Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2010

Nach § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln.

Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Demnach sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in voraussichtlicher Höhe fällig, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wurde, mit der das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt wurde. Verbleibt ein Restbeitrag, der zu entrichten ist, ist dieser am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.

Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2010

Für das Jahr 2010 ergeben sich damit folgende Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge und Abgabetermine der Beitragsnachweise per Datensatz:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
5. Januar 2010 27. Januar 2010
22. Februar 2010 24. Februar 2010
25. März 2010 29. März 2010
26. April 2010 28. April 2010
25. Mai 2010 27. Mai 2010
24. Juni 2010 28. Juni 2010
26. Juli 2010 28. Juli 2010
25. August 2010 27. August 2010
24. September 2010 28. September 2010
25. Oktober 2010 27. Oktober 2010
24. November 2010 26. November 2010
23. Dezember 2010 * 28. Dezember 2010 *

* Sowohl der 24. Dezember (Heilig Abend) als auch der 31. Dezember 2010 gelten nicht als banküblicher Arbeitstag!

Hinweis

Wird der Beitragsnachweis vom Arbeitgeber nicht per Datensatz zu den Abgabeterminen übermittelt, kann die Krankenkasse die Beitragsschuld schätzen. Die Schätzung gilt dann solange, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.

Die Abgabe- und Fälligkeitstermine wurden bis Dezember 2007 von den Krankenkassen selbst per Satzungsregelung geregelt. Da dies einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Arbeitgeber bedeutete, da diese meist mit mehreren Krankenkassen abrechnen, werden die Abgabe- und Fälligkeitstermine seit dem Jahr 2008 per Gesetz geregelt. Damit gelten für alle Krankenkassen einheitliche Termine.

Haben Arbeitgeber eine monatlich oder über mehrere Monate hinweg gleichbleibende Beitragsabführung (da z. B. die Gehälter in einer gleichbleibenden Höhe ausgezahlt werden), kann bei der Krankenkasse ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht werden. Dieser hat dann so lange Gültigkeit, bis ein neuer Beitragsnachweis eingereicht wird. Bei Änderungen (z. B. bei der Höhe der Gehaltszahlung oder bei einer Beitragssatzänderung) müssen die betroffenen Arbeitgeber an die Änderung des Dauer-Beitragsnachweises denken.

Bildnachweis: © Pressebuero Peter Jobst

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