Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Die Reform der Sozialen Pflegeversicherung

Allgemeines

In dieser Legislaturperiode möchte die Bundesregierung die große Reform der Sozialen Pflegeversicherung umsetzen. Kernstück der Pflegereform wird die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sein, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegraden ersetzt werden. Die Pflegereform wird mit dem ersten und dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, also mit ins gesamt zwei Pflegestärkungsgesetze, umgesetzt.

Das erste Pflegestärkungsgesetz wird bereits im Jahr 2015 eine Leistungsausweitung, aber auch eine Beitragssatzsteigerung mit sich bringen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz sollen dann die Pflegegrade eingeführt werden.

Erstes Pflegestärkungsgesetz

Das erste Pflegestärkungsgesetz wurde am 28.05.2014 vom Bundeskabinett beschlossen; am 07.11.2014 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.

Änderungen ab Januar 2015

Die Leistungsbeträge werden zum 01.01.2015 um vier Prozent angehoben. Damit werden diese der Preisentwicklung der letzten drei Jahre angepasst. Leistungen, welche erst 2013 eingeführt wurden, werden um 2,67 Prozent dynamisiert.

Verbesserungen der ambulanten Pflegeleistungen

Die Leistungsbeträge beim Pflegegeld, bei der Pflegesachleistung und damit auch bei der Kombinationsleistung werden in allen Pflegestufen zum 01.01.2015 erhöht. Die neuen Leistungsbeträge können unter:

nachgelesen werden

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Nach dem bisherigen Recht können sowohl die Verhinderungs- als auch die Kurzzeitpflege je vier Wochen kalenderjährlich beansprucht werden. Der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege beträgt im Kalenderjahr 2014 je 1.550 Euro.

Ab dem Jahr 2015 kann die Kurzzeitpflege anstatt vier Wochen bis zu acht Wochen jährlich beansprucht werden. Der maximale Leistungsbetrag wird (für beide Leistungen) von bisher 3.100 Euro auf 3.224 Euro angehoben. Die Verbesserungen ab dem Jahr 2015 in der Kurzzeitpflege zielen also darauf ab, dass diese unter Anrechnung des Anspruchs auf Verhinderungspflege, für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen beansprucht werden können.

Im umgekehrten Fall kann auch die Verhinderungspflege länger als bisher beansprucht werden. Anstatt vier Wochen können bei Verhinderung einer ehrenamtlichen Pflegeperson (unter Anrechnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege) bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege jährlich geltend gemacht werden. Anstatt bisher 1.550 Euro können damit ab dem Jahr 2015 bis zu 2.418 Euro Verhinderungspflege ausgeschöpft werden.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bislang erhielten Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz einen Betrag in Höhe von monatlich 100,00 Euro (Grundbetrag) bzw. 200,00 Euro (erhöhter Betrag). Mit diesem Leistungsbetrag konnten niedrigschwellige Betreuungsangebote abgerufen werden.

Ab dem Jahr 2015 werden die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen um niedrigschwellige Entlastungsleistungen ergänzt. Darüber hinaus können diese Leistungen nicht nur von Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, sondern von allen Pflegebedürftigen beansprucht werden. Der Leistungsbetrag wird auf monatlich 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro erhöht.

Mit den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Leistungen der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, teilstationären Pflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote finanziert werden. Darüber hinaus kann der Leistungsbetrag aber auch für die Finanzierung von anerkannten Haushalts- und Serviceangeboten, von Alltagsbegleitern und für Aufwandsentschädigungen für einen nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer herangezogen werden. Damit können ab dem Jahr 2015 beispielsweise auch Behördengänge oder Friedhofgänge unterstützt werden.

Eine neue Umwidmungsmöglichkeit ermöglicht ab dem Jahr 2015, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch zu 50 Prozent anstelle von der Pflegesachleistung beansprucht werden können.

Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzerkrankte

Der Leistungsanspruch für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird deutlich erweitert. Versicherte der Pflegestufe 0 erhielten seit Einführung des PNG im Jahr 2012/2013 nur punktuell Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung. Ab 2015 können diese Versicherten auch die Kurzzeitpflege und die teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege) beanspruchen. Ebenfalls sind die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen und der Zuschlag für Mitglieder dieser Wohngruppen ab dem Jahr 2015 möglich. Durch die Ausweitung des Leistungsanspruchs können alle Versicherten in der Pflegestufe 0 damit alle ambulanten Leistungen beanspruchen wie bisher die Versicherte, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können von der Sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2015 mit einem Betrag von bis zu 4.000 Euro (bisher 2.557 Euro) bezuschusst werden. Sofern mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann ein Zuschuss von bis zu 16.000 Euro (bisher 10.228 Euro) geleistet werden.

Neue Wohnformen

Der Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (mit mindestens drei Pflegebedürftigen wird von 200,00 Euro monatlich ab Januar 2015 auf 205,00 Euro angehoben. Den Wohngruppenzuschlag können ab 2015 auch Versicherte in der Pflegestufe 0 beanspruchen.

Da der Zuschuss auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auf 4.000 Euro erhöht wird, beträgt der Zuschuss für Umbaumaßnahmen in Wohngruppen ab 2015 bis zu 16.000 Euro. Damit soll auch die Gründung von neuen Wohnformen unterstützt werden.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird der monatliche Leistungsbetrag von bisher 31,00 Euro auf 40,00 Euro angehoben. Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Schutzschürzen, Flächendesinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe.

Teilstationäre Pflege wird ausgebaut

Die Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege) werden ebenfalls verbessert. Bislang wurden die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld/Sachleistung) teilweise aufeinander angerechnet; der maximale Leistungsanspruch beträgt 150 Prozent der Pflegesachleistung.

Ab Januar 2015 können die ambulanten Pflegeleistungen und die teilstationären Pflegeleistungen in der vollen Höhe nebeneinander beansprucht werden.

Auch Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (also Versicherte in der Pflegestufe 0) können ab dem Jahr 2015 die teilstationären Pflegeleistungen beanspruchen.

Stationäre Pflegeleistungen

Bislang wurde für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen für ergänzende Betreuungsangebote nur dann ein Zuschlag gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Von diesen ergänzenden Betreuungsangeboten sollen ab Januar 2015 alle Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen profitieren. Damit soll der Pflegealltag in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen verbessert werden.

Durch die Leistungsverbesserungen werden den stationären Pflegeeinrichtungen ab dem Jahr 2015 eine Milliarde Euro an zusätzlichen Einnahmen zur Verfügung stehen. Damit können die zusätzlichen Betreuungskräfte von derzeit 25.000 auf bis zu 45.000 aufgestockt werden.

Beitragssatzerhöhung

Zum 01.01.2015 wird der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Damit werden die erhöhten Leistungsausgaben ab dem Jahr 2015 finanziert. Durch die Leistungsverbesserungen entstehen Mehrausgaben von etwa 2,4 Milliarden Euro. Da durch die Beitragssatzerhöhung um 0,3 Prozent jedoch Mehreinnahmen im Umfang von insgesamt 3,6 Milliarden Euro entstehen, werden 1,2 Milliarden für den Pflegevorsorgefonds verwendet. Dieser soll ab dem Jahr 2036, also wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen, zur Abfederung von möglichen Beitragssteigerungen verwendet werden.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der Beitragssatz nochmals um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer

Um eine akut aufgetretene Pflegesituation zu organisieren, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit sich kurzzeitig – bis zu zehn Arbeitstage – von der Arbeit befreien zu lassen. Der Entgeltausfall, welcher durch die Arbeitsfreistellung entsteht, wird derzeit nicht durch eine entsprechende Entgeltersatzleistung ersetzt, wenngleich eine solche Leistung bereits in der Vergangenheit mehrmals diskutiert wurde.

