Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

§ 42 SGB XI regelt (nach dem Recht bis Dezember 2016) für Pflegebedürftige und ab 01.01.2015 auch für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, sofern zeitweise die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass auch die häusliche Pflege in Kombination mit einer teilstationären Pflege (Tages-/Nachtpflege) nicht ausreichend ist. Die Kurzzeitpflege wird stationär erbracht.

In § 42 Abs. 1 SGB XI wird aufgeführt, dass die Kurzzeitpflege

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung) bzw.
  • in einer sonstigen Krisensituation, in der episodisch die teilstationäre oder häusliche Pflege nicht ausreichend oder möglich ist,

erbracht wird.

Auch in diesen Fällen, in denen bereits bei Beginn der Kurzzeitpflege feststeht, dass sich daran eine stationäre Pflegeleistung anschließt, besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB X.

Nach stationärer Behandlung

Sofern die häusliche Pflege noch nicht möglich ist, verfolgt die Kurzzeitpflege das Ziel, dass der Pflegebedürftige auch versorgt werden kann, solang beispielsweise noch Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich erforderlich sind. Eine andere Möglichkeit ist denkbar, wenn die Pflegeperson noch nicht gleich die häusliche Pflege übernehmen/beginnen kann.

Sonstige Krisensituation

Die Kurzzeitpflege kommt auch in Situationen in Frage, in denen die Pflegeperson vorübergehend die häusliche Pflege nicht erbringen bzw. sicherstellen kann. Dabei wird an Zeiten gedacht, in denen die Pflegeperson selbst erkrankt, im Urlaub ist oder aus sonstigen Gründen verhindert ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorübergehende Verhinderung nicht mit einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI aufgefangen werden kann bzw. überbrückt werden kann. Als sonstige Krisensituation ist beispielsweise der komplette Ausfall der Pflegeperson oder eine kurzfristige wesentliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu sehen.

Anspruchshöhe und -dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann für eine Dauer von maximal 56 Tagen (acht Wochen) pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI) beansprucht werden. Dabei werden pro Kalenderjahr die Kosten bis zu 1.612,00 Euro übernommen. Bis 31.12.2015 betrug der maximale Leistungsanspruch jährlich 28 Kalendertage, wobei vier Wochen aus der Verhinderungspflege übertragen werden konnten. Um die Rechtsvorschrift für die Praxis zu vereinfachen, wurde für die Zeit ab 01.01.2016 der Höchstanspruch auf generell acht Wochen ausgedehnt.

In den vergangenen Jahren galten folgende kalenderjährlichen Leistungsbeträge:

  • bis 30.06.2008: 1.432,00 Euro
  • ab 01.01.2010 bis zu 1.510,00 Euro
  • ab 01.01.2012 bis zu 1.550,00 Euro
  • ab 01.01.2015 bis zu 1.612,00 Euro

Bei den Leistungsbeträgen gibt es keine Unterscheidung, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist.

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurde der Anspruch auf die Kurzzeitpflege für die Zeit ab Januar 2015 auch auf Versicherte in der Pflegestufe 0 (bzw. Pflegestufe unterhalb I) ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Kurzzeitpflege ab dem Jahr 2015 auch demenziell erkrankte Menschen beanspruchen können, die zwar unter erheblichen Einschränkungen in ihrer Alltagskompetenz leiden, jedoch die Voraussetzungen der Pflegestufe I noch nicht erfüllen.

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsteht mit jedem Jahr neu. Das heißt, dass ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, welcher am 31.12. eines Jahres erschöpft ist, mit dem 01.01. des Folgejahres wieder auflebt bzw. weiter besteht.

Erhält der Pflegebedürftige bereits Pflegegeld, wird dieses seit dem 30.10.2012 (Neuregelung durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz) die Dauer der Kurzzeitpflege, längstens für 28 Kalendertage, in halber Höhe weitergewährt (s. auch Verhinderungspflege ersetzt Pflegegeld), für Zeiten ab Januar 2016 erfolgt die Weiterzahlung längstens für 56 Kalendertage. Für den Aufnahme- und den Entlassungstag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Dies deshalb, weil sowohl am Aufnahmetag als auch am Entlassungstag die Pflegeperson noch tätig ist und somit die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung vorliegen.

Sofern der Pflegebedürftige einen Anspruch nach § 45a SGB XI – Leistungen für Versicherte, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben – hat, können über diese Rechtsvorschrift die Leistungen der Kurzzeitpflege mit übernommen werden, sofern eine Kostenübernahme nach § 42 SGB XI nicht möglich ist.

Kombination mit Verhinderungspflege ab dem Jahr 2015

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz war es im Jahr 2015 möglich, die Kurzzeitpflege um den Leistungsbetrag und um die maximale Leistungsdauer der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zu erhöhen. Dadurch wird die Kurzzeitpflege flexibler gestaltet und ausgebaut. Insgesamt konnte damit ein Leistungsbetrag in Höhe von 3.224 Euro jährlich für einen Leistungszeitraum von maximal 56 Tagen im Rahmen der Kurzzeitpflege beansprucht werden. Die Übertragung des Leistungsanspruchs der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege war allerdings nur in dem Umfang möglich, soweit die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurden.

Die „Verwendung“ des Anspruchs auf Verhinderungspflege wurde bislang in der Praxis bereits so gehandhabt. Diese Praxis wurde nun mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz auch gesetzlich klargestellt.

Bei einer ausgeschöpften Kurzzeitpflege steht dem Versicherten ein Wahlrecht zu. Er kann die weiteren Leistungen der Kurzzeitpflege entweder durch den Einsatz der Leistungen der Verhinderungspflege beanspruchen oder die Leistungen der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Bei der ersten Variante kann das (hälftige) Pflegegeld für die Dauer von bis zu 56 Tagen (zwei Mal 28 Tage) weitergeleistet werden. Bei der zweiten Variante wird das (hälftige) Pflegegeld für maximal 28 Tage geleistet.

Da der Leistungsanspruch auf die Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2016 generell auf acht Wochen ausgedehnt wurde, ist die Übertragung eines Anspruchs hinsichtlich der Zeitdauer von der Verhinderungspflege obsolet. Der Leistungsbetrag aus der Verhinderungspflege kann weiterhin in Höhe von bis zu 1.612 Euro übertragen werden.

Leistungsinhalt

Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden die Aufwendungen der sozialen Betreuung, die Aufwendung für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und die pflegebedingten Aufwendungen der Kurzzeitpflegeeinrichtung übernommen. Dabei werden die Hilfen erbracht, die im Einzelfall entsprechend der anerkannten Pflegestufe erforderlich sind. Die Hilfen sollen so geleistet werden, dass – wenn möglich – die Pflegebedürftigkeit gemindert wird bzw. einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorgebeugt wird. Auch soll der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorgebeugt werden.

Schnelleinstufung in eine Pflegestufe

Vor allem in den Fällen, in denen der Betroffene noch nicht begutachtet bzw. in eine Pflegestufe eingestuft wurde, kann es zu Problemen hinsichtlich des Zeitablaufs kommen. In diesen Fällen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Schnelleinstufung.

Der Gutachter des MDK nimmt daher eine Begutachtung noch im Krankenhaus oder der stationären Rehabilitationseinrichtung vor.

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