Die Überbrückungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht

Das gesetzliche Rentenrecht kennt einige rentenrechtliche Zeiten. Hierzu gehören unter anderem die Pflichtbeitragszeiten, die Anrechnungszeiten und die Kinderberücksichtigungszeiten.

Bedeutende rentenrechtliche Zeiten sind auch die Überbrückungszeiten, bei denen die Besonderheit besteht, dass diese nicht in den gesetzlichen Vorschriften definiert sind. Die Überbrückungszeiten entstanden einerseits durch die Rechtsprechung, andererseits durch die Praxis. Sinn und Zweck von Überbrückungszeiten ist, dass erst durch diese rentenrechtlichen Zeiten die daran anschließende Zeit rentenrechtlich an Bedeutung gewinnt.

Beispiel einer Überbrückungszeit

Klassisches Beispiel einer Überbrückungszeit ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Diese Zeiten werden nur dann als Anrechnungszeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Arbeitslosigkeit spätestens im Kalendermonat nach dem Ende der Pflichtversicherung beginnt. Liegt beispielsweise eine Sperrzeit vor, an die sich dann eine Zeit wegen Arbeitslosigkeit anschließt, ermöglicht die Überbrückungszeit, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit dennoch als Anrechnungszeit anerkannt werden kann.

Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr erfordern keine Unterbrechung der versicherten Beschäftigung. Daher werden für die Anerkennung dieser Zeiten keine Überbrückungszeiten erforderlich.

Die Überbrückungszeiten im Überblick

Folgend sind die bedeutendsten Überbrückungszeiten aufgeführt:

  • Anrechnungszeiten
  • Anrechnungszeiten, soweit die Höchstdauer überschritten wird
  • Fachschulzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten gewertet werden können, da sie weniger als sechs Monate betragen und weniger als 600 Unterrichtsstunden umfassen
  • Ersatzzeiten
  • Rentenbezugszeiten
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit, während derer keine Meldung beim Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit erfolgte – sogenannte „einfache Arbeitslosigkeit“
  • Zeiten, in denen das Arbeitslosengeld versagt wurde (Sperrzeiten, sonstige Zeiten)
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1978 und ab 01.01.1983 eines Arbeitnehmers, der in die Handwerksrolle eingetragen war
  • Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit, für die keine Pflichtbeiträge geleistet wurden (z. B. missglückter Arbeitsversuch)

Bewertung der Überbrückungszeiten

Die Überbrückungszeiten erhalten bei der Rentenberechnung keine Entgeltpunkte zugeordnet. Das heißt, diese besonderen rentenrechtlichen Zeiten werden nicht gesondert bewertet. Auch werden durch die Überbrückungszeiten keine zeitlichen Lücken bzw. Lücken bei der Berechnung der Gesamtleistungsbewertung geschlossen.

Die Überbrückungszeiten können nicht durch freiwillige Beitragszahlungen geschlossen werden, da die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bis spätestens 31.03. noch für das Vorjahr möglich ist. Liegen die Überbrückungszeiten längere Zeit zurück, ist daher eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht mehr möglich.

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