Die Grundrentenbeträge im Sinne des § 31 BVG ab 01.07.2023

Zur Jahresmitte werden jedes Jahr die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Einkommensentwicklung angepasst. Damit werden auch die Renten nach dem BVG zum gleichen Zeitpunkt der Einkommensentwicklung angepasst (dynamisiert), wie auch die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden. Eine Rente nach dem BVG (BVG-Rente) erhalten diejenigen, die durch die Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Die Anpassung der BVG-Grundrenten wird zum 01.07.2023 mit der 28. KOV-Anpassungsverordnung (Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz) umgesetzt. Der 28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV) stimmte am 16.06.2023 der Bundesrat zu.

Die neuen, dynamisierten BVG-Grundrentenbeträge gelten für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024.

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2023 bis 06/2024

Die folgenden Beträge nach § 31 Abs. 1 BVG gelten in der Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 171,00 Euro
40 233,00 Euro
50 311,00 Euro
60 396,00 Euro
70 549,00 Euro
80 663,00 Euro
90 797,00 Euro
100 891,00 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 um 35,00 Euro
70 und 80 um 43,00 Euro
mindestens 90 um 53,00 Euro

Auswirkung auf Zuzahlungsbefreiung bei Gesetzlicher Krankenversicherung

Die BVG-Grundrentenbeträge haben auch Auswirkungen auf den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Im Bereich der Befreiung von den Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungs-/Belastungsgrenze die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG) nicht berücksichtigt. Um die Renten nach „anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG“ handelt es sich um die Renten und Beihilfen, die nach dem „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (BEG) geleistet werden.

Erhält ein Versicherter eine BVG-Rente bzw. eine vergleichbare Rente, wird diese Rente entsprechend dem Grad der Schädigungsfolge nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für die Renten, welche Versicherte erhalten. Wird eine BVG-Rente (oder vergleichbare Rente) als Hinterbliebenenrente geleistet, muss diese bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

Schwerstbeschädigtenzulage wird ebenfalls erhöht

Wurde für Beschädigte nach dem BVG ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 festgestellt und sind die Betroffenen durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen, wird eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage geleistet. Diese ist in insgesamt sechs Stufen untergliedert, welche sich ebenfalls ab dem 01.07.2023 erhöhen:

Stufe Monatlicher Leistungsbetrag
Stufe I 103,00 Euro
Stufe II 212,00 Euro
Stufe III 316,00 Euro
Stufe IV 424,00 Euro
Stufe V 527,00 Euro
Stufe VI 636,00 Euro

Weitere (ausgewählte) Werte des BVG, welche zum 01.07.2023 angepasst werden

Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2022 erhöht werden.

  bis 30.06.2022 ab 01.07.2023
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG 2.063,00 Euro 2.154,00 Euro
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG 1.035,00 Euro 1.080,00 Euro
Grundrente Witwe 514,00 Euro 537,00 Euro
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 2 BVG 567,00 Euro 592,00 Euro
Grundrente bei Halbwaisen 224,00 Euro 234,00 Euro
Grundrente bei Vollwaisen 393,00 Euro 410,00 Euro
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG 193,00 Euro 201,00 Euro
Elternrente bei einem Elternpaar 695,00 Euro 726,00 Euro
Elternrente bei einem Elternteil 485,00 Euro 506,00 Euro

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung