Urteil Bundessozialgericht, B 2 U 9/21 R

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterzogen wird. Gesetzlich werden die Berufskrankheiten in § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) definiert. Bei den Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet. Bei der Rechtsverordnung handelt es sich um die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Am 22.06.2023 hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 2 U 9/21 R über eine Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns geurteilt, ob diese als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden kann.

Das sozialgerichtliche Klageverfahren

Zu der Entscheidung durch das Bundessozialgericht kam es, weil ein Feuerwehrmann dagegen geklagt hatte, dass seine Hepatitis B-Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde. Der Feuerwehrmann erkrankte bereits im Jahr 2017 an Hepatitis B. Da die Krankheit auf seine Tätigkeit als Wehrführer und Bergretter bei der Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist, beantragte er die Anerkennung als Berufskrankheit. Der Unfallversicherungsträger verneinte jedoch das Vorliegen einer Berufskrankheit.

Zunächst beschäftigte sich das Sozialgericht Koblenz mit der Klage. Dieses Gericht (erste sozialgerichtliche Instanz) hatte mit Urteil vom 03.06.2020, Az. S 15 U 194/19 die Hepatitis B-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Nummer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Anlage 1 – anerkannt. Dagegen ging der Unfallversicherungsträger in Berufung. Das Rheinland-Pfalz Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) verneinte dann mit Urteil vom 22.03.2021, Az. L 2 U 117/29 das Vorliegen einer Berufskrankheit.

Bundessozialgericht erkennt Berufskrankheit an

Der Kläger – Wehrführer und Bergretter – erbrachte klassische Löschtätigkeiten, rettete aus unwegsamen Gelände Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger und versorgte Unfallverletzte nach einem Verkehrsunfall. Diesbezüglich vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, dass Feuerwehrmänner in ihrer Tätigkeit verstärkt Infektionsgefahren ausgesetzt sind, zumal ein Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten (z. B. Schweiß, Tränenflüssigkeit, Erbrochenem) nicht vermeidbar ist. Daher bestätigte das höchste Sozialgericht Deutschlands für den Kläger, dass die Hepatitis 2-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist.

Die Berufskrankheit wurde nach der Berufskrankheiten-Verordnung, Nr. 3101 anerkannt. Im Zuge der Begründung des Urteils führte das Bundessozialgericht aus, dass es für die Anerkennung der Krankheit nicht auf eine bestimmte Anzahl an Einsätzen mit Kontakten zu verletzten Personen ankommt. Diese Mindestanzahl muss nicht für den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der versicherten Tätigkeit nachgewiesen werden.

Bei der Berufskrankheiten-Verordnung, Nr. 3101 wird die Berufskrankheit wie folgt definiert: „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

Durch die Anerkennung der Erkrankung „Hepatitis 2“ bei Feuerwehrleuten hat das Bundessozialgericht die bislang bestehende Rechtsprechung weiterentwickelt und diese Erkrankung als Berufskrankheit klargestellt. Es muss daher keine konkrete Situation des betroffenen Personenkreises nachgewiesen werden, in der es zu einer Übertragung der Infektionskrankheit kam. Nach dem Urteil genügt allein die Tatsache, dass ein Versicherter in seiner Tätigkeit den Infektionsgefahren besonders ausgesetzt ist bzw. war.

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