Die gesetzliche Option zur Wahl des Krankengeldes

In der Gesetzlichen Krankenversicherung haben bestimmte Personenkreise die Möglichkeit einen gesetzlichen Krankengeldanspruch zu wählen. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Optionskrankengeld“.

Das Optionskrankengeld wurde mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 eingeführt; gesetzlich in Kraft getreten ist das Optionskrankengeld für die Zeit ab 01.08.2009.

Betroffene Personenkreise

Die Möglichkeit, das Optionskrankengeld zu wählen, haben hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzzeitig Beschäftigte). Die Rechtsgrundlage, die diesen Personenkreisen die Möglichkeit der Wahl des Optionskrankengeldes einräumt, ist § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 46 Satz 2 SGB V.

Die gesetzlichen Vorschriften selbst enthalten bezüglich des Begriffes „Optionskrankengeld“ keine explizite Definition. Daher erfasst der Begriff des Krankengeldes auch das Optionskrankengeld. Die Regelungen des „normalen“ Krankengeldes in den §§ 44 ff. SGB V hinsichtlich Anspruch, Höhe, Berechnung, Dauer und Ruhen des Krankengeldes gelten damit auch vollumfänglich für das Optionskrankengeld.

Wirkung der Wahl des Optionskrankengeldes

Das Optionskrankengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse schriftlich gewählt werden.

Die Wahlerklärung wirkt:

  • ab dem Beginn der Versicherung, wenn die Wahlerklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Versicherung der Krankenkasse vorliegt bzw.
  • ab dem Ersten des Folgemonats nach dem Eingang der Wahlerklärung.

Die Versicherten haben die Möglichkeit, auch einen späteren Zeitpunkt für den Beginn des Optionskrankengeldes zu wählen.

Eine Besonderheit gibt es, wenn

  • entweder zum Zeitpunkt der Wahlerklärung eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder wenn
  • zwischen der Wahlerklärung und dem Wirksamwerden des Optionskrankengelds Arbeitsunfähigkeit eintritt.

In diesen Fällen wirkt die Wahlerklärung erst ab dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats.

Beispiel 1:

  • Arbeitsunfähigkeit beginnt am 14.04. und dauert bis 16.05.
  • Die Wahlerklärung für das Optionskrankengeld wird am 08.04. abgegeben.

Konsequenz:

Da die Wahlerklärung am 01.05. grundsätzlich wirksam werden würde, zu diesem Zeitpunkt jedoch Arbeitsunfähigkeit besteht, wird die Wahlerklärung erst am Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wirksam. Dies ist in diesem Beispiel der 17.05.

Beispiel 2:

  • Arbeitsunfähigkeit beginnt am 14.04. und dauert bis 16.05.
  • Die Wahlerklärung für das Optionskrankengeld wird am 10.05. abgegeben.

Konsequenz:

Die Wahlerklärung wird zum 01.06. wirksam, also mit dem Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats. Da am 01.06. auch keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ergeben sich in diesem Beispiel keine Besonderheiten.

Der Versicherte muss die Wahl des Optionskrankengeldes gegenüber seiner Krankenkasse erklären, wobei die Erklärung auch zusammen mit der Beitrittserklärung oder der Mitgliedschaftserklärung erfolgen kann. Die Wahlerklärung ist auch der zur Meldung, Beitragszahlung und Zuschussgewährung verpflichteten Stelle, also dem Arbeitgeber, aufgrund der daraus folgenden Beitragszahlung aus dem allgemeinen Beitragssatz bekannt zu geben. Dies kann entweder direkt durch den Beschäftigten oder auch durch die Krankenkasse erfolgen. Die Bekanntgabe der Wahl des Optionskrankengeldes muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Bindung an die Wahl des Optionskrankengeldes

Wählt ein Mitglied das Optionskrankengeld, besteht eine Bindung an diese Wahl für die Dauer von drei Jahren (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Es besteht hierdurch allerdings keine dreijährige Bindung an die Mitgliedschaft der Krankenkasse. Das heißt, dass es während der dreijährigen Bindungsfrist zu einem Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung – sofern dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist – als auch zu einen Kassenwechsel kommen kann. Die Bindungswirkung an die Wahl des Optionskrankengeldes bleibt dann auch bei der neu gewählten gesetzlichen Krankenkasse erhalten.

