Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2015
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen nach § 62 SGB V Zuzahlungen bis maximal zur Belastungsgrenze leisten. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt werden unter anderem auch Renten berücksichtigt, welche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an Beschädigte ausgezahlt werden. Allerdings werden diese Renten bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur mit dem Betrag berücksichtigt, der die monatliche Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigt.
Bei Versichertenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird ebenfalls nur der Betrag berücksichtigt, der nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dient. In analoger Anwendung werden diese Versichertenrenten nach dem BVG als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt, soweit sie die monatliche Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigt.
Folgend sind die Grundrentenbeträge aufgelistet, welche für die Zeit ab 01.07.2015 gelten:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 132 Euro |
40 | 181 Euro |
50 | 243 Euro |
60 | 307 Euro |
70 | 426 Euro |
80 | 515 Euro |
90 | 619 Euro |
100 | 693 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | 27 Euro |
70 und 80 | 34 Euro |
mindestens 90 | 41 Euro |