BMG veranlasst Richtlinienkorrektur für Insulinanaloga

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Korrektur der Richtlinien veranlasst, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.02.2008 beschlossen hatte. Dem Beschluss, dass die Arzneimittel-Richtlinien nur dann einen Anspruch auf Insulinanaloga vorsehen, wenn keine Mehrkosten im Vergleich zu Humaninsulin entstehen, wurde nicht in vollem Umfang zugestimmt.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verfügte, dass Minderjährige generell einen Anspruch auf Insulinanaloga als Kassenleistung haben.

Unterschied von Humaninsulin zu Insulinanaloga

Insulinanaloga sind „künstliche“ Abwandlungen des vom menschlichen Körper produzierten Insulins und soll gewisse Vorteile – z. B. geringere Komplikationen oder einen kürzeren Spritz-Ess-Abstand – haben. Die Vorteile können jedoch aktuell nicht durch eine wissenschaftliche Grundlage bewiesen werden.

Humaninsulin entspricht dem Insulin, wie es im Menschen vorkommt.

Ausgenommen werden Minderjährige

Der Beschluss des G-BA vom 21.02.2008 sieht vor, dass Humaninsulin nur dann verordnet werden kann, wenn hierfür im Vergleich zu Insulinanaloga keine Mehrkosten entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Krankenkassen entsprechende Rabattverträge schließen, die die Mehrkosten des Insulinanaloga ausgleichen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stimmte dem Beschluss zwar grundsätzlich zu, möchte jedoch bei Minderjährigen eine Ausnahme machen, die an Diabetes mellitus Typ I erkrankt sind. Nach Auffassung des BMG kann nicht sichergestellt werden, dass generell Rabattverträge existieren, die die Mehrkosten ausgleichen. In diesen Fällen wird es als „unzumutbar“ angesehen, Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Insulintherapie umzustellen. Die Therapietreue, die für die Umstellung erforderlich ist und die Änderung der Ernährungsgewohnheiten kann den Minderjährigen nicht zugemutet werden und steht für diesen Personenkreis in keinem Verhältnis.

Fazit

Das BMG veranlasste eine Richtlinienkorrektur der vom G-BA beschlossenen Arzneimittel-Richtlinie, dass an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell einen Anspruch auf Insulinanaloga haben. Damit werden die Kosten für Minderjährige für Insulinanaloga von den gesetzlichen Krankenkassen generell übernommen.

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