Bemessungszeitraum für Berechnung des Krankengeldes

Das Krankengeld ist eine bedeutende Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Unter „Krankengeld-Berechnung“ ist dargestellt, wie das Krankengeld berechnet wird. § 47 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – beschreibt, dass für die Berechnung des Regelentgelts, welches als Grundlage der Krankengeldberechnung dient, das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt maßgebend ist.

Um die Krankengeldberechnung durchführen zu können, muss also zunächst der Bemessungszeitraum festgelegt werden. Die folgenden Ausführungen beschreiben, welcher Bemessungszeitraum relevant ist und welche Besonderheiten bei der Feststellung des Entgeltabrechnungszeitraums zu beachten sind.

Grundsätzliches

Grundsätzlich gilt, dass für die Krankengeldberechnung auf den Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen ist, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist. Das heißt, dass auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden muss, wenn die Abrechnung und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag fallen.

Sofern keine Besonderheiten vorliegen, muss der Abrechnungszeitraum mindestens vier Wochen betragen. Da in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen die Arbeitgeber das Entgelt monatlich auszahlen, kann meist auf einen Abrechnungszeitraum abgestellt werden. Ansonsten müssen für die Krankengeldberechnung so viele Abrechnungszeiträume herangezogen werden, bis mindestens das Arbeitsentgelt aus vier Wochen berücksichtigt werden kann.

Als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für den der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung abgeschlossen hat. Das Arbeitsentgelt muss also vollständig berechnet worden sein, sodass ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Auszahlungszeitpunkt oder der Tag der Bankgutschrift.

Zahlt der Arbeitgeber variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt aus, kann das im Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt herangezogen werden. Diese Vereinfachungsregel wird auch im Beitragsbereich angewandt. Allerdings kann diese Vereinfachungsregel dann nicht angewandt werden, wenn die Auszahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich, also beispielsweise quartalsweise, erfolgt. Erfolgt eine Auszahlung in größeren Zeitabständen als monatlich, müssen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zugeordnet werden, in dem die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde.

Besonderheiten

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes sich in Punkt 2.1.1.1.2. mit den Besonderheiten beschäftigt, die es bei der Feststellung des Entgeltabrechnungszeitraums geben kann.

Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum

In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits zu Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit dann noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, wird das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Tag vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt zur Krankengeldberechnung herangezogen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Wechsel von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis als neues Beschäftigungsverhältnis angesehen wird. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer, der während des ersten Abrechnungszeitraums nach der Ausbildung arbeitsunfähig erkrankt, das Krankengeld nicht mehr aus der Ausbildungsvergütung, sondern aus seinem tatsächlichen Entgelt berechnet bekommt.

Beispiel:

  • Aufnahme der Beschäftigung: 15.06.
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 28.06.
  • Der Arbeitgeber rechnet immer am 15. des Folgemonats ab.
  • Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.

Konsequenz:

Als Bemessungszeitraum ist in diesem Fall der Zeitraum vom 15.06. bis 27.06. heranzuziehen, auch wenn dieser vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgerechnet war.

Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten, aber weniger als vier Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum

Wenn bei einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis zwar ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, dieser jedoch noch keine vier Wochen umfasst, ist dieser für die Berechnung des Regelentgelts dennoch heranzuziehen.

Beispiel:

  • Aufnahme der Beschäftigung: 10.06.
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 10.07.
  • Der Arbeitgeber rechnet immer am 05. des Folgemonats ab.
  • Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.

Konsequenz:

Als Bemessungszeitraum ist in diesem Fall der Zeitraum vom 10.06. (Beschäftigungsaufnahme) bis zum 30.06. heranzuziehen, auch wenn dieser keine vier Wochen umfasst.

Erneute Arbeitsunfähigkeit, bevor ein Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer erneut erkrankt und aufgrund der erneuten Erkrankung Krankengeld zu berechnen ist. Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, ist der Abrechnungszeitraum heranzuziehen, welcher aufgrund der ersten Arbeitsunfähigkeit relevant war. Liegt hingegen nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Abrechnungszeitraum vor, ist dieser auch dann heranzuziehen, wenn er keine vier Wochen umfasst.

