Landessozialgericht Hessen 20.09.2017, L 6 SF 7/15 EK P

Urteil über Entschädigung für langes Gerichtsverfahren.

  • Spruchkörper: 6. Senat
  • Aktenzeichen: L 6 SF 7/15 EK P
  • Instanzenaktenzeichen: S 9 P 74/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2017
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Dauer eines pflegeversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht (S 19 P 2020/04, nach Abtrennung S 9 P 74/05 und L 8 P 24/11). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am xx. xxx 2008 verstorbenen früheren Klägerin B. A.

Am 21. Juni 2004 erhob Frau B. A., vertreten durch den Kläger des Entschädigungsverfahrens, Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und beantragte, ihr "unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide" Pflegegeld in Höhe von 2.091,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 21. März 2003 bis zum 25. Januar 2004 zu zahlen. Am 19. Oktober 2005 erweiterte sie ihre Klage "auf den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005" und beantragte nun, ihr für die Zeit vom 21. März 2003 bis zum 25. Januar 2004 Pflegegeld in Höhe von 4.182,00 EUR monatlich und für die Zeit vom 26. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 410,00 EUR Pflegegeld monatlich zu zahlen.

Mit Beschluss vom 5. November 2005 trennte das Sozialgericht den Rechtsstreit "betreffend die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2005, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 3. März 2004 über die Gewährung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab 26. Januar 2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist", ab und führte das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen S 9 P 74/05 weiter.

Am 19. Dezember 2005 ging hinsichtlich der abgetrennten Klage die Klageerwiderung ein. Der nun zuständige Kammervorsitzende forderte bei der Klägerin eine Schweigepflichtentbindungserklärung an, die am 15. Februar 2006 bei Gericht einging. Am 21. Februar 2006 holte das Sozialgericht Befundberichte bei zwei Ärzten ein und zog die Verwaltungsakte des Versorgungsamts Frankfurt am Main bei. Es forderte ferner bei der Klägerin Auskünfte zu den Pflegepersonen an. Am 7. März 2006 ging die Akte des Versorgungsamts ein, im Mai 2006 die angeforderten Befundberichte.

Am 15. Dezember 2006 erinnerte das Gericht die Ärztin Dr. C. an die Übersendung ihres Befundberichts.

Unter dem 17. April 2007 erfragte der Klägervertreter den Sachstand, ohne eine Antwort hierauf zu erhalten. Am 10. Mai 2007 übersandte die Beklagte ein neues Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Am 16. Mai 2007 erinnerte das Gericht die Ärztin Dr. C. erneut und unter Fristsetzung bis zum 21. Februar 2006 an die Übersendung eines Befundberichts. Am 11. Juni 2007 nahm der Klägervertreter zum Gutachten des MDK Stellung. Am 12. Juni 2007 ging der Befundbericht der Ärztin Dr. C. beim Sozialgericht mit dem Hinweis ein, dass dieser schon im Mai 2006 eingereicht worden sei.

Unter dem 18. Oktober 2007 zog das Sozialgericht die Gerichtsakte L 8 P 10/06 des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) bei. Unter dem 21. November 2007 übersandte das LSG sein Urteil in Kopie, die Akte im Übrigen sei an das Bundessozialgericht (BSG) zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde versandt worden.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 erinnerte das Sozialgericht die Ärztin Dr. C. erneut an die Übersendung eines Befundberichts und drohte – unter Fristsetzung – ihre Ladung als sachverständige Zeugin an.

Mit Verfügung vom 7. April 2009 lud das Sozialgericht den Arzt Dr. D. zur Beweisaufnahme am 23. April 2009. Am 20. April meldete sich Dr. D. telefonisch und teilte mit, er habe bereits einen Befundbericht erstattet. Am gleichen Tag teilte das Sozialgericht Dr. D. telefonisch mit, seine Ladung sei ein Versehen gewesen und hob den Termin zur Beweisaufnahme auf.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 lud das Sozialgericht die Ärztin Dr. C. zur Beweisaufnahme am 16. Juli 2009. Die Praxisnachfolgerin teilte hierauf telefonisch mit, mit Dr. C. bestehe kein Kontakt mehr; sie sei schwer erkrankt. Lediglich eine Patientenkartei sei vorhanden. Die Patientin sei persönlich aber nicht bekannt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 hob das Gericht den Termin zur Beweisaufnahme auf.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 erinnerte das Gericht den Klägervertreter unter Hinweis auf die Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Übersendung des ausgefüllten Fragebogens G 30 und forderte zum Betreiben des Verfahrens auf, allerdings ohne eine Frist zu setzen.

