Wie bereits oben erwähnt, kann bei einer Versicherungsberechtigung sowohl der Beginn als auch das Ende einer freiwilligen Versicherung frei gewählt werden.

Eine freiwillige Rentenversicherung kann allerdings frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen werden.

Das späteste Ende einer freiwilligen Rentenversicherung ist der Bezug einer Altersvollrente bzw. die (bindende) Bewilligung einer Altersvollrente und das gleichzeitige Erreichen der Regelaltersgrenze. Ansonsten gibt es hinsichtlich des Lebensalters kein Höchstalter, was die Versicherungsberechtigung betrifft. Wird beispielsweise „nur“ eine Teilrente bezogen, können freiwillige Rentenversicherungsbeiträge unabhängig vom Lebensalter geleistet werden.

Anspruch auf freiwillige Rentenversicherung schließt Beitragserstattung aus

Das Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung schließt einen Anspruch auf eine Beitragserstattung entsprechend § 210 SGB VI (s. Erstattung Rentenversicherungsbeiträge) aus. Sofern ein Anspruch auf eine Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI besteht, ist eine Erstattung geleisteter Rentenversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann damit die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur noch dann in Betracht kommen, wenn für eine freiwillige Versicherung aufgrund der zwischen- und überstaatlichen Regelungen kein Recht hierzu besteht.

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