Beispiel:

  • Ende vorangegangene Arbeitsunfähigkeit: 24.08.
  • Beschäftigung am 25.08. wieder aufgenommen.
  • Erneute Arbeitsunfähigkeit ab: 20.09.
  • Arbeitgeber rechnet immer am 05. des Folgemonats ab.
  • Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.

Konsequenz:

Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Zeitraum vom 25.08. bis 31.08. heranzuziehen. Sofern der Arbeitgeber in der Zeit vom 01.08. bis 24.08. – zumindest teilweise – eine Entgeltfortzahlung leistete, ist auch diese bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen.

Mutterschaftsgeldbezug

Erkrankt eine Versicherte während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, wird das Regelentgelt anhand des Bemessungszeitraums berechnet, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet wurde. Beginnt hingegen die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezugs und liegt noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, ist der Abrechnungszeitraum ab Ende des Mutterschaftsgeldbezugs bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit relevant.

Beispiel 1:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 10.12.
  • Arbeitgeber rechnet immer am 10. des Folgemonats ab.
  • Bezug von Mutterschaftsgeld vom 18.09. bis 25.12.

Konsequenz:

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt aus dem Bemessungszeitraum 01.09. bis 17.09.

Beispiel 2:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 15.03.
  • Arbeitgeber rechnet immer am 10. des Folgemonats ab.
  • Bezug von Mutterschaftsgeld vom 19.11. bis 25.02

Konsequenz:

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt aus dem Bemessungszeitraum 26.02. bis 28.02.

Elternzeit

Tritt während einer Elternzeit eine Arbeitsunfähigkeit ein und besteht diese über das vereinbarte Ende der Elternzeit weiter, wird das Regelentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit (und ggf. auch vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezugs) ermittelt.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit allerdings erst nach dem Ende der Elternzeit und bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt ein, wird als Beginn des Bemessungszeitraums der Tag nach Ende der Elternzeit genommen. Der Bemessungszeitraum endet in diesem Fall einen Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es ist hier nicht erforderlich, dass der Bemessungszeitraum mindestens vier Wochen beträgt.

Änderung Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums

Änderungen des Arbeitsverhältnisses, die erst nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums wirksam werden, haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Krankengeldes. Als Änderungen kommen beispielsweise der Übergang vom Vollzeit- ins Teilzeitarbeitsverhältnis, Beendigung des Probearbeitsverhältnisses oder Arbeitsplatzumbesetzungen mit einer einhergehenden Gehaltsänderung in Betracht. Zu dieser Fallkonstellation hatte bereits das Bundessozialgericht am 25.06.1991 (Az. 1/3 RK 6/90) ein Urteil gesprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam wurde.

Ununterbrochener Bezug von unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen

Wird Krankengeld im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung geleistet (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld), gilt als Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der ersten Entgeltersatzleistung (vgl. § 49 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX –). Aus diesem Grund kann das Regelentgelt herangezogen werden, welches der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde lag. Ein unmittelbarer Übergang von einer Entgeltersatzleistung auf eine andere liegt auch dann vor, wenn die vorangegangene Entgeltersatzleistung wegen Entgeltfortzahlung ruhte oder gekürzt wurde.

Sofern zwischen der letzten Entgeltersatzleistung und dem zu zahlenden Krankengeld eine zeitliche Lücke vorhanden ist, das Krankengeld also nicht direkt an die letzte Entgeltersatzleistung anschließt, ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend.

Weitere Sonderfälle

Durchaus gibt es in der Praxis weitere Sonderfälle, die mit oben genannten Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu einem Ergebnis führen, welches offensichtlich die Entgeltverhältnisse nicht korrekt wiedergeben. In diesem Fall müssen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls die individuellen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, welche unter „normalen“ Umständen vorgelegen hätten.

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