Kurzzeitpflege nun auch für behinderte Kinder Drucken E-Mail

Auch behinderte Kinder können Kurzzeitpflege beanspruchen

Durch die Pflegereform haben nun behinderte Kinder die Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beanspruchen. Bis zum 30.06.2008 war dies nicht möglich, da die üblichen Einrichtungen der Kurzzeitpflege nicht dafür geeignet waren, behinderte und pflegebedürftige Kinder zu betreuen. In diesen Fällen konnte lediglich Verhinderungspflege realisiert werden. Auf diese Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert und im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PflegeWG) ab 01.07.2008 den § 42 Abs. 3 SGB XI eingeführt.

Neuer Leistungsanspruch

Mit § 42 Abs. 3 SGB XI stellt der Gesetzgeber klar, dass Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder nun auch in allen geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen Einrichtungen erfolgen kann. Es muss sich also nicht mehr um eine Kurzzeitpflegeeinrichtung handeln, die von der Pflegekasse zugelassen wurde.

Personenkreis

Der Anspruch für eine Leistungsgewährung im Rahmen der Kurzzeitpflege, die in von der Pflegekasse nicht zugelassenen Einrichtungen durchgeführt wird, besteht für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das pflegebedürftige Kind zu Hause gepflegt wird.

Durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Anspruch nur für pflegebedürftige Kinder besteht, die zu Hause gepflegt werden, wird vermieden, dass die Pflegekassen generell für die Kosten aufkommen müssen, die bei einer dauerhaften Unterbringung des Kindes in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen entstehen.

Kinder, die in Einrichtungen wohnen und nur an Wochenenden oder in den Ferien in der Einrichtung bleiben, können keine Leistungen der Kurzzeitpflege realisieren.

Höhe der Kurzzeitpflege

Die Pflegekassen können nach § 42 SGB XI seit dem 01.07.2008 pro Kalenderjahr einen Betrag von bis zum 1.470,00 € im Rahmen der Kurzzeitpflege leisten. Für Verhinderungspflege besteht ebenfalls ein Leistungsanspruch in Höhe von bis zu 1.470,00 € pro Kalenderjahr. Sowohl für die Kurzzeit- wie auch für die Verhinderungspflege werden die Leistungen längstens für vier Wochen pro Kalenderjahr übernommen.

Geeignete Einrichtungen

Als geeignete Einrichtungen, die die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder durchführen können, kommen Einrichtungen in Betracht, die in der Lage sind, die Pflege aufgrund ihrer personellen und räumlichen Ausstattung sicherzustellen. Diese Eignung ist im Einzelfall von der Pflegekasse zu prüfen.

Unterstellt wird die Eignung der Einrichtung, die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder durchzuführen in

  • Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und
  • Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 07:03 Uhr