Am 28. Juli 2009 ging beim Sozialgericht ein Schreiben des Herrn E. A. ein, in dem er mitteilte, dass ihm bei Durchsicht der nachgelassenen Papiere seiner Tante ein Schriftsatz dieses Verfahrens aufgefallen sei, der Klägervertreter sich aber "in Schweigen hülle". Er legte dem Schreiben die Sterbeurkunde und den Erbschein betreffend B. A. bei, aus denen sich ergab, dass sie am xx. xxx 2008 verstorben sei. Ausweislich des Erbscheins war der Kläger des Entschädigungsverfahrens Erbe nach B. A. zu 1/9 geworden.

Am 4. August 2009 teilte der Kläger mit, dass ein Fragebogen G30 nicht vorliege. Er wies weiter darauf hin, dass das Verfahren stets betrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 12. August 2008 forderte das Sozialgericht beim Kläger eine Prozessvollmacht seiner Miterben an. Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 teilte dieser mit, nur sich selbst zu vertreten. Der Erbe E. A. teilte unter dem 14. September 2009 mit, sich selbst, sowie die Erben F. und G. A. zu vertreten. Am 13. Oktober 2009 forderte das Sozialgericht den weiteren Erben H. A. zur Erklärung darüber auf, ob auch er das Verfahren fortführen wolle. Nachdem das Schreiben an ihn zunächst unzustellbar war, ermittelte das Gericht im November 2009 seine neue Adresse und stellte sein Schreiben am 21. Januar 2010 erneut zu. Nachdem das Schreiben erneut unzustellbar blieb fragte das Gericht bezüglich der Adresse nunmehr bei den übrigen Erben an. Sämtliche Erben teilten noch im Februar 2010 die neue Adresse des H. A. mit. Am 4. Mai 2010 stellte das Sozialgericht sein Schreiben erneut zu. Unter dem 5. Juni 2010 antwortete H. A., dass seinerseits kein Interesse bestehe, das Verfahren fortzuführen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 lud das Sozialgericht das Verfahren zur mündlichen Verhandlung in der Kammersitzung am 12. August 2010. In der Sitzung vertagte das Sozialgericht den Rechtsstreit und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR gegen den nicht erschienen Kläger und den Miterben G. A. in Höhe von 150,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 lehnte der Kläger den Richter am Sozialgericht J., sowie die ehrenamtlichen Richter K. und L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, der Rechtsstreit sei wegen seiner Dauer ein Skandal. Zudem habe das Gericht die benannte Zeugin nicht vernommen und den als sachverständigen Zeugen benannten Hausarzt inhaltlich diskreditiert. Im Übrigen sei es eine reine Schikane, dass die Erben zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen worden seien. Der Vorsitzende hat darauf eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und die Gerichtsakte am 29. September 2010 an das LSG zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch übersandt. Am 13. April 2011 leitete das LSG die Gerichtsakte an das Sozialgericht zurück.

Mit Verfügung vom 11. April 2011 gab das Sozialgericht ein Gutachten nach Aktenlage in Auftrag, das der Sachverständige am 14. Juni 2011 schriftlich übersandte. Zu dem Gutachten forderte das Gericht am 16. Juni 2011 die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 teilte der Kläger mit, dass er das Gutachten als unbrauchbar und unzutreffend ansehe.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 erkannte die Beklagte den Klageantrag dem Begutachtungsergebnis folgend teilweise an.

Am 25. Juli 2011 lud das Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2011 ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger. Mit Schriftsatz vom 1. August 2011 verzichtete der Kläger auf eine mündliche Verhandlung und erbat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.

Zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2011 erschien niemand für die Kläger. Die Beklagte erkannte die Klageforderung erneut teilweise an. Aufgrund der mündlichen Verhandlung verkündete die Kammer am selben Tag ein Teilanerkenntnis und Endurteil, das schriftlich am 29. September 2011 abgesetzt und den Beteiligten am 1. Oktober 2011 zugestellt wurde.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2011 Berufung ein. Im Januar 2012 wurde die Berufung eingetragen und der Berichterstatter bestimmt. Am 9. März 2012 erinnerte der Berichterstatter an die Berufungserwiderung, die am 4. April 2012 einging. Am 1. Juni 2012 wies der Berichterstatter darauf hin, dass er eine Modifikation des Berufungsantrags als sachdienlich ansehe.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 lud der Vorsitzende das Verfahren zur mündlichen Verhandlung in der Sitzung des Senats am 21. August 2014.

Hierauf teilte der Kläger am 12. August 2014 mit, dass er an der Teilnahme verhindert sei. Im selben Schriftsatz erhob er die Verzögerungsrüge gem. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschien, verkündete der Senat am 21. August 2014 das Urteil, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde. Im September 2014 setzte der Senat das Urteil schriftlich ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 11. September 2014 Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, ein. Am 8. September 2014 forderte das Bundessozialgericht die Gerichtsakten an, weil eine Beschwerdeschrift des Klägers eingegangen sei. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wies das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

Am 7. Mai 2015 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Er meint, die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main habe im Jahr 2004 unter dem Aktenzeichen S 19 P 2020/04 begonnen. Das Gericht habe das Verfahren noch im Jahr 2004 abschließen können. Es sei daher in der ersten Instanz um mindestens sieben Jahre verzögert worden. Das LSG habe das Verfahren in maximal sechs Monaten abschließen können, so dass auch hier eine Verzögerung von mindestens zwei Jahren und vier Monaten eingetreten sei. Nur die dreimonatige Bearbeitungsdauer beim Bundessozialgericht sei akzeptabel gewesen. Der gesetzliche Maßstab für die Bearbeitungsdauer sei ein gut organisiertes und geführtes Gericht mit einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Richtern. Der bei einigen Gerichten bestehende grobe Missstand sei dagegen nicht der Maßstab. Insgesamt ergebe sich eine Verzögerungsdauer von 9,25 Jahren und deshalb eine Entschädigungssumme in Höhe von 11.100,00 EUR. Die Verzögerung sei im Übrigen auch besonders gravierend, weil die verstorbene B. A. das Pflegegeld für ihren Lebensunterhalt benötigt hätte und das Gericht sie ohne Urteil habe sterben lassen.

Der Kläger beantragt schriftlich,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.100,00 EUR zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftlich und sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Rechtshängigkeit des hier streitgegenständlichen Verfahrens habe nicht bereits im Jahr 2004 begonnen, sondern erst mit der Klageerweiterung am 20. Oktober 2005. Hierdurch verringere sich die angenommene Gesamtverfahrensdauer um 16 Monate. Ferner sei zu berücksichtigten, dass das Ausgangsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert gewesen sei. Für solche Verfahren bestimme Art. 23 Satz ÜGRG, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten zu erheben gewesen sei. Hierunter sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maximal ein Zeitraum von drei Monaten zu verstehen. Für das Verfahren erster Instanz habe es gem. Art 23 Satz 4 ÜGRG zwar keiner Verzögerungsrüge bedurft, weil die Verzögerung in einer bei Inkrafttreten schon abgeschlossener Instanz eingetreten sei. Allerdings sei in zweiter Instanz ein Zeitraum von 34 Monaten nicht zu berücksichtigen, denn die Verzögerungsrüge sei erst am 12. August 2014 erfolgt. Im Übrigen meint der Beklagte, dass der Entschädigungsanspruch dem Kläger nicht in voller Höhe zustünde, weil er das Verfahren in seiner Eigenschaft als Miterbe der verstorbenen ehemaligen Klägerin fortgeführt habe. Jedenfalls für den Zeitraum vor dem Tode der ehemaligen Klägerin könne eine Entschädigung deshalb nur in Höhe des Erbteils von 1/9 begehrt werden. Erst für die Zeit nach dem Tode der ehemaligen Klägerin sei der Kläger in voller Höhe entschädigungsberechtigt, weil die Entschädigung jedem Kläger gesondert zustünde.

Der Senat hat die Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Landessozialgerichts der Verfahren S 19 P 2020/04, S 9 P 74/05 (= L 8 P 24/11), sowie die Gerichtsakten des Landessozialgerichts in den Verfahren über das Ordnungsgeld und die Ablehnungsgesuche L 8 P 18/14 B, L 8 P 45/10 B und L 8 P 51/10 B beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2017 und vom 25. Juli 2017 haben die Beteiligten eine Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten, der Gegenstand der Beratung war.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet.

Die Klage ist zulässig. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Nach Absatz 3 der Bestimmung erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Die Verzögerungsrüge hat Doppelfunktion sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Entschädigungsklage (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG, Rn. 247). Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verzögerungsrüge am 12. August 2014. Am 7. Mai 2015 hat der Kläger die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Die Klage ist auch teilweise begründet.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

Art. 23 ÜGRG bestimmt als Übergangsvorschrift u.a., dass für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGRG schon verzögert sind, § 198 Absatz 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Eine Verzögerungsrüge ist nur dann unverzüglich erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGRG beim Ausgangsgericht eingegangen ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 ÜG 1/15 R). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Im vorliegenden Fall war das Ausgangsverfahren bei Inkrafttreten des ÜGRG am 24. November 2011 schon verzögert. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren bereits seit 74 Monaten beim Sozialgericht Frankfurt am Main bzw. beim Hessischen Landessozialgericht anhängig.

Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es insoweit keiner Verzögerungsrüge, mit der Folge, dass die dortigen Zeiten der Verzögerung auch ohne die Rüge entschädigungsrelevant bleiben.

Für das vorliegenden Verfahren sind mithin Zeiten der Verzögerung in der am 11. August 2011 abgeschlossenen ersten Instanz für die Frage nach einem Anspruch auf Entschädigung zu betrachten. Mangels unverzüglicher Verzögerungsrüge spielen Zeiten der Verzögerung in der Berufungsinstanz erst ab der Verzögerungsrüge eine Rolle.

Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 BvC 26/14 – Vz 1/16; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11), zumal Zügigkeit oder Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte sind, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht zu sehen sind. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt insoweit nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sind danach Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Während die rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falls sowie die Bedeutung des Rechtsstreits Faktoren für eine notwendige Dauer angemessener Sachbehandlung und Verfahrensförderung sind, ist insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers für die Frage relevant, welche Dauer der Kläger aufgrund eigenen Verhaltens als noch angemessen hinzunehmen hat. Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (st. Rspr. des BVerfG, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 Rn. 11). Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebensowenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 – a.a.O.). Die Beurteilung der Angemessenheit erfolgt daher im Rahmen einer Zurechnung, ob eine Verzögerung überwiegend auf das Verhalten der Beteiligten oder auf eine Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen ist (Magnus, ZZP 125 (2012), 75, 81 m.w.N.). Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 – a.a.O.). Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 – 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).

Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. zum Folgenden: BGH, Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 Rn. 30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O. § 198 GVG Rn. 97ff.; ähnl. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer ist sodann zu prüfen, ob Verzögerungen kompensiert wurden oder aber eine unangemessene Gesamtverfahrensdauer ohne relative Verzögerungen eingetreten ist.

Vorliegend ist die Schwierigkeit des Verfahrens als leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung des Ausgangsverfahrens als leicht überdurchschnittlich anzusehen.

Rechtliche Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn grundsätzliche Rechtsfragen zu beantworten sind, für die noch keine höchstrichterliche Judikatur existiert, und die das Gericht daher nicht ohne intensive Auswertung der Fachliteratur beantworten kann. Die Beantwortung auch schwieriger Rechtsfragen gehört allerdings zu den originären Aufgaben des Gerichts. Der Tatrichter muss sich also – nach Lektüre der einschlägigen Literatur – zu einer Auffassung durchringen und diese in seiner Entscheidung knapp, aber nachvollziehbar begründen. Das kann nur in seltenen Ausnahmefällen eine mehrmonatige Verzögerung rechtfertigen, wenn etwa über mehrere komplexe Rechtsfragen gleichzeitig entschieden werden muss. Tatsächlich schwierig kann ein Verfahren sein, wenn die zu klärenden Sachfragen eine komplizierte und lang andauernde Beweisaufnahme erforderlich machen (Roderfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, GVG § 198 Rn. 8 ff.). Welche Verfahrenslänge tolerierbar ist, hängt ferner auch davon ab, welche Bedeutung dem Verfahren für die Verfahrensbeteiligten oder die Allgemeinheit zukommt. Für die Praxis der Verfahrensbearbeitung bedeutet dies, dass das Gericht nicht jedes eingehende Verfahren schematisch gleich behandeln kann, sondern Verfahren mit besonderer Bedeutung – möglicherweise auch zulasten anderer, früher eingegangener Verfahren – bevorzugt und beschleunigt bearbeiten muss. Die Tatsache, dass eine Partei die Sache für wichtig oder bedeutend hält, kann freilich für sich allein betrachtet noch kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis auslösen. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob vom Standpunkt eines objektiven Beobachters, der die Lebenssituation der Klagepartei kennt, eine besondere, die Verfahrensbeschleunigung erfordernde Bedeutung vorliegt (Roderfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, GVG § 198 Rn. 11).

Es handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine pflegeversicherungsrechtliche Streitigkeit, letztlich mit dem Klageziel, höheres Pflegegeld zu erlangen.

Von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten war für das Ausgangsverfahren nicht auszugehen. Auch die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung insbesondere des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen ist als allenfalls durchschnittlich für ein pflegeversicherungsrechtliches Verfahren anzusehen. Das Gericht hatte sich zwar eine Vielzahl medizinischer Unterlagen zu erschließen und diese zu würdigen. Allerdings war – wie auch der weitere Verfahrensablauf zeigt -, insbesondere ein medizinisches Sachverständigengutachten geeignet, eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nur die finale medizinische Situation aufzuklären war, nicht hingegen Kausalitätsfragen streitentscheidend waren. Zudem war für die Aufklärung nur ein Sachverständigengutachten erforderlich, nicht aber die sachverständige Begutachtung auf verschiedenen medizinischen Sachgebieten. Auch waren keine widersprüchlichen Gutachten im Hinblick aufeinander auszuwerten, sondern nur das gem. § 106 SGG eingeholte Gutachten mit dem Beteiligtenvortrag abzugleichen.

Die Bedeutung des Rechtsstreits war aus Sicht eines objektiven Beobachters in Kenntnis der Lebenssituation der Klägerin leicht überdurchschnittlich. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit und Intimität der eigenen Gesundheit sind die medizinischen Fragestellungen im vorliegenden Fall aus Sicht der Klägerin von herausgehobener Bedeutung. Bei der Feststellung der Pflegestufe handelt es sich um ein typisches pflegeversicherungsrechtliches Verfahren. Aus Sicht der Klägerin handelt es sich aufgrund der Bedeutung des Pflegegeldes für sie um eine Fragestellung mit existentieller Bedeutung.

Neben diesen Faktoren ist in die Betrachtung mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12). Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 Rn. 34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt.

Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 Rn. 64). Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht u.a. die Regelung des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs. 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung maßgeblich dem Gesetz zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54).

Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (vgl. u.a. EGMR, Individualbeschwerde Nr. 32842/96 Nuutinen/Finnland, Rn. 110; Individualbeschwerde Nr. 7759/77 Buchholz/Deutschland, Rn. 63). Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (z.B. Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt. Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Damit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die Verfahrensförderung entlang zeitlicher Grenzen.

Diesen Kriterien genügte die Sachbehandlung in erster Instanz in wesentlichen Teilen nicht. Das Verfahren war vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main insgesamt 71 Monate anhängig.

Auch wenn man im Rahmen der notwendigen Einzelfallbetrachtung in die Erwägung einstellt, dass medizinische Ermittlungen im Rahmen des Amtsbetriebs eines sozialgerichtlichen Verfahrens stets in der Sache und damit auch zeitlich anspruchsvoll und aufwendig sind, muss hier im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass immerhin während 35 Monaten der Anhängigkeit vor dem Sozialgericht ein dem Verfahren Fortgang gebendes Tätigwerden des Gerichts in der Akte nicht dokumentiert ist:

  • Juni bis November 2006: Akte zur Wiedervorlage,
  • Februar, März 2007: Akte zur Wiedervorlage,
  • Juli bis September 2007: Akte zur Wiedervorlage,
  • November 2007 bis Februar 2009: Akte zur Wiedervorlage,
  • April 2009: Irrtümliche Ladung eines Arztes, der bereits einen Befundbericht erstattet hatte.
  • Mai 2009: Akte zur Wiedervorlage,
  • November, Dezember 2009: Akte zur Wiedervorlage,
  • März, April 2010: Akte zur Wiedervorlage,
  • Juni 2010: Akte zur Wiedervorlage,
  • September 2011: Urteilsabsetzung für die Entscheidung in erster Instanz.

