Beitragssatz Pflegeversicherung

Der Beitragssatz nach § 55 SGB XI für das Kalenderjahr 2024

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung beträgt im Kalenderjahr 2024 3,4 Prozent. Zum Pflegebeitrag kommt gegebenenfalls ein Kinderlosenzuschlag hinzu, der bei 0,6 Prozent liegt. Mit diesen Beitragssätzen ergibt sich zum Jahreswechsel 2023/2024 keine Änderung beim Pflegebeitrag.

Hintergrund

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wird durch den Gesetzgeber bestimmt und in § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Damit gilt beim Pflegebeitrag und auch für den Kinderlosenzuschlag für alle Pflegekassen ein identischer Beitragssatz.

Dass der Beitragssatz zu Jahresbeginn 2024 keine Änderungen erfährt, geht auf die Änderungen zurück, welche das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit sich bringt. Dieses Gesetz ist bereits im Jahr 2023 in Kraft getreten und sieht für die nächsten Jahre Verbesserungen im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung vor (s. hierzu auch Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz). Damit diese Leistungsverbesserungen gegenfinanziert werden können, wurde der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung bereits zum 01.07.2023 angepasst, was nun eine weitere Änderung zu Jahresbeginn abkömmlich macht.

Trotz des unveränderten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung kommt es ab Januar 2024 für Besserverdiener zu einer höheren Beitragslast. Dies ist deshalb der Fall, weil die Beitragsbemessungsgrenze (Entgeltgrenze, aus der maximal die Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden) angehoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 01.01.2024 von bislang 5.550,00 Euro auf 5.775,00 Euro monatlich.

Der Kinderlosenzuschlag

Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben (und nicht vor dem 01.01.1940 geboren wurden), müssen noch den „Beitragszuschlag für Kinderlose“ bezahlen. Dieser sogenannte Kinderlosenzuschlag beträgt 0,6 Prozent und wird zum 01.01.2024 ebenfalls nicht geändert.

Ermäßigung für Versicherte mit mehr als einem Kind

Eine grundlegende Neuerung gab es für die Zeit ab Juli 2023. Seit dem 01.07.2023 wird für Versicherte, die mehr als ein Kind haben, der allgemeine Beitragssatz von 3,4 Prozent reduziert. Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz um je 0,25 Prozent reduziert. Als „Kind“ zählen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Durch die Ermäßigung kommt es jedoch lediglich zu einer Reduzierung des Arbeitnehmeranteils. Der Arbeitgeber muss unverändert die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also (3,4 Prozent x 0,5) 1,7 Prozent aufbringen; in Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil stets bei 1,2 Prozent (s. unten).

Die Beitragstragung

Hinsichtlich der Beitragstragung der Pflegeversicherungsbeiträge gibt es einige Besonderheiten.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich solidarisch, also jeweils zur Hälfte. Dies gilt allerdings nur für den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent, sofern dieser geleistet werden muss, muss stets vom Arbeitnehmer alleine getragen werden.

Eine Besonderheit, was die solidarische Finanzierung des Pflegeversicherungsbeitrags anbelangt, gibt es im Bundesland Sachsen. In diesem Bundesland wurde zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 kein gesetzlicher Feiertag gestrichen. In allen anderen Bundesländern wurde hingegeben der Buß- und Bettag gestrichen, damit die Arbeitgeber durch den damals neuen Pflegeversicherungsbeitrag entlastet werden. Dies führt dazu, dass die Arbeitgeber in Sachsen mit 0,5 Prozentpunkten bei der solidarischen Finanzierung des Pflegebeitrags entlastet bzw. die Arbeitnehmer mit weiteren 0,5 Prozentpunkten belastet werden. Während in allen Bundesländern von den 3.4 Prozent die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils genau die Hälfte – also 1,7 Prozent – aufbringen, liegt in Sachsen der Arbeitgeberanteil an den Pflegeversicherungsbeiträgen im Kalenderjahr 2024 bei 1,2 Prozent und der Arbeitnehmernehmeranteil bei 2,2 Prozent.

Folgende Beitragssätze und Beitragstragungen in der Sozialen Pflegeversicherung gelten im Kalenderjahr 2024:

Familiäre Situation Keine
Kinder
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder
und mehr
Gesamtbeitrag 4,00% 3,40% 3,15% 2,90% 2,65% 2,40%
AN-Anteil 2,30% 1,70% 1,45% 1,20% 0,95% 0,70 %
AN-Anteil in Sachsen 2,80% 2,20% 1,95% 1,70% 1,45% 1,20%
AG-Anteil 1,70% 1,70% 1,70% 1,70% 1,70% 1,70%
AG-Anteil in Sachsen 1,20% 1,20% 1,20% 1,20% 1,20% 1,20%

AN-Anteil = Arbeitnehmeranteil | AG-Anteil = Arbeitgeberanteil

Rentenbezieher

Bezieher einer gesetzlichen Rente müssen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine aufbringen. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent als auch für den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent, sofern dieser zu leisten ist. Eine Beteiligung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger an den Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt nicht.

Sollten Rentenbezieher in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sein oder ihren Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung sicherstellen, leistet der Rentenversicherungsträger hierfür folglich auch keinen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen.

Wie sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung entwickelt hat

Anhand der folgenden Grafik ist ersichtlich, wie sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung, seit deren Einführung im Jahr 1995, entwickelt hat. Auch die Entwicklung des Kinderlosenzuschlag, der zum 01.01.2005 eingeführt wurde, ist an der Grafik ersichtlich:

Entwicklung Pflegebeitrag seit 1995

Bildnachweis: © K.-U. Häßler - Fotolia

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