Was die gesetzlichen Krankenkasse bei der Schweinegrippe leisten

Die Schweinegrippe bzw. Neue Grippe ist derzeit in aller Munde. Etwa 3.500 gemeldete Fälle allein in Deutschland – und tagtäglich kommen neue Fälle hinzu – lassen Fragen entstehen, welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit der Schweinegrippe / Neue Grippe übernehmen. Folgend sind einige Punkte zum Krankenversicherungsrecht in Bezug auf die Grippe zusammengefasst.

Ärztliche Behandlung bei Beschwerden

Ein Anspruch auf ärztliche Behandlung besteht für gesetzlich Krankenversicherte nach § 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Kosten – wie bei anderen Krankheiten auch – übernimmt, wenn entsprechende Symptome vorhanden sind.

Der Arzt kann die Behandlungskosten über die Krankenversichertenkarte abrechnen.

Liegen allerdings keine Symptome oder Beschwerden vor und möchte sich ein Versicherter dennoch untersuchen lassen, besteht kein Anspruch auf eine ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nämlich nur dann möglich, wenn ein vorliegender regelwidriger Körperzustand erkannt, geheilt, die Verschlimmerung verhütet oder Beschwerden gelindert werden sollen.

Impfungen

Eine Ausnahme auf Übernahme der Behandlungskosten, sofern koch keine Beschwerden oder Symptome vorliegen, kann im Rahmen der gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen bestehen. Derzeit (Stand: Juli 2009) ist allerdings noch kein Impfstoff gegen die Schweinegrippe / Neue Grippe auf dem Markt und wird voraussichtlich erst im Herbst 2009 erhältlich sein.

Sobald der Impfstoff erhältlich ist, gelangt dieser zunächst in die Verfügungsgewalt der Länder. Ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht derzeit vor, dass zunächst Risikopersonen geimpft werden sollen. Auf eine Impfung gegen die Schweinegrippe / Neue Impfung hat jedoch jeder Anspruch.

Da Schutzimpfungen Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, tragen die Krankenkassen die Kosten für die Impfung gegen die Schweinegrippe. Derzeit gehen einige Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände davon aus, dass in diesem Jahr durch diese Impfung Mehrkosten von etwa einer Milliarde Euro entstehen. Diese Mehrkosten hätten eine Beitragssatzerhöhung zur Folge, weshalb derzeit einige Kassen eine Beteilung bzw. eine Übernahme durch den Bund fordern.

Hygienemasken

Sofern der behandelnde Arzt einem mit dem Schweingrippe-/Neue Grippe-Virus Infizierten bzw. den Personen in dessen unmittelbaren Umgebung das Tragen einer Hygienemaske empfiehlt, können hierfür die Kosten von der GKV nicht übernommen werden.

Eine Kostenübernahme kommt deshalb nicht in Frage, da die Hygienemasken im Rahmen der Vorsorgeleistungen und des in diesem Bereich eng begrenzten Leistungskatalogs eine derartige Leistung nicht vorsieht. Auch als Hilfsmittel werden Hygienemasken nicht gesehen.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt in ihrem Rahmen-Pandemieplan für die allgemeine Bevölkerung keine Hygienemasken. Auch liegen keine ausreichenden Daten über die Wirksamkeit von Hygienemasken vor.

Schnelltest

Liegt ein Krankheitsverdacht wegen der Schweinegrippe / Neue Grippe vor, kann ein Schnelltest (so genannter Influenza-Schnelltest) durchgeführt werden. Sofern der Arzt sich im Rahmen der akuten Behandlung für den Influenza-Schnelltest entscheidet, werden hierfür die Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die Abrechnung kann aktuell allerdings noch nicht über die Krankenversichertenkarte erfolgen, weshalb der Arzt eine Privatrechnung ausstellt und die Kosten direkt vom Patienten fordert.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkasse hat den Krankenkassen empfohlen, die Kosten für die ärztlich empfohlenen Schnelltests zu übernehmen. Die vom Arzt ausgestellte Rechnung ist daher der Krankenkasse zur Kostenerstattung vorzulegen.

Liegt kein Krankheitsverdacht vor bzw. entscheidet sich der Arzt nicht zur akuten Behandlung für den Schnelltest, scheidet eine Kostenübernahme durch die GKV aus. S. auch: Kostenübernahme Schnelltest Schweinegrippe

Verdienstausfall bei Quarantäne

Sofern jemand auf Anordnung des Gesundheitsamts aus Gründen der Quarantäne der Arbeit fernbleiben muss, stellt sich die Fragen, wer für die Erstattung des ausgefallenen Verdienstes zuständig ist. Hier ist zu unterscheiden, ob eine Krankheit vorliegt, die Arbeitsunfähigkeit verursacht oder ob sich eine Krankheit nicht bestätigt.

Bestätigt sich das Vorliegen einer Krankheit, die auch Arbeitsunfähigkeit verursacht, besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein normaler Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht, kommt eine Zahlung von Krankengeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherung in Frage.

Bestätigt sich das Vorliegen einer Krankheit während der Quarantäne nicht, wird vom zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, mit der die Anordnung der Quarantäne dokumentiert wird. Diese Bescheinigung ist bei den örtlichen Versorgungsbehörden zum Ausgleich des Verdienstausfalls vorzulegen.