| Krankengeldanspruch |
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Die Entgeltersatzleistung KrankengeldDer Krankengeldanspruch für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 44 SGB V geregelt. Voraussetzung, damit ein Krankengeldanspruch realisiert werden kann ist, dass der Versicherte durch eine Krankheit arbeitsunfähig ist. Bei der Leistung Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die das durch die Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ersetzen soll. ArbeitsunfähigkeitGrundsätzlich liegt eine Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann bzw. dann eine Verschlimmerung droht. Wann Arbeitsunfähigkeit jedoch im Einzelfall und bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen vorliegt, wird in den „Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung“, kurz „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AUR) konkretisiert. Kein KrankengeldanspruchFolgende Personenkreise haben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld:
Krankengeldanspruch für freiwillig Versicherte der GKVDie Krankenkassen haben die Möglichkeit, für freiwillig Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Krankengeld komplett auszuschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen. Diese Satzungsregelung ist besonders für die Personenkreise gedacht, die sich freiwillig versichern und nicht erwerbstätig sind und deshalb keinen Einkommensausfall haben. Ebenfalls ist die Regelung für Versicherte interessant, die zwar im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensausfall haben, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Krankengeldzahlung benötigen. Hier wird insbesondere an Selbstständige gedacht. Fragen zum KrankengeldGerichtlich – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung - zugelassene Rentenberater beraten und informieren Sie in allen Angelegenheiten der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“. Fragen Sie die Spezialisten, die Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) vertreten und Ihre Krankengeldansprüche rechtlich durchsetzen. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Juli 2011 um 15:53 Uhr |
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