Ein finanzieller Spielraum wurde nun mit der Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2015 geschaffen. In einem gesonderten Gesetz möchte der Gesetzgeber nun zeitnah eine Entgeltersatzleistung einführen, welche Arbeitnehmern den Entgeltausfall – zumindest teilweise – aufgrund der Freistellung wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation bei nahen Angehörigen ersetzt.

Pflegevorsorgefonds

Ab dem Jahr 2015 wird ein sogenannter Pflegevorsorgefonds eingeführt. Neben dem Reformziel die Pflege zu stärken, wird durch den Pflegevorsorgefonds das Ziel der nachhaltigen Sicherung der Pflege verfolgt. Ab Januar 2015 fließen in den Pflegevorsorgefonds 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes, was einem Finanzvolumen von etwa 1,2 Milliarden Euro entspricht.

Das bis 2035 angesparte Kapital kann dann über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bis zu einem Zwanzigstel der Pflegeversicherung wieder zugeführt werden. Damit sollen mögliche Beitragssatzsteigerungen abgefedert werden, welche ab dem Jahr 2036 zu erwarten sind, weil zu dieser Zeit die geburtenstarken Jahrgänge in das Pflegealter kommen.


Zweites Pflegestärkungsgesetz

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die bisherigen drei Pflegestufen sollen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit soll keine Unterscheidung mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Erkrankungen vorgenommen werden. Die Pflegebedürftigkeit wird bei den Pflegegraden dann nach dem Grad der Selbstständigkeit beurteilt. Neben den Versicherten mit körperlichen Einschränkungen sollen durch die neuen Pflegegrade auch Demenzkranke profitieren.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff konnte nicht bereits ab dem Jahr 2015 – also mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz – umgesetzt werden, da das neue Begutachtungssystem erst noch auf dessen Praxistauglichkeit getestet werden musste. Zudem benötigen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die Pflegedienste und die Pflegeheime etwa ein Jahr Vorlaufzeit, um die neuen Regelungen umsetzen zu können.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird in zwei vom GKV-Spitzenverband koordinierten Modellprojekten erprobt. Ab Sommer 2014 wurden 4.000 Pflegebedürftige in ganz Deutschland sowohl nach den bisherigen als auch nach den neuen Regelungen begutachtet. Parallel hierzu wurden die Leistungen in Pflegeheimen mit dem jeweiligen Zeitaufwand erfasst. Anfang 2015 lagen dann die Ergebnisse vor und war die Grundlage im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Damit es zu einer rechtzeitigen Vorbereitung für diesen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff kommt, enthält das am 18.06.2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene Präventionsgesetz hierzu Regelungen. Danach erhält der Spitzenverband der Pflegekassen den gesetzlichen Auftrag, mit der Ausarbeitung der Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien zu beginnen.

Am 12.08.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Zum 01.01.2016 soll das PSG II in Kraft treten, allerdings werden erst zum 01.01.2017 die bisherigen Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade umgestellt.

Folgende Änderungen sieht das zweite Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 vor:

Entfall der Pflegestufen

Die Pflegestufen, welche die Soziale Pflegeversicherung bisher kennt, entfallen und werden durch Pflegegrade ersetzt. Durch die Neudefinition des Pflegebegriffs soll das Ziel erreicht werden, dass dieser über die verbliebenen Fähigkeiten und den Hilfen zum Erhalt Selbstständigkeit beurteilt wird. Das heißt, dass die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen im gleichen Maße erfasst und für die Beurteilung des vorhandenen Pflegegrades berücksichtigt werden.

Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand von sechs Bereichen, welche unterschiedlich gewichtet werden, gemessen. Dies sind die Bereiche:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Überleitung von bisherigen Pflegestufen

Versicherte, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft sind, werden in die neuen Bedarfsgrade übergeleitet. Hierfür müssen die Betroffen nicht erneut begutachtet werden.

Versicherte, die ausschließlich somatisch pflegebedürftig sind, werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. So werden beispielsweise Versicherte in der Pflegestufe I in den Pflegegrad II überführt. Liegt eine geistige Einschränkung vor, werden die Versicherten in den übernächsten Pflegegrad überführt. Das heißt, dass beispielsweise Versicherte mit einer bestätigten eingeschränkten Alltagskompetent, die in die Pflegestufe I eingestuft sind (also in die Pflegestufe I+) in den Pflegegrad III überführt werden.

