Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2012 bis 30.06.2013

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1 SGB IX) müssen Entgeltersatzleistungen immer nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert, also erhöht, werden. Zu den Entgeltersatzleistungen, die von § 50 Abs. 1 SGB IX angesprochen werden, gehören das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld und das Übergangsgeld.

Der Dynamisierungssatz, welcher jeweils für die Zeit ab 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres gilt, wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 SGB IX im Bundesanzeiger.

Anpassungsfaktor 01.07.2012 bis 30.06.2013

Der neue Anpassungsfaktor, welcher ab dem 01.07.2012 für die Dauer von zwölf Monaten – also bis zum 30.06.2013 – gilt, beträgt 1,0350. Das bedeutet, dass die oben genannten Entgeltersatzleistungen um 3,50 Prozentpunkte erhöht werden, sofern in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 ein (weiterer) Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen ist.

Berechnet wird der Anpassungsfaktor, indem die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres mit denen des vorvergangenen Jahres dividiert werden.

Dynamisiert wird jeweils die Bemessungsgrundlage, welche für die Berechnung der Entgeltersatzleistung relevant ist. Dadurch ergibt sich auch eine entsprechend höhere Brutto-Entgeltersatzleistung.

Sollte das Krankengeld aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld berechnet worden sein, wird keine Dynamisierung vorgenommen. Dies deshalb, weil weder das Arbeitslosengeld I noch das Unterhaltsgeld dynamisiert wird und damit sich auch keine Erhöhung für das Krankengeld ergibt. Die gesetzliche Regelung, welche die Dynamisierung der Entgeltersatzleitungen für diesen Personenkreis vorsah, wurde schon im Jahr 2003 ersatzlos gestrichen.

Auch das Übergangsgeld wird nicht dynamisiert, wenn dieses in Höhe des Arbeitslosengeldes I oder Arbeitslosengeldes II geleistet wird. Sollte die Erhöhung des Übergangsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes I jedoch mindestens 10 Prozent ausmachen, wird dieses erhöht.

Fragen zu den Entgeltersatzleistungen

Fragen zu den Entgeltersatzleistungen, insbesondere zur Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ beantworten registrierte Rentenberater. Diese stehen auch für die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Krankengeld oder Verletztengeld in Widerspruchs- und Klageverfahren kompetent zur Verfügung.

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