Schätzung des Gesamteinkommens für Beurteilung Familienversicherung

Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Familienversicherung muss unter anderem geprüft werden, ob das Gesamteinkommen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannte Grenze (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) überschreitet. Hier muss das Gesamteinkommen im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise, wie bei den Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich, geschätzt werden. Unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen ist über die Einkommensverhältnisse eine Prognose zu erstellen.

Keine nachträgliche Änderung

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Prognose bzw. Schätzung des Gesamteinkommens nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat bzw. die Entwicklung anders verlaufen ist als ursprünglich angenommen, bleibt die Beurteilung für die Vergangenheit unverändert. Dies bestätigte auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.1981 (Az. 3 RK 5/80).

Voraussichtliches Einkommen von Selbstständigen

Selbstständig Tätige können bei Beginn der Selbstständigkeit keine Einkommensteuerbescheide vorlegen. Daher muss die vorausschauende Beurteilung des Gesamteinkommens durch anderweitige qualifizierte Nachweise erfolgen. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um selbst erstellte Nachweise handelt, sondern diese von Dritten erstellt wurden. Die Besprechungsteilnehmer des Arbeitskreises Versicherungen und Beiträge haben in Ihrer Besprechung am 27.09.2007 folgende Nachweise Dritter aufgeführt:

  • Vorauszahlungsbescheide oder Nichtveranlagungsbescheide der Finanzämter,
  • Wirtschaftlichkeitsanalysen,
  • Business-Pläne,
  • Tragfähigkeitsberechnungen,
  • u. s. w.

Zu beachten ist, dass die Nachweise von fachkundigen Stellen erstellt wurden. Eine Eigenerklärung des Selbstständigen reicht nicht aus.

Kein vorausschauendes Einkommen berechenbar

Ist es nicht möglich, die Einkommenssituation eines Selbstständigen vorausschauend zu beurteilen, weil keine geeigneten Nachweise Dritter vorgelegt werden können, kann das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V lediglich durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festgestellt werden. Damit bindet sich die zuständige Krankenkasse nicht endgültig, sondern kann diesen im Nachhinein noch korrigieren.

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