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Landessozialgericht Hessen 20.09.2017, L 6 SF 7/15 EK P

  • Spruchkörper: 6. Senat
  • Aktenzeichen: L 6 SF 7/15 EK P
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 P 74/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2017
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Dauer eines pflegeversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht (S 19 P 2020/04, nach Abtrennung S 9 P 74/05 und L 8 P 24/11). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am xx. xxx 2008 verstorbenen früheren Klägerin B. A.

Am 21. Juni 2004 erhob Frau B. A., vertreten durch den Kläger des Entschädigungsverfahrens, Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und beantragte, ihr "unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide" Pflegegeld in Höhe von 2.091,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 21. März 2003 bis zum 25. Januar 2004 zu zahlen. Am 19. Oktober 2005 erweiterte sie ihre Klage "auf den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005" und beantragte nun, ihr für die Zeit vom 21. März 2003 bis zum 25. Januar 2004 Pflegegeld in Höhe von 4.182,00 EUR monatlich und für die Zeit vom 26. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 410,00 EUR Pflegegeld monatlich zu zahlen.

Mit Beschluss vom 5. November 2005 trennte das Sozialgericht den Rechtsstreit "betreffend die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2005, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 3. März 2004 über die Gewährung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab 26. Januar 2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist", ab und führte das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen S 9 P 74/05 weiter.

Am 19. Dezember 2005 ging hinsichtlich der abgetrennten Klage die Klageerwiderung ein. Der nun zuständige Kammervorsitzende forderte bei der Klägerin eine Schweigepflichtentbindungserklärung an, die am 15. Februar 2006 bei Gericht einging. Am 21. Februar 2006 holte das Sozialgericht Befundberichte bei zwei Ärzten ein und zog die Verwaltungsakte des Versorgungsamts Frankfurt am Main bei. Es forderte ferner bei der Klägerin Auskünfte zu den Pflegepersonen an. Am 7. März 2006 ging die Akte des Versorgungsamts ein, im Mai 2006 die angeforderten Befundberichte.

Am 15. Dezember 2006 erinnerte das Gericht die Ärztin Dr. C. an die Übersendung ihres Befundberichts.

Unter dem 17. April 2007 erfragte der Klägervertreter den Sachstand, ohne eine Antwort hierauf zu erhalten. Am 10. Mai 2007 übersandte die Beklagte ein neues Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Am 16. Mai 2007 erinnerte das Gericht die Ärztin Dr. C. erneut und unter Fristsetzung bis zum 21. Februar 2006 an die Übersendung eines Befundberichts. Am 11. Juni 2007 nahm der Klägervertreter zum Gutachten des MDK Stellung. Am 12. Juni 2007 ging der Befundbericht der Ärztin Dr. C. beim Sozialgericht mit dem Hinweis ein, dass dieser schon im Mai 2006 eingereicht worden sei.

Unter dem 18. Oktober 2007 zog das Sozialgericht die Gerichtsakte L 8 P 10/06 des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) bei. Unter dem 21. November 2007 übersandte das LSG sein Urteil in Kopie, die Akte im Übrigen sei an das Bundessozialgericht (BSG) zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde versandt worden.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 erinnerte das Sozialgericht die Ärztin Dr. C. erneut an die Übersendung eines Befundberichts und drohte – unter Fristsetzung – ihre Ladung als sachverständige Zeugin an.

Mit Verfügung vom 7. April 2009 lud das Sozialgericht den Arzt Dr. D. zur Beweisaufnahme am 23. April 2009. Am 20. April meldete sich Dr. D. telefonisch und teilte mit, er habe bereits einen Befundbericht erstattet. Am gleichen Tag teilte das Sozialgericht Dr. D. telefonisch mit, seine Ladung sei ein Versehen gewesen und hob den Termin zur Beweisaufnahme auf.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 lud das Sozialgericht die Ärztin Dr. C. zur Beweisaufnahme am 16. Juli 2009. Die Praxisnachfolgerin teilte hierauf telefonisch mit, mit Dr. C. bestehe kein Kontakt mehr; sie sei schwer erkrankt. Lediglich eine Patientenkartei sei vorhanden. Die Patientin sei persönlich aber nicht bekannt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 hob das Gericht den Termin zur Beweisaufnahme auf.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 erinnerte das Gericht den Klägervertreter unter Hinweis auf die Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Übersendung des ausgefüllten Fragebogens G 30 und forderte zum Betreiben des Verfahrens auf, allerdings ohne eine Frist zu setzen.

Am 28. Juli 2009 ging beim Sozialgericht ein Schreiben des Herrn E. A. ein, in dem er mitteilte, dass ihm bei Durchsicht der nachgelassenen Papiere seiner Tante ein Schriftsatz dieses Verfahrens aufgefallen sei, der Klägervertreter sich aber "in Schweigen hülle". Er legte dem Schreiben die Sterbeurkunde und den Erbschein betreffend B. A. bei, aus denen sich ergab, dass sie am xx. xxx 2008 verstorben sei. Ausweislich des Erbscheins war der Kläger des Entschädigungsverfahrens Erbe nach B. A. zu 1/9 geworden.

Am 4. August 2009 teilte der Kläger mit, dass ein Fragebogen G30 nicht vorliege. Er wies weiter darauf hin, dass das Verfahren stets betrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 12. August 2008 forderte das Sozialgericht beim Kläger eine Prozessvollmacht seiner Miterben an. Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 teilte dieser mit, nur sich selbst zu vertreten. Der Erbe E. A. teilte unter dem 14. September 2009 mit, sich selbst, sowie die Erben F. und G. A. zu vertreten. Am 13. Oktober 2009 forderte das Sozialgericht den weiteren Erben H. A. zur Erklärung darüber auf, ob auch er das Verfahren fortführen wolle. Nachdem das Schreiben an ihn zunächst unzustellbar war, ermittelte das Gericht im November 2009 seine neue Adresse und stellte sein Schreiben am 21. Januar 2010 erneut zu. Nachdem das Schreiben erneut unzustellbar blieb fragte das Gericht bezüglich der Adresse nunmehr bei den übrigen Erben an. Sämtliche Erben teilten noch im Februar 2010 die neue Adresse des H. A. mit. Am 4. Mai 2010 stellte das Sozialgericht sein Schreiben erneut zu. Unter dem 5. Juni 2010 antwortete H. A., dass seinerseits kein Interesse bestehe, das Verfahren fortzuführen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 lud das Sozialgericht das Verfahren zur mündlichen Verhandlung in der Kammersitzung am 12. August 2010. In der Sitzung vertagte das Sozialgericht den Rechtsstreit und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR gegen den nicht erschienen Kläger und den Miterben G. A. in Höhe von 150,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 lehnte der Kläger den Richter am Sozialgericht J., sowie die ehrenamtlichen Richter K. und L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, der Rechtsstreit sei wegen seiner Dauer ein Skandal. Zudem habe das Gericht die benannte Zeugin nicht vernommen und den als sachverständigen Zeugen benannten Hausarzt inhaltlich diskreditiert. Im Übrigen sei es eine reine Schikane, dass die Erben zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen worden seien. Der Vorsitzende hat darauf eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und die Gerichtsakte am 29. September 2010 an das LSG zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch übersandt. Am 13. April 2011 leitete das LSG die Gerichtsakte an das Sozialgericht zurück.

Mit Verfügung vom 11. April 2011 gab das Sozialgericht ein Gutachten nach Aktenlage in Auftrag, das der Sachverständige am 14. Juni 2011 schriftlich übersandte. Zu dem Gutachten forderte das Gericht am 16. Juni 2011 die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 teilte der Kläger mit, dass er das Gutachten als unbrauchbar und unzutreffend ansehe.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 erkannte die Beklagte den Klageantrag dem Begutachtungsergebnis folgend teilweise an.

Am 25. Juli 2011 lud das Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2011 ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger. Mit Schriftsatz vom 1. August 2011 verzichtete der Kläger auf eine mündliche Verhandlung und erbat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.

Zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2011 erschien niemand für die Kläger. Die Beklagte erkannte die Klageforderung erneut teilweise an. Aufgrund der mündlichen Verhandlung verkündete die Kammer am selben Tag ein Teilanerkenntnis und Endurteil, das schriftlich am 29. September 2011 abgesetzt und den Beteiligten am 1. Oktober 2011 zugestellt wurde.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2011 Berufung ein. Im Januar 2012 wurde die Berufung eingetragen und der Berichterstatter bestimmt. Am 9. März 2012 erinnerte der Berichterstatter an die Berufungserwiderung, die am 4. April 2012 einging. Am 1. Juni 2012 wies der Berichterstatter darauf hin, dass er eine Modifikation des Berufungsantrags als sachdienlich ansehe.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 lud der Vorsitzende das Verfahren zur mündlichen Verhandlung in der Sitzung des Senats am 21. August 2014.

Hierauf teilte der Kläger am 12. August 2014 mit, dass er an der Teilnahme verhindert sei. Im selben Schriftsatz erhob er die Verzögerungsrüge gem. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschien, verkündete der Senat am 21. August 2014 das Urteil, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde. Im September 2014 setzte der Senat das Urteil schriftlich ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 11. September 2014 Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, ein. Am 8. September 2014 forderte das Bundessozialgericht die Gerichtsakten an, weil eine Beschwerdeschrift des Klägers eingegangen sei. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wies das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

Am 7. Mai 2015 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Er meint, die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main habe im Jahr 2004 unter dem Aktenzeichen S 19 P 2020/04 begonnen. Das Gericht habe das Verfahren noch im Jahr 2004 abschließen können. Es sei daher in der ersten Instanz um mindestens sieben Jahre verzögert worden. Das LSG habe das Verfahren in maximal sechs Monaten abschließen können, so dass auch hier eine Verzögerung von mindestens zwei Jahren und vier Monaten eingetreten sei. Nur die dreimonatige Bearbeitungsdauer beim Bundessozialgericht sei akzeptabel gewesen. Der gesetzliche Maßstab für die Bearbeitungsdauer sei ein gut organisiertes und geführtes Gericht mit einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Richtern. Der bei einigen Gerichten bestehende grobe Missstand sei dagegen nicht der Maßstab. Insgesamt ergebe sich eine Verzögerungsdauer von 9,25 Jahren und deshalb eine Entschädigungssumme in Höhe von 11.100,00 EUR. Die Verzögerung sei im Übrigen auch besonders gravierend, weil die verstorbene B. A. das Pflegegeld für ihren Lebensunterhalt benötigt hätte und das Gericht sie ohne Urteil habe sterben lassen.

Der Kläger beantragt schriftlich,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.100,00 EUR zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftlich und sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Rechtshängigkeit des hier streitgegenständlichen Verfahrens habe nicht bereits im Jahr 2004 begonnen, sondern erst mit der Klageerweiterung am 20. Oktober 2005. Hierdurch verringere sich die angenommene Gesamtverfahrensdauer um 16 Monate. Ferner sei zu berücksichtigten, dass das Ausgangsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert gewesen sei. Für solche Verfahren bestimme Art. 23 Satz ÜGRG, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten zu erheben gewesen sei. Hierunter sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maximal ein Zeitraum von drei Monaten zu verstehen. Für das Verfahren erster Instanz habe es gem. Art 23 Satz 4 ÜGRG zwar keiner Verzögerungsrüge bedurft, weil die Verzögerung in einer bei Inkrafttreten schon abgeschlossener Instanz eingetreten sei. Allerdings sei in zweiter Instanz ein Zeitraum von 34 Monaten nicht zu berücksichtigen, denn die Verzögerungsrüge sei erst am 12. August 2014 erfolgt. Im Übrigen meint der Beklagte, dass der Entschädigungsanspruch dem Kläger nicht in voller Höhe zustünde, weil er das Verfahren in seiner Eigenschaft als Miterbe der verstorbenen ehemaligen Klägerin fortgeführt habe. Jedenfalls für den Zeitraum vor dem Tode der ehemaligen Klägerin könne eine Entschädigung deshalb nur in Höhe des Erbteils von 1/9 begehrt werden. Erst für die Zeit nach dem Tode der ehemaligen Klägerin sei der Kläger in voller Höhe entschädigungsberechtigt, weil die Entschädigung jedem Kläger gesondert zustünde.

Der Senat hat die Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Landessozialgerichts der Verfahren S 19 P 2020/04, S 9 P 74/05 (= L 8 P 24/11), sowie die Gerichtsakten des Landessozialgerichts in den Verfahren über das Ordnungsgeld und die Ablehnungsgesuche L 8 P 18/14 B, L 8 P 45/10 B und L 8 P 51/10 B beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2017 und vom 25. Juli 2017 haben die Beteiligten eine Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten, der Gegenstand der Beratung war.

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