Krankenversicherungspflicht von Rentnern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11; 11a; 11b und 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden Personen von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Außerdem muss im Regelfall eine bestimmte Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden.

Rentner, die von der Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfasst werden, sind in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (kurz: KVdR) versichert.

Allgemeines zur Krankenversicherung der Rentner

Etwa 21 Millionen Versicherte beziehen in Deutschland eine gesetzliche Rente. Da Rentner im Vergleich zu erwerbstätigen Personen im Regelfall über geringere Einnahmen verfügen, benötigt der Personenkreis der Rentner einen besonderen Krankenversicherungsschutz der Solidargemeinschaft. Daher erfasst der Gesetzgeber die Bezieher einer gesetzlichen Rente – soweit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hierfür vorliegen – von der Versicherungspflicht.

Erstmals wurde die Krankenversicherung der Rentner im Jahr 1941 mit dem Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24.07.1941 eingeführt. Im Jahr 1956 wurden die Regelungen zur KVdR durch das „Gesetz über die KVdR“ in die Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgenommen.

Zu einer elementaren Änderung kam es im Jahr 1977 mit dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz. Ab diesem Jahr wurden nur noch die Rentenbezieher von der Versicherungspflicht in der KVdR erfasst, die während ihres Erwerbslebens auch in einem gewissen Mindestmaß Beiträge in die Gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt haben bzw. dem System angehört haben.

Mit der Einführung des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Gesetzliche Krankenversicherung geregelt ist, zum 01.01.1989 wurden die Regelung in das SGB V übernommen.

Ab dem 01.01.1993 galt eine Regelung, dass im Rahmen der Vorversicherungszeit lediglich Zeiten einer Pflichtversicherung und einer Familienversicherung, welche aus einer Pflichtversicherung resultierte, berücksichtigt wurden. Diese Regelung war jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.03.2000) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weshalb ab dem 01.04.2002 wieder die Regelungen galten, welche bereits bis 31.12.1992 angewendet wurden. Den bis dahin freiwillig krankenversicherten Rentnern wurde ein Optionsrecht eingeräumt; die Betroffenen konnten ihren bisherigen Status als freiwilliges Mitglied behalten, wenn sie bis zum 30.09.2002 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Voraussetzungen für Versicherungspflicht

Damit eine Person von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfasst wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung werden erfüllt.
  • Die Rente wurde beantragt.
  • Eine Mindest-Vorversicherungszeit wird erfüllt.

Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung

Als Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Altersrenten, die Hinterbliebenenrenten und die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Frage.

Zu den Altersrenten gehören – unabhängig davon, ob diese als Vollrenten oder Teilrenten beantragt/geleistet werden – die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für Frauen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwen-/Witwerrente, die Waisenrente (Halbwaisenrente/Vollwaisenrente) und die Erziehungsrente.

Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Renten für Bergleute.

Die folgenden Renten lösen keine Versicherungspflicht in der KVdR aus: Kriegsbeschädigtenrenten (welche die Rentenversicherung als Abschlags- oder Ausgleichszahlung leistet), Leistungen für Kindererziehung an Mütter (der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. in den neuen Bundesländern der Geburtsjahrgänge vor 1927), Leistungen aus Sonderversorgungssystemen nach § 9 AAÜG, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden und Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und deren Hinterbliebenen.

Antrag auf Rente

Damit in der Krankenversicherung der Rentner die Versicherungspflicht eintreten kann, muss die gesetzliche Rente beantragt werden. Die Leistungen der Rentenversicherung werden ausschließlich auf Antrag erbracht, vgl. § 19 Satz 1 SGB IV.

Alternativ reicht es auch aus, dass die Rente als beantragt gilt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag umgedeutet wird.

Erfüllung Mindest-Vorversicherungszeit

Die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann erfüllt, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse bestanden hat.

Wird eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, gilt die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 2 SGB V auch dann als erfüllt, wenn der Verstorbene, aus dessen Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, die Vorversicherungszeit erfüllt hatte. Nach § 5 Abs. 2 SGB V steht der erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31.12.1988 auch die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war.

Rahmenfrist

Bei der Frist von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hierbei handelt es sich um jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit – auch im Ausland) bis zur Rentenantragstellung spricht man von der sogenannten Rahmenfrist.

Die Rahmenfrist beginnt damit auch mit dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis, in den Bundesfreiwilligendienst, in den freiwilligen Wehrdienst, in eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat oder wenn ein Student ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableistet.

