Bayerisches Landessozialgericht 21.02.2017, L 5 P 23/15

  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Aktenzeichen: L 5 P 23/15
  • Instanzenaktenzeichen: S 10 P 26/14
  • Instanzgericht: Sozialgericht Augsburg
  • Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • Rechtskraft: rechtskräftig 

Tatbestand:

Streitig ist die Beendigung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg mit Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014.

Die bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Klägerin hatte gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011, mit welchem einem Gutachten des MDK folgend Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt wurden, Widerspruch eingelegt und mit Teilabhilfe-Bescheid vom 19.04.2012 Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt erhalten. Gegen den im Übrigen abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B., B-Stadt, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Aktenzeichen: S 10 P 96/12). Dieser hatte eine umfassende Prozessvollmacht der Klägerin datierend vom 17.08.2012 vorgelegt, zum Inhalt wird auf Blatt 7 der beigezogenen Verfahrensakte S 10 P 96/12 Bezug genommen. Am 09.11.2012 hatte die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., B-Stadt beizuordnen. Das Sozialgericht hatte mit Beschluss vom 11.02.2013 antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt B. beigeordnet.

In einem nach Sachaufklärung durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 ist für die Klägerin ihr beigeordneter Bevollmächtigter aufgetreten. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat dieser darauf hingewiesen, dass auch die Pflegeperson der Klägerin [Herr B. P.] anwesend sei. Die Pflegeperson sei umfassend bevollmächtigt. Da die Pflegeperson nach Rücksprache als Zeuge in Frage komme, verließ diese den Sitzungssaal. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie sechsminütiger Unterbrechung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, welcher die Bewilligung weiterer Leistungen durch die Beklagte beinhaltete sowie eine vollständige Beendigung des Rechtsstreites; zum Wortlaut des Vergleiches wird auf Blatt 156 der beigezogenen Verfahrensakte S 10 P 96/12 Bezug genommen. Der Vergleich wurde laut gerichtlichem Protokoll zur Niederschrift aufgenommen, den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt.

Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs im Wege der Klage zum Sozialgericht Augsburg (Aktenzeichen 10 P 26/14) geltend gemacht. Die Klägerin habe keinen Vergleich gewollt und dies ihrem Bevollmächtigten auch ausrichten lassen. Weil dieser weisungswidrig einen Vergleich geschlossen habe, sei die Anfechtung berechtigt. Herr P., die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Pflegeperson, habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht deren Bevollmächtigtem ausdrücklich mitgeteilt, keinesfalls solle ein Vergleich geschlossen werden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden (Beschluss Sozialgericht Augsburg vom 19.05.2014; Beschluss Bayer. LSG vom 13.02.2015 - L 6 P 43/14 B PKH; Beschluss Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sowie Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 15.04.2015 - L 6 P 16/15 RG).

Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Klageverfahren S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.03.2014 beendet ist, Anfechtungsgründe seien nicht ersichtlich. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift gem. § 122 SGG, §§ 159, 160 ZPO ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert, die Sitzung unterbrochen und sodann der Vergleich geschlossen worden, welcher ua eine übereinstimmende Erledigungserklärung in vollem Umfang enthält. Dieser ist den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden, § 122 SGG, § 165 Abs. 1 ZPO. Der Bevollmächtigte der Klägerin war nach der vorgelegten umfassenden Vollmacht zum Vergleichsabschluss berechtigt gewesen. Eine Beschränkung der Vertretungsvollmacht hat nicht vorgelegen. Diese hätte nur durch ausdrückliche, unzweideutige Prozesshandlung erfolgen können mit Wirksamkeit ab Zugang. Eventuelle Weisungen des Herrn P. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten reichten insoweit nicht aus, wobei es bereits an der Postulationsfähigkeit des Herrn P. mangele. Die Geltung der Prozesserklärungen des Prozessbevollmächtigten gem. § 73a Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 ZPO werde durch die nachträglich Behauptung der Klägerin, mit diesen Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein, nicht beseitigt. Sonstige Anfechtungsgründe seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Mangels Widerrufsmöglichkeit habe der Vergleich auch nicht rechtswirksam widerrufen werden können. Prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs oder Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Ziel der Beseitigung des Vergleiches und der Erlangung höherer Leistungen aus der Pflegeversicherung weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Argumentation aus dem Prozesskostenzhilfeverfahren einschließlich Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt. Ihr Prozessbevollmächtigter sei nicht zum Vergleichsabschluss berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hat im Verhandlungstermin vom 04.05.2016 Herrn P. als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, er habe dem Sozialgericht gesagt, es dürfe kein Vergleich abgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 126 bis 129 der Berufungsakte Bezug genommen. Ergänzend hat der Zeuge P. sein Schreiben vom 10.01.2014 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegt, wonach die Verfahrensvollmacht widerrufen werde, so dass kein Vergleichsabschluss möglich sei. Hierzu wird auf Blatt 130 der Berufungsakte Bezug genommen. Zuletzt hat der Bevollmächtigte der Klägerin betont, dass nach Angaben des Herrn P. dieser während der Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 24.03.2014 dem Gericht erklärt habe, Rechtsanwalt B. sei nicht zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage vom 20.08.2012 nicht durch Vergleich vom 24.03.2014 erledigt ist und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 19.04.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 07.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe 1 bereits ab 01.02.2011, Pflegegeld nach Pflegestufe 2 bereits ab 01.02.2012 und Pflegegeld nach Pflegestufe 3 ab 01.02.2013 zu bewilligen.