Nach Ablauf von drei Jahren wirkt die Wahlerklärung unbefristet weiter, wobei diese dann mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden kann. Die Wahlerklärung endet damit, wenn die Zugehörigkeit zu einem wahlberechtigten Personenkreis wegfällt, unter Beachtung der Bindungswirkung widerrufen wird, eine Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird bzw. mit dem Tod.

Beitragssatz Krankenversicherung bei Wahl Optionskrankengeld

Wählen hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige den Krankengeldanspruch, werden die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen. Dieser allgemeine Beitragssatz liegt für alle Krankenkassen einheitlich bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der ermäßigte Beitragssatz kann für die Versicherten, die das Optionskrankengeld gewählt haben, nicht mehr angewendet werden. Der ermäßigte Beitragssatz gilt nur für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (vgl. § 243 SGB V).

Der allgemeine Beitragssatz gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Optionskrankengeld gewählt werden kann (s. oben).

Der allgemeine Beitragssatz kommt nicht nur für das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit zum Tragen. Auch auf die weiteren Einnahmearten, welche der Beitragsbemessung zugrunde liegen, werden die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet.

Fällt die leistungsrechtliche Wirkung weg bzw. wird beendet, endet zu diesem Zeitpunkt auch wieder die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes.

Auch für unständig und kurzzeitig Beschäftigte werden die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Wahl des Optionskrankengeldes zum Tragen kommt und gilt solange wie die Wirkung der Wahlerklärung andauert. Hinsichtlich des allgemeinen Beitragssatzes gibt es auch keine Unterscheidung, ob der unständig oder kurzzeitig Beschäftigte ein versicherungspflichtiger oder ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer ist.

Tragung der Beiträge Arbeitnehmern

Die höheren Beiträge, welche aufgrund der Wahl des Optionskrankengeldes geleistet werden müssen (Beitragsbemessung aus allgemeinen Beitragssatz und nicht aus ermäßigten Beitragssatz) sind für versicherungspflichtige Versicherte nach § 249 SGB V vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber damit auch an den Beiträgen beteiligt wird, welche zusätzlich aufgrund des Optionskrankengeldes entstehen. Insoweit ist hier ein Unterschied im Vergleich dazu gegeben, wenn der Versicherte einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V abschließen würde; hier würde die Prämie vom Versicherten alleine aufgebracht werden müssen.

Ist ein unständig und kurzzeitig Beschäftigter in der Krankenversicherung aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, wird vom Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V ein Beitragszuschuss für die Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung geleistet. Als Zuschuss muss der Arbeitgeber einen Betrag leisten, der sich ebenfalls aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Daher ist auch für diesen Personenkreis der Arbeitgeber an den höheren Beiträgen beteiligt, welche sich durch die Wahl des Optionskrankengeldes ergeben.

Beitragsfreiheit während Krankengeldbezugs

Für die Dauer des Krankengeldanspruchs besteht für Mitglieder nach § 224 Abs. 1 SGB V Beitragsfreiheit. Allerdings erstreckt sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld (bzw. Mutterschaftsgeld, wenn dieses aufgrund der Wahl des Optionskrankengeldes gewährt wird). Da die genannte Rechtsvorschrift des § 224 Abs. 1 SGB V nicht danach unterscheidet, ob das Krankengeld kraft Gesetzes oder aufgrund der Wahl des Optionskrankengeldes geleistet wird, gilt diese auch für die hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen und die versicherungspflichtigen und freiwillige versicherten Arbeitnehmer im Rahmen einer unständigen oder kurzzeitigen Beschäftigung.

Bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen begründet der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit auf das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, soweit und solange dieses aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Werden während des Krankengeldbezugs weitere Einnahmen erzielt, werden diese unverändert von der Beitragspflicht mit dem allgemeinen Beitragssatz erfasst.

Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern im Rahmen einer unständigen oder kurzzeitigen Beschäftigung hat der Krankengeldbezug Beitragsfreiheit für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Folge, welches vor dem Leistungsbezug beitragspflichtig war, soweit und solange dieses ausfällt. In Zeiten, in denen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V der Krankengeldanspruch ruht, ist auch für unständig oder kurzzeitig Beschäftigte eine Beitragsfreiheit gegeben. Damit wird erreicht, dass nach dem Wegfall der Entgeltfortzahlung bis zum Beginn der Krankengeldzahlung keine Beiträge mehr erhoben werden, da auch der versicherungspflichtige Arbeitnehmer keine Beiträge mehr zahlt, da kein Arbeitsentgelt mehr bezogen wird.

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