Die Rahmenfrist beginnt hingegen nicht, wenn ein Grundwehrdienst oder Zivildienst begonnen, eine Beschäftigung, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei war, aufgenommen wurde oder bei Tätigkeit nach dem Entwicklungshelfergesetz. Ebenfalls führen geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten, welche krankenversicherungsfrei sind, nicht zum Beginn der Rahmenfrist.

Sofern eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen wurde, beginnt die Rahmenfrist:

  • Mit dem Tag der Eheschließung bzw. mit dem Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder
  • wenn keine Ehe/Lebenspartnerschaft bestand mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei minderjährigen Waisen beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag der Geburt.

Beispiel:

  • Rentenantrag am 15.03.2019
  • Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.09.1974

In diesem Fall verläuft die Rahmenfrist vom 01.09.1974 bis 15.03.2019

Anrechenbare Versicherungszeiten

Auf die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist werden alle Zeiten einer:

  • Pflichtversicherung
  • freiwilligen Krankenversicherung und
  • Familienversicherung

angerechnet.

Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind

Seit dem 01.08.2017 wird nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V auch für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die erforderliche Vorversicherungszeit eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Die Verbesserungen wurden im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) umgesetzt; Näheres hierzu auch unter: Verbesserungen bei der Krankenversicherung der Rentner. Diese Regelung trat ohne Übergangs- bzw. Stichtagsregelung am 01.08.2017 in Kraft, sodass diese auch für alle Fälle gilt, in denen der Rentenantrag vor dem 01.08.2017 gestellt wurde.

Zu der pauschalen Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit ist es ohne Bedeutung in welchem Staat das Kind geboren und aufgewachsen ist, ob das Kind tatsächlich von der betreffenden Person betreut/erzogen wurde oder ob für die Kindererziehung/-betreuung die Erwerbstätigkeit unterbrochen worden ist. Die drei Jahre werden auch dann berücksichtigt, wenn während dieser drei Jahre auch ein anderes Kind erzogen/betreut wurde oder diese Zeit auch als Mitgliedschaftszeit berücksichtigt wird.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches am 11.05.2019 in Kraft getreten ist, kam es ab dem 11.05.2019 nochmals zu einer Änderung, was die Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit in der KVdR betrifft. Eine Anrechnung erfolgt dann nicht mehr, wenn die Elterneigenschaft im Wege einer Adoption oder (bei Stiefkindern) einer Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Außerdem ist zusätzlich bei den Stiefkindern Voraussetzung, dass das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde, damit pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden können.

Die Neuregelung im Rahmen des TSVG trat am 11.05.2019 in Kraft und gilt für alle Neu- aber auch für alle Bestandsfälle. Dies könnte grundsätzlich zur Folge haben, dass aufgrund der neuen Rechtslage die Vorversicherungszeit von manchen Bestandsrentnern nicht mehr erfüllt wird und damit die Mitgliedschaft in der KVdR zum 10.05.2019 beendet werden müsste. Da dies jedoch nicht der erkennbare Wille des Gesetzgebers ist, sollen nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 13.05.2019 (Rundschreiben 2019/241) die Bestandsfälle unangetastet bleiben.

Neun-Zehntel-Belegung innerhalb zweiter Hälfte der Rahmenfrist

Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist muss für neun Zehntel der Zeit eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben. Diese neun Zehntel werden errechnet, indem für die Jahre, Monate und Tage (Dauer der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) mit einer Tabelle in eine Neun-Zehntel-Zeit umgerechnet wird. Hierfür wird eine Tabelle herangezogen, welche als Anlage zum „Gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner“ des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten ist. Diese Tabelle kann hier aufgerufen werden:

Umrechnung Jahre

Versicherungszeit in Jahre entspricht Versicherungszeit 9/10
Jahre Monate Tage
1 0 10 29
2 1 9 22
3 2 8 16
4 3 7 9
5 4 6 3
6 5 4 26
7 6 3 20
8 7 2 13
9 8 1 7
10 9 0 0
11 9 10 29
12 10 9 22
13 11 8 16
14 12 7 9
13 11 8 16
14 12 7 9
15 13 6 3
16 14 4 26
17 15 3 20
18 16 2 13
19 17 1 7
20 18 0 0
21 18 10 29
22 19 9 22
23 20 8 16
24 21 7 9
25 22 6 3
26 23 4 26
27 24 3 20
28 25 2 13
29 26 1 7
30 27 0 0