Die Überführung in die neuen Pflegegrade nimmt die zuständige Pflegekasse von Amts wegen vor. Es muss hierfür also kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Durch die neue Definition des Pflegebegriffs werden in den kommenden Jahren etwa 500.000 Versicherte zusätzlich in den Genuss von Pflegeleistungen kommen.

Die neuen Leistungsbeträge ab 2017

Für die Hauptleistungen der Sozialen Pflegeversicherung gelten ab dem 01.01.2017 folgende Leistungsbeträge:

  PG I PG II PG III PG IV PG V
Ambulante Geldleistung 125,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Ambulante Sachleistung   689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Stationäre Leistung 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege kommt es künftig auf die Höhe des Eigenanteils an, welcher vom Versicherten aufgebracht werden muss. Bislang steigt der Eigenanteil mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe an, was künftig vermieden wird. Ab 2017 zahlen alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden II bis V den gleichen pflegebedingten Eigenanteil, welcher jedoch von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich hoch ist. Der pflegebedingte Eigenanteil wird im Jahr 2017 voraussichtlich bei etwa 580 Euro liegen. Zum pflegebedingten Eigenanteil kommen noch die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, welche sich ebenfalls von Pflegeheim zu Pflegeheim unterscheiden.

Erhöhung des Beitragssatzes

Der Beitragssatz wird durch das zweite Pflegestärkungsgesetz und den damit umgesetzten Leistungsverbesserungen um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit beträgt der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2017 2,55 Prozent bzw. für Kinderlose 2,8 Prozent.

Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass dieser Beitragssatz bis in das Jahr 2022 stabil gehalten werden kann.

Die weiteren Verbesserungen

Neben den oben erwähnten Verbesserungen werden durch das zweite Pflegestärkungsgesetz die folgenden zusätzlichen Verbesserungen umgesetzt:

  • Der Grundsatz „Reha vor Pflege“ wird gestärkt. Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit soll durch Rehabilitationsleistungen verhindert bzw. zumindest hinausgezögert werden.
  • Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen haben künftig immer einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Hierfür müssen die Pflegeeinrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte einstellen und mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen abschließen.
  • Die Information und Beratung wird ausgeweitet und neu strukturiert. Dabei wird es zu einer qualitativ verbesserten Beratung kommen. Für Angehörige und Pflegepersonen müssen die Pflegekassen künftig kostenlose Pflegekurse anbieten.
  • Die Absicherung von Pflegepersonen wird in der Renten- und Arbeitslosenversicherung verbessert. Rentenversicherungsbeiträge müssen dann bereits von der Pflegekasse für Pflegepersonen abgeführt werden, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad II bis V mindestens 10 Stunden wöchentlich (verteilt auf mindestens zwei Tage) zu Hause pflegen. Die von der Pflegekasse zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge steigen mit dem Pflegegrad. Geben Pflegebedürftige ihre berufliche Tätigkeit auf um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen, werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Damit besteht auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und der aktiven Arbeitsförderung, sofern nach dem Ende der Pflegetätigkeit kein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung erfolgen kann.
  • Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sollen künftig den Betroffenen automatisch, also ohne gesonderte Antragstellung, zugestellt werden. Sofern eine Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung durch den MDK empfohlen wird, ist diese als Antrag zu werten. Eine Überprüfung durch die Kranken- bzw. Pflegekasse ist damit nicht mehr erforderlich.
  • Die Regelungen zur Qualitätssicherung, Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung werden grundlegend überarbeitet; die Entscheidungsstrukturen in der Selbstverwaltung werden gestrafft.
  • Die fachlichen Grundlagen der Arbeit in der Pflege werden durch das zweite Pflegestärkungsgesetz gestärkt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum Anlass genommen, dass die Personalausstattung überprüft und an den Bedarf angepasst wird.

