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Bundesregierung plant Änderung bei Beurteilung Pflegebedürftigkeit

Die letzte Reform der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist noch nicht so lange her. Nun geht der Gesetzgeber bereits die nächste an. Während zum 01.07.2008 hauptsächlich die Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung erhöht wurden, soll jetzt der Pflegebegriff neu definiert werden.

Neues Begutachtungsverfahren

Aktuell wird eine Pflegestufe anhand des Hilfebedarfs nach § 15 Abs. 3 SGB XI festgesetzt, der im Bereich der Grundpflege und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Entsprechend des zeitlichen Umfangs des Hilfebedarfs wird der Pflegebedürftige der Pflegestufe I, II oder III (s. Definition und Stufen der Pflegebedürftigkeit) zugeordnet.

Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitgeteilt hat, schlägt der Pflegebeirat nun vor, die Pflegebedürftigkeit nicht mehr anhand des Hilfebedarfs zu bestimmten. Künftig soll es insgesamt fünf Bedarfsgrade geben, nach denen die Leistungen aus dem SGB XI gewährt werden können.

Mit dem neuen Beurteilungssystem möchte der Gesetzgeber bei der Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit, so Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD), weg vom Hilfebedarf hin zum Umfang der Selbstständigkeit. Die bislang nur auf körperliche Beeinträchtigung gestützte Beurteilung soll mit einer Beurteilung ersetzt werden, die ermittelt, welcher Umfang an Selbstständigkeit beim Betroffenen noch vorhanden ist. Damit wird auch erreicht, dass psychische und kognitive Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten in die Beurteilung mit einfließen.

Die Bedarfsgrade

Wie in Zukunft begutachtet wird, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. nach welchem Bedarfsgrad  Pflegeleistungen gewährt werden, arbeiten derzeit das Institut für Pflegewissenschaften, das zur Universität Bielefeld gehört, zusammen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Westfalen Lippe aus. Hierzu wurde ein „Neues BegutachtungsAssessment“ (NBA) entworfen.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens soll der MDK künftig acht Prüfmodule an die Hand bekommen, nach denen der Bedarfsgrad festgesetzt wird. Danach werden Punkte ermittelt, die wiederum für die Zuordnung zu einem Bedarfsgrad relevant sind.

Mehrkosten von vier Milliarden Euro

Durch das Vorhaben, die vorhandenen drei Pflegestufen durch insgesamt fünf Bedarfsgrade zu ersetzten, werden deutlich mehr Versicherte in den Genuss kommen, Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung zu beziehen. Insgesamt geht man davon aus, dass durch die Änderung des Pflegebegriffes Mehrkosten in der Größenordnung von zirka vier Milliarden Euro den gesetzlichen Pflegekassen entstehen.

Je nach Anzahl der vergebenen Punkte wird folgender Bedarfsgrad, der dann für die Leistungsgewährung relevant ist, festgesetzt:

  • 0 bis 9 Punkte: Keine Pflegebedürftigkeit:
  • 10 Punkte bis 29 Punkte entspricht Bedarfsgrad 1 (B1)
  • 30 Punkte bis 49 Punkte entspricht Bedarfsgrad 2 (B2)
  • 50 Punkte bis 69 Punkte entspricht Bedarfsgrad 3 (B3)
  • mehr als 69 Punkte entspricht Bedarfsgrad 4 (B4)
  • Bei Vorliegen Bedarfsgrad 4 und weiteren besonderen Bedarfskonstellationen  entspricht Bedarfsgrad 5 (B5)

Auch wenn das BMG schon jetzt darauf hinweist, dass vor der nächsten Bundestagswahl im September 2009 eine Pflegereform nicht mehr beschlossen wird, möchte man in der momentanen Legislaturperiode die Vorarbeiten hierfür noch machen. So soll noch vor der Bundestagswahl eine Entschließung für die Änderung des Pflegebegriffes erfolgen.

Nach den jetzigen Zeitplänen geht man davon aus, dass die Pflegereform frühestens im Jahr 2010 in Kraft treten wird.

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