Umrechnung Monate

Versicherungszeit in Monate entspricht Versicherungszeit 9/10
Monate Tage
1 0 27
2 1 24
3 2 21
4 3 18
5 4 15
6 5 12
7 6 9
8 7 6
9 8 3
10 9 0
11 9 27
12 10 24

Umrechnung Tage

Versicherungszeit in Tage entspricht Versicherungszeit 9/10
Tage
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 9
11 10
12 11
13 12
14 13
15 14
16 15
17 16
18 17
19 18
20 18
21 19
22 20
23 21
24 22
25 23
26 24
27 25
28 26
29 27
30 27

Sofern nur mit wenigen Tagen die Neun-Zehntel-Belegung nicht erreicht wird, wird eine alternative/zweite Berechnung vorgenommen, mit der ausschließlich auf Basis von Tagen gerechnet wird.

Bei der Berechnung werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 365 Tagen angesetzt.

Besonderheit bei Waisenrentnern

Die Krankenversicherungspflicht für Waisenrentner ist seit dem 01.01.2017 in § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht in der Krankenversicherung der Rentner ohne Berücksichtigung einer Mindest-Vorversicherungszeit die Versicherungspflicht.

War die/der Waise vor Rentenantragstellung privat krankenversichert, tritt die Versicherungspflicht nach der genannten Rechtsvorschrift nicht ein. Dies gilt allerdings nicht, wenn die/der Waise die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) oder die Wartezeit (s. oben) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt.

Die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Rechtsvorschrift, mit der die Krankenversicherung der Rentner für Waisenrentner geregelt wird, gilt auch für alle Bestandsfälle. Die Betroffenen wurden nach dieser Rechtsvorschrift von der Versicherungspflicht erfasst, wenn diese bereits vor dem 01.01.2017 eine Waisenrente (Halbwaisenrente, Vollwaisenrente) bezogen haben.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V tritt auch für Personen ein, die einen Anspruch auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben. Voraussetzung hier ist jedoch, dass der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) befreit war.

Besonderheit für Spätaussiedler

Mit § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V wird für bestimmte Personengruppen eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner begründet, für die die Mindest-Vorversicherungszeit (Neun-Zehntel-Belegung) nicht erfüllt werden muss. Dies sind die Personen nach § 1 oder § 17a FRG (Fremdrentengesetz) und nach § 20 WGSVG (Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung). Aktuell sind von dieser Rechtsvorschrift insbesondere die anerkannten Spätaussiedler betroffen.

Von der Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V können nur die Personen erfasst werden, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. Sofern der Wohnsitz früher in die Bundesrepublik Deutschland verlegt wurde, greift diese Sonderregelung nicht. In der Folge wird die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V beurteilt.

Besonderheit für Künstler und Publizisten

Mit § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V enthält eine weitere Besonderheit für Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 01.01.1983 aufgenommen haben. Diese Rechtsvorschrift gilt seit dem 01.07.2001 und regelt die Versicherungspflicht für die Künstler und Publizisten, wenn diese zwischen dem 01.01.1985 und der Stellung des Rentenantrags (in den neuen Bundesländern zwischen dem 01.01.1992 und der Stellung des Rentenantrags) neun Zehntel des Zeitraums nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Ausschluss der Versicherungspflicht in der KVdR

Die Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“ ist eine nachrangige Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass andere Versicherungstatbestände vorrangig den Versicherungsschutz bzw. die Versicherungspflicht begründen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einige Personenkreise von der Versicherungspflicht ausgeschlossen; hierbei handelt es sich um Personen, die vom Gesetzgeber als nicht schutzwürdig erachtet werden.

Sofern jemand die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllt und auch kein Ausschlusstatbestand vorliegt, kann sich hiervor befreien lassen, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.

Ausschluss der KVdR aufgrund gesetzlicher Regelungen

Mit § 5 Abs. 8 SGB V wird geregelt, dass in der Krankenversicherung der Rentner nicht versicherungspflichtig ist, wer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist. Das heißt, dass ein Großteil der Tatbestände, welche eine Versicherungspflicht in der GKV begründen, die KVdR ausschließen, auch wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Klassische Beispiele sind eine Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter und aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

Eine Ausnahme besteht für Studenten und Praktikanten. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nicht vorrangig vor einer Versicherungspflicht in der KVdR. Ebenfalls verdrängt eine Familienversicherung nach § 10 SGB V und eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V die Versicherungspflicht in der KVdR nicht.