Drittes Pflegestärkungsgesetz

Zum 01.01.2017 soll auch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) – in weiten Teilen – in Kraft treten. Dieses sieht folgende Änderungen vor.

Beratung

Vor Ort soll die Beratung sowohl von Pflegebedürftigen als auch von deren Angehörigen verbessert werden. Für die Dauer von fünf Jahren sollen hierfür die Kommunen ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Ebenfalls sollen die Versicherten in den Pflegestützpunkten Beratungsgutscheine einlösen können.

Vorgesehen sind auch Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und deren Angehörigen in bis zu 60 Kreisen und kreisfreien Städten durch kommunale Beratungsstellen. Das Modellvorhaben ist für die Dauer von fünf Jahren ausgelegt, wobei das Land über die entsprechenden Anträge der Kommunen entscheidet.

Mit dem weiteren Ausbau der Beratung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen eine Beratung aus einer Hand erhalten im Rahmen derer über alle in Anspruch zu nehmenden Leistungen beraten wird.

Sicherstellung der Versorgung

Die Verantwortlichkeit einer Versorgungsinfrastruktur in der Pflege hinsichtlich deren Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und zahlenmäßig ausreichenden Stärke liegt bei den Ländern. Die Pflegekassen werden mit dem PSG III verpflichtet, sich an Ausschüssen, die sich mit sektorenübergreifender Versorgung oder mit regionalen Fragen beschäftigen, zu beteiligen.

In die Vertragsverhandlungen müssen Verbesserungen der Versorgungssituation einbezogen werden, wenn die Ausschüsse Empfehlungen aussprechen.

Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum 01.01.2017 eingeführt. Einhergehend ist die Überführung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade. Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Leistungsausweitung ab Januar 2017 kann sich ein weiterer Bedarf an Pflege für die Versicherten ergeben. Bei finanzieller Bedürftigkeit wird dieser im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht aufgefangen. Daher soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass finanziell Bedürftige im Pflegefall eine angemessene Versorgung erfahren.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Kommunen wird die Möglichkeit eröffnet, sich an Maßnahmen zum Aufbau und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag mit Personal und Sachmitteln einzubringen. Die Angebote richten sich nicht ausschließlich an Pflegebedürftige, sondern auch an die Angehörigen, die dadurch eine Entlastung erfahren sollen.

Für den Aufbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag wurden bis zu 25 Millionen Euro bereitgestellt. Schöpft ein Bundesland die Mittel nicht vollständig aus, kann ein anderes Land auf diese zugreifen, wenn dieses die zustehenden Mittel fast vollständig ausgeschöpft hat.

Verhinderung von Abrechnungsbetrug

Die Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sollen künftig regelmäßig auch auf Pflegedienste ausgeweitet werden, welche ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.

Bestehende Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung sollen darüber hinaus weiterentwickelt werden. Führt der MDK Stichproben bei Prüfungen durch, sollen hier auch Personen einbezogen werden, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. Eine Anpassung erfahren die in der häuslichen Krankenpflege bestehenden Dokumentationspflichten entsprechend den Pflichten, welche bereits in der ambulanten Altenpflege gelten. Liegen Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vor, sollen unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK auch Pflegekassen Abrechnungsprüfungen durchführen.

Klare Qualitätsstandards für ambulante Wohngruppen müssen von der Pflegeselbstverwaltung erarbeitet werden.

Abgrenzungsfragen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gehören zum Leistungsbereich der Sozialen Pflegeversicherung nun auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Hierdurch entstehen Abgrenzungsfragen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz soll diese neue Schnittstellenproblematik regeln. Dies erfolgt, indem die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Bereich vorrangig sind. Ausnahme ist, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe bei der Leistungserbringung im Vordergrund steht.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen außerhalb des häuslichen Bereichs den Leistungen der Pflege vor. Damit schafft das PSG III klare Abgrenzungsregelungen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, mit denen außerdem eine Kostenverschiebung zwischen den zwei System vermieden wird.

Bildnachweis: © Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu

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