| Wohnumfeldverbesserung, mögliche Maßnahmen |
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Mögliche Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XIDie gesetzlichen Pflegekassen können einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme übernehmen. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Vorschrift (§ 40 Abs. 4 SGB XI), dass die Wohnumfeldverbesserung zur Pflegeerleichterung im häuslichen Bereich beiträgt oder diese durch die Maßnahme überhaupt erst ermöglich wird. Eine Zuschussgewährung ist im Einzelfall auch dann möglich, wenn dadurch beim Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wieder hergestellt werden kann. Lesen Sie hierzu auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Mögliche Maßnahmen der WohnumfeldverbesserungFolgende Maßnahmen, deren Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI im Einzelfall zu prüfen sind, kommen grundsätzlich in Betracht: AufzugEinbau eines Personenaufzuges bzw. Anpassung eines Aufzuges an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen, z. B. durch Vergrößerung der Türen, ebenerdiger Zugang oder Installation einer Schalterleiste in Greifhöhe. TreppeInstallation von Handläufen – ggf. an beiden Seiten der Treppe – die gut zu umfassen sind. Einbau von Treppenliftern und Rampen. Reduzierung von Stolpergefahr an den Treppen durch Stufenmarkierungen an den Treppenstufen. BriefkastenFür Rollstuhlfahrer kann der Briefkasten abgesenkt werden, damit sich dieser in Greifhöhe befindet. OrientierungshilfeSchaffung von Orientierungshilfe – beispielsweise durch ertastbare Hinweise im Wohnbereich – für sehbehinderte Menschen. BettzugangSchaffung eines freien Bettzugangs durch entsprechende Umbaumaßnahmen. BodenbelagAustausch bzw. Verwendung eines rutschhemmenden Bodenbelages Steckdosen/Lichtschalter/HeizungsventileAnbringung von Steckdosen und Lichtschalter, die vom Bett aus zu erreichen sind bzw. sich in Greifhöhe befinden. HeizungAustausch von Gas-, Kohle-, Öl- oder Holzöfen und Ersatz mit anderen, z. B. elektrischen Heizgeräten, wenn dadurch der Hilfebedarf aufgrund des Entfalls des Heizmaterials wegfällt. Türen, Schwellen, TüranschlägeZum Beispiel Türvergrößerungen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb, Abbau von Türschwellen, Einbau einer Gegensprechanlage, Abbau von Türschwellen, Einbau von Sicherungstüren, wenn damit bei desorientierten Menschen eine Fremd- oder Selbstgefährdung erreicht wird. Als weiteres Beispiel kann die Absenkung eines vorhandenen Türspions genannt werden. FensterInstallation von Rollläden, die elektrisch betrieben werden, wenn durch einen kühleren Raum eine Beschwerdelinderung des Pflegebedürftigen erreicht wird und der Pflegebedürftige nur in diesem Raum sich aufhalten kann. Absenkung der Fenstergriffe. KücheneinrichtungHöhenveränderung bei Kühlschrank, Herd, Arbeitsplatte, Spüle als Sitzarbeitsplätze. Absenkung – ggf. sogar maschinell – der Küchenoberschränke. Schaffung einer unterfahrbaren Kücheneinrichtung bei Rollstuhlfahrern Einbau von herausfahrbaren Unterschränken. ArmaturenVerlängerter Hebel, Schlauchbrause oder Schlaufe an den Armaturen. Einbau von Warmwassergeräten, sofern der Pflegebedürftige keine Warmwasserquellen erreicht oder ein warmes Wasser nicht aufbereitet werden kann. BadewanneEinstiegshilfen in die Badewanne, sofern damit ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist. DuschplatzSofern der Einstieg in die Badewanne selbst unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht mehr möglich ist, kann ein Duscheinbau bezuschusst werden. Schaffung einer Dusche mit bodengleichen Zugang. WaschtischAnpassung der Waschtischhöhe, damit dieser auch aus sitzender Position aus dem Rollstuhl heraus erreicht und bedient werden kann. ToiletteEinbau eines Sockels, damit die Sitzhöhe des Klosettbeckens angepasst wird. EinrichtungsgegenständeAnpassung der Höhe der Einrichtungsgegenstände Reorganisation der WohnungHier kann die Wohnung entsprechend umorganisiert werden, wenn diese auf einen anderen Personenkreis (z. B. auf junge Bewohner) ausgerichtet ist. Dies kann beispielsweise durch die Umnutzung der vorhandenen Räume geschehen. Auch ein Stockwerktausch kann im Einzelfall erfolgen, wenn auf der Etage des Pflegebedürftigen – z. B. in Einfamilienhäusern – das Schlafzimmer und das Bad in den oberen Etagen eingerichtet ist. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. Mai 2009 um 08:20 Uhr |
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