Ein weiterer Ausschluss ist, wenn eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Durch § 5 Abs. 5 SGB V wird damit die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen, wenn hierfür sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Besteht aufgrund eines anderen Sachverhalts Krankenversicherungsfreiheit (mit Ausnahme einer Krankenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung), tritt die Versicherungspflicht in der KVdR nicht ein.

Ausschluss bestimmter Personenkreise

Bestimmte Personenkreise werden vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht von der Krankenversicherungspflicht und damit auch nicht von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfasst. Dies sind beispielsweise Beamte, Richter, Berufssoldaten, sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und auch die Ruhegeldempfänger dieser Personenkreise.

Personen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR das 55. Lebensjahr vollendeten haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der KVdR nicht gesetzlich krankenversichert waren, sind von der Versicherungspflicht ebenfalls ausgeschlossen. Voraussetzung für den Ausschluss ist allerdings, dass in den letzten fünf Jahren mindestens die Hälfte der Zeit Krankenversicherungsfreiheit bestand. Der Ausschluss aus der Versicherungspflicht in der KVdR bzw. die Versicherungsfreiheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3a SGB V, s. hierzu auch: Rückkehr in Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR

Sofern die Versicherungspflicht in der KVdR eintritt und auch keine Ausschlussgründe/Vorrangversicherung vorliegt, kann eine Befreiung beantragt werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V kann sich jemand von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien lassen. Diese Möglichkeit wurde z. B. für privat Krankenversicherte geschaffen, die auch während des Rentenbezugs weiterhin in der PKV versichert bleiben möchten.

Der Antrag ist nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

Erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die KVdR

Wechsel der Rentenart

Wird ein Versicherter bereits von der Versicherungspflicht in der KVdR erfasst und kommt es zu einem Wechsel in der Rentenart, erfolgt keine erneute Überprüfung der Voraussetzungen für die KVdR. Klassisches Beispiel für einen Wechsel der Rentenart ist, wenn ein Versicherter eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht und ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente beantragt.

Sollte bei einem Wechsel der Rentenart hingegen bei der zuerst bezogenen Rente keine Versicherungspflicht in der KVdR bestehen, wird bei der folgenden Rente die KVdR neu geprüft.

Hinzutritt einer Rente

Bezieht ein Versicherter bereits eine Rente und ist er aufgrund dieser Rente in der KVdR versichert und wird ein Antrag auf eine weitere Rente gestellt, werden die Voraussetzungen für die KVdR nicht erneut geprüft. Zu einer erneuten Prüfung kommt es jedoch dann, wenn aufgrund des ersten Rentenbezugs die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt wurden. In diesem Fall wird bei dem Hinzutritt der weiteren Rente eine erneute Prüfung vorgenommen, ob die Versicherungspflicht in der KVdR eintritt.

Klassisches Beispiel für einen Hinzutritt einer Rente ist, wenn ein Versicherter eine Altersrente bezieht und während dieses Bezugs eine Witwen-/Witwerrente beantragt wird, weil die/der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist.

Personen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V freiwillig krankenversichert sind, bleiben dies – auch nach Stellung eines erneuten Rentenantrags – weiterhin.

Weiterzahlung einer befristeten Erwerbsminderungsrente

Wird ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, gilt dieser als neuer Rentenantrag. In diesem Fall müssen damit die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner neu geprüft werden. Dies erfolgt allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen für die KVdR beim vorherigen Rentenbezug noch nicht erfüllt waren.

Weiterzahlung/Wiedergewährung einer Waisenrente

Wird ein Antrag auf Weiterzahlung einer Waisenrente (Halbwaisenrente, Vollwaisenrente) gestellt, gilt dieser nicht als neuer Rentenantrag mit der Folge, dass es zu keiner neuen Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR kommt.

Wird hingegen ein Antrag auf Wiedergewährung einer Waisenrente gestellt, gilt dies als neuer Rentenantrag, welcher eine erneute Prüfung der KVdR-Voraussetzungen auslöst. Um eine Wiedergewährung handelt es sich, wenn zwischen dem Ende des vorherigen Rentenbezugs und dem neuen Rentenbezug eine zeitliche Lücke liegt.

Wechsel von Teilrente in Vollrente

Kein neuer Rentenantrag im Sinne der KVdR liegt vor, wenn zwischen einer Altersteilrente und einer Altersvollrente gewechselt wird. Dementsprechend kommt es auch nicht zu einer erneuten Überprüfung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner.

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