Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Mögliche Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Die gesetzlichen Pflegekassen können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme übernehmen. Voraussetzung für die Bezuschussung zur Wohnumfeldverbesserung ist nach der gesetzlichen Vorschrift (§ 40 Abs. 4 SGB XI), dass die Wohnumfeldverbesserung zur Pflegeerleichterung im häuslichen Bereich beiträgt oder diese durch die Maßnahme überhaupt erst ermöglicht wird. Eine Zuschussgewährung ist im Einzelfall auch dann möglich, wenn dadurch beim Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wieder hergestellt werden kann. Lesen Sie hierzu auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Recht bis 2016.

Mögliche Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung

Folgende Maßnahmen, deren Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung für die Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI im Einzelfall zu prüfen sind, kommen grundsätzlich in Betracht:

Aufzug

Einbau eines Personenaufzuges bzw. Anpassung eines Aufzuges an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen, z. B. durch Vergrößerung der Türen, ebenerdiger Zugang oder Installation einer Schalterleiste in Greifhöhe.

Treppe

Installation von Handläufen – ggf. an beiden Seiten der Treppe – die gut zu umfassen sind. Einbau von Treppenliftern und Rampen. Reduzierung von Stolpergefahr an den Treppen durch Stufenmarkierungen an den Treppenstufen.

Briefkasten

Für Rollstuhlfahrer kann der Briefkasten abgesenkt werden, damit sich dieser in Greifhöhe befindet.

Orientierungshilfe

Schaffung von Orientierungshilfe – beispielsweise durch ertastbare Hinweise im Wohnbereich – für sehbehinderte Menschen.

Bettzugang

Schaffung eines freien Bettzugangs durch entsprechende Umbaumaßnahmen.

Bodenbelag

Austausch bzw. Verwendung eines rutschhemmenden Bodenbelages

Steckdosen/Lichtschalter/Heizungsventile

Anbringung von Steckdosen und Lichtschalter, die vom Bett aus zu erreichen sind bzw. sich in Greifhöhe befinden.

Heizung

Austausch von Gas-, Kohle-, Öl- oder Holzöfen und Ersatz mit anderen, z. B. elektrischen Heizgeräten, wenn dadurch der Hilfebedarf aufgrund des Entfalls des Heizmaterials wegfällt.

Türen, Schwellen, Türanschläge

Zum Beispiel Türvergrößerungen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb, Abbau von Türschwellen, Einbau einer Gegensprechanlage, Abbau von Türschwellen, Einbau von Sicherungstüren, wenn damit bei desorientierten Menschen eine Fremd- oder Selbstgefährdung erreicht wird. Als weiteres Beispiel kann die Absenkung eines vorhandenen Türspions genannt werden.

Fenster

Installation von Rollläden, die elektrisch betrieben werden, wenn durch einen kühleren Raum eine Beschwerdelinderung des Pflegebedürftigen erreicht wird und der Pflegebedürftige nur in diesem Raum sich aufhalten kann.

Absenkung der Fenstergriffe.

Kücheneinrichtung

Höhenveränderung bei Kühlschrank, Herd, Arbeitsplatte, Spüle als Sitzarbeitsplätze.

Absenkung – ggf. sogar maschinell – der Küchenoberschränke.

Schaffung einer unterfahrbaren Kücheneinrichtung bei Rollstuhlfahrern

Einbau von herausfahrbaren Unterschränken.

Armaturen

Verlängerter Hebel, Schlauchbrause oder Schlaufe an den Armaturen.

Einbau von Warmwassergeräten, sofern der Pflegebedürftige keine Warmwasserquellen erreicht oder ein warmes Wasser nicht aufbereitet werden kann.

Badewanne

Einstiegshilfen in die Badewanne, sofern damit ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist.

Duschplatz

Sofern der Einstieg in die Badewanne selbst unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht mehr möglich ist, kann ein Duscheinbau bezuschusst werden.

Schaffung einer Dusche mit bodengleichen Zugang.

Waschtisch

Anpassung der Waschtischhöhe, damit dieser auch aus sitzender Position aus dem Rollstuhl heraus erreicht und bedient werden kann.

Toilette

Einbau eines Sockels, damit die Sitzhöhe des Klosettbeckens angepasst wird.

Einrichtungsgegenstände

Anpassung der Höhe der Einrichtungsgegenstände

Reorganisation der Wohnung

Hier kann die Wohnung entsprechend umorganisiert werden, wenn diese auf einen anderen Personenkreis (z. B. auf junge Bewohner) ausgerichtet ist. Dies kann beispielsweise durch die Umnutzung der vorhandenen Räume geschehen.

Auch ein Stockwerktausch kann im Einzelfall erfolgen, wenn auf der Etage des Pflegebedürftigen – z. B. in Einfamilienhäusern – das Schlafzimmer und das Bad in den oberen Etagen eingerichtet ist.

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