Nicht als Verzögerung des Rechtsstreits zu berücksichtigen waren die Monate November 2010 bis März 2011. In dieser Zeit war die Gerichtsakte zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers beim Hessischen Landessozialgericht. Das Sozialgericht war in dieser Zeit rechtlich und faktisch an einem weiteren Betreiben des Verfahrens gehindert. Die Laufzeit des Verfahrens über den Ablehnungsantrag von fünf Monaten beim Landessozialgericht ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

Ferner spielen für dieses Entschädigungsverfahren entgegen der Rechtsauffassung des Klägers möglicherweise gegebene Zeiten der Verzögerung in dem Verfahren S 19 P 2020/04 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main keine Rolle. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert das für die Entschädigungsklage streitgegenständliche Gerichtsverfahren streng nach formellen Kriterien. Das hier vom Kläger – auch mit seiner Verzögerungsrüge vom 12. August 2014 – angegriffene Gerichtsverfahren wurde durch seine Klageerweiterung vom 19. Oktober 2005 anhängig gemacht. Das Schicksal des Ausgangsverfahrens S 19 P 2020/04 betrifft einen hiervon unabhängigen Streitgegenstand im prozessualen Sinne, hatte deshalb sowohl bezüglich seiner Vorgeschichte als auch seines weiteren Verlaufs in diesem Entschädigungsverfahren ohne weitere Relevanz zu bleiben.

Bereinigt um die auch hier im Regelumfang von zwölf Monaten einzubeziehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleibt mithin zunächst ein weiter zu betrachtender Zeitraum von insgesamt 23 Monaten.

Die Verfahrenslaufzeit in der Berufungsinstanz bleibt, wie oben dargestellt, für eine mögliche Erhöhung eines Entschädigungsanspruchs außer Betracht. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge ist es dort zu keiner (weiteren) Verzögerung mehr gekommen. Bereits im Monat nach der Verzögerungsrüge ist das instanzbeendende Urteil ergangen. Eine Kompensation der Überlänge in erster Instanz durch eine zügige Entscheidung in zweiter Instanz ist aber nicht eingetreten. Auch in der Berufungsinstanz sind insgesamt 28 Monate vorliegend, in denen eine Förderung dieses Verfahrens nicht in der Gerichtsakte dokumentiert ist.

Durch die überlange Verfahrensdauer in erster Instanz hat zunächst die ehemalige Klägerin und in der Folge der Kläger als Rechtsnachfolger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

In Bezug auf die Verzögerung zur Lebzeit der ehemaligen Klägerin genügt im vorliegenden Fall eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG. Eine Entschädigung in Geld war bezüglich dieses Zeitraums nicht geboten. Hiervon sind insgesamt sechs Monate der Verzögerung umfasst. Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, liegt hier eine Ausnahme vor, in der von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung als Kompensation eines Nichtvermögensschadens abgesehen werden kann. Bis zum Tod der ehemaligen Klägerin, war der Kläger des Entschädigungsverfahrens lediglich als Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Er hatte mithin kein eigenes Interesse am Ausgang des Ausgangsrechtsstreits. Ein solches Interesse, das den immateriellen Schaden durch die Verzögerung erst begründet, lag hingegen nur bei der ehemaligen Klägerin vor.

Erst die nach dem Tod eingetretene Verzögerung führt zu einem Entschädigungsanspruch des Klägers in voller Höhe, weil der Entschädigungsanspruch bei mehreren Verfahrensbeteiligten jedem gesondert zusteht (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott § 198 GVG Rn. 228). Als Miterbe und Verfahrensbeteiligter hatte er nun ein eigenes Interesse am Verfahrensaus- und Verfahrensfortgang.

Ausgehend hiervon sind 18 Monate der überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Höhe des in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Eine Entschädigung in Geld der sechs weiteren Monate der Verzögerung zu den Lebzeiten der ehemaligen Klägerin findet dagegen nicht statt. Eine über die Entschädigung hinausgehende Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer war nicht erforderlich, weil die Feststellung bereits als notwendiges Minus in der Zuerkennung einer Entschädigung enthalten ist.

Raum, in Anwendung des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG einen höheren Betrag anzusetzen, besteht nicht. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erlaubt eine Abweichung nur bei Unbilligkeit "nach den Umständen des Einzelfalls". Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R Rn. 51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82). Denn die Pauschalierung dient gerade dazu, unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung möglichst zu vermeiden und damit eine zügige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 17/3802, Seite 20). Derartige besondere Umstände sind weder von dem Kläger nachvollziehbar geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 52, – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 61 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 54; D., SGb, 2010, 336), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind ab Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 SGG ab Klageerhebung am 7. Mai 2015 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt die Quote des Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten.

Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die Beurteilung der Entschädigung für Zeiträume vor dem Tod der ursprünglichen Klägerin des Pflegeversicherungsstreites zuzulassen.

 

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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