Die Beklagte hält die Erstentscheidung für zutreffend, betont, dass der geschlossene Vergleich für die Klägerin günstig gewesen sei und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten der Verfahren L 6 P 43/14 B PKH und L 6 P 16/15 RG. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Am 22. 03. 2017 hat die Klägerin das Mandat ihrer Prozessbevollmächtigten mit sofortiger Wirkung wegen Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses und Nichtausführens von Aufträgen und Wünschen gekündigt.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Der Mandatsentzug vom 22.03.2017 hat auf die Berufung keinen Einfluss.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage vom 20.08.2012 durch Vergleich vom 24.03.2014 vollumfänglich beendet ist. Die entsprechende Erklärung ist - wie das Protokoll beweist - wirksam abgegeben und nicht nachträglich aus der Welt geschafft. Insoweit übernimmt der Senat die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Gerichtsbescheides zurück, § 153 Abs. 2 SGG.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sowie auf die Erkenntnisse aus den mündlichen Verhandlungen ist ergänzend auszuführen was folgt.

Die dem Sozialgericht vorgelegte, auf Herrn Rechtsanwalt B. ausgestellte und von der Klägerin eigenhändig unterschriebene umfassende Prozessvollmacht vom 17.08.2012 war Grundlage der anwaltlichen Beiordnung im Prozesskostenhilfewege. Diese Beiordnung hat das Sozialgericht im Ausgangsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert. Diese Beigeordneten-Stellung des Rechtsanwalts B. verstärkt dessen Berechtigung, alle Prozesserklärungen wirksam gegenüber dem Gericht abzugeben. Diese Stellung als Beigeordneter konnte weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter Herr P. beeinflussen, beschränken oder beseitigen.

Ein wirksamer (Teil-)Widerruf der Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes B. hätte zur Folge gehabt, dass das Sozialgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung hätte aufheben müssen. Die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes wäre zur Überzeugung des Senates ausgeschlossen gewesen, da in Würdigung der Verfahrensdokumentation und des Verfahrensverhaltens des Rechtsanwaltes B. kein Grund zu erkennen ist, der die Beschränkung, Kündigung oder Teilkündigung des ihm von der Klägerin erteilten Mandates gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als verständlich und im wohlverstandenen Klägerinteresse liegend, dass das Sozialgericht die Äußerungen des Herrn P. am 24.03.2014, es solle kein Vergleich geschlossen werden, zutreffend nicht als Mandatsbeschränkung oder -entzug und zwar auch nicht teilweise verstanden und ausgelegt hat. In diesem Sinne würdigt und wertet der Senat auch die Aussage des Zeugen P. vom 04.05.2016.

Sofern die Klägerin sich auf weitere Schreiben beruft, mit welchen sie die Vollmacht ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. Beschränkungen einschränken oder (teilweise) widerrufen hat, ist dem Sozialgericht folgend auszuführen, dass die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen kann. Diese wird erst mit Zugang gegenüber dem Gericht wirksam, hieran fehlt es vorliegend.

Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.

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