Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 20.07.2015, L 9 U 15/05

  • Aktenzeichen: L 3 U 15/05
  • Spruchkörper: 9. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 3 U 13/12
  • Instanzgericht: Sozialgericht Marburg
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 16. Oktober 2008 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Der 1964 geborene Kläger ist Biologe und war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Laborleiter im Tumorvakzinationszentrum des Klinikums der D. Universität D-Stadt beschäftigt. Am 16. Oktober 2008 befand sich der Kläger gegen 10:30 Uhr in seinem Büro, um Daten in den PC einzugeben. Als er nach Abschluss dieser Arbeit von seinem Schreibtisch aufstand, um zu dem in einem anderen Raum befindlichen Labor zu gehen, wurde ihm nach eigenen Angaben nach wenigen Schritten schwindlig. Bei dem Versuch, sich mit der rechten Hand auf einem im Büro befindlichen, unter dem dortigen Waschbecken stehenden Schubladenrollcontainer abzustützen, rutschte dieser weg, der Kläger stürzte zu Boden und blieb für einige Minuten bewusstlos liegen. Beim Sturz zerbrach ein Brillenglas des Klägers und perforierte die linke Hornhautlinse. Der Kläger bemerkte, nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hatte, eine deutliche Visusreduktion links und wurde daher zur notfallmäßigen Versorgung in die Augenklinik der D. Universität D-Stadt verbracht. Dort erfolgten noch am Unfalltag eine Hornhautnaht und eine Linsenabsaugung. Im Rahmen weiterer Operationen wurden am 3. März 2009 die Hornhautnaht und am 20. August 2009 der Hornhautfaden entfernt. Am 21. April 2010 erfolgte eine Hornhauttransplantation (Keratoplastik). Die zur Abklärung der Synkope veranlasste internistische und neurologische Untersuchung ergab keinen Befund.

Mit Schreiben vom 8. April 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer "Unfallrente" für die Folgen des Ereignisses vom 16. Oktober 2008, da er seit dem Unfall nur noch mit einem Auge sehen könne und er durch diesen Verlust des räumlichen Sehens seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit habe aufgeben und sich beruflich neu orientieren müssen. Er fügte seinem Antrag den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales E-Stadt vom 31. März 2010 über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 30 für eine beidseitige Sehbehinderung bei.

Die Beklagte veranlasste im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine augenärztliche Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. E. - Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums E-Stadt und A-Stadt (Gutachten vom 24. September 2010). Der Gutachter diagnostizierte bei dem Kläger eine Aphakie (Linsenlosigkeit) nach erfolgter Hornhauttransplantation und eine hierdurch bedingte Aufhebung des räumlichen Sehens sowie ein deutlich reduziertes Sehvermögen auf dem linken Auge. Diese Beeinträchtigungen seien in ihrer Gesamtheit ursächlich auf das Ereignis vom 16. Oktober 2008 zurückzuführen. Die MdE betrage 25 v. H. für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis voraussichtlich Ende 2011.

Im Anschluss zog die Beklagte die Behandlungsberichte der Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikum E-Stadt und A-Stadt GmbH bei und befragte den behandelnden Arzt und vorherigen Gutachter des Klägers - Prof. Dr. E. - zum Heilungsverlauf. Dieser teilte am 25. März 2011 mit, dass die Heilbehandlung noch nicht beendet sei. Erst nach dem Zug des zweiten Hornhautfadens und einer ggf. noch durchzuführenden Implantation einer torischen Intraokularlinse sowie der eventuell vorzunehmenden Entfernung der hinteren Linsenkapsel könne über ein endgültiges Untersuchungsergebnis berichtet werden. Hinsichtlich der MdE-Einschätzung ergebe sich bis dato keine Änderung.

Des Weiteren befragte die Beklagte die Universitätsmedizin D-Stadt der D. Universität zum Arbeitsverhältnis des Klägers. Die zuständige Abteilung Personalservice teilte am 27. Dezember 2010 mit, der Kläger sei zum 31. Dezember 2008 durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Ob hierfür die unfallbedingte Verletzung maßgebend sei, könne nicht beantwortet werden. Seit März 2009 sei der Kläger als wissenschaftlicher Referent bei der F-Universität A-Stadt beschäftigt. Ferner zog die Beklagte Arbeitsplatzbeschreibungen und Verdienstbescheinigungen des alten und neuen Arbeitgebers des Klägers bei.

Vor dem Hintergrund der Dauer der Ermittlungen erhob der Kläger am 14. November 2011 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Marburg und begehrte die Bescheidung seines Antrags vom April 2010 (Az.: S 3 U 99/11). Im Verlauf dieses Verfahrens erging am 21. Dezember 2011 ein Bescheid, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Oktober 2008 als Arbeitsunfall ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, der Unfall sei rechtlich wesentlich auf eine körpereigene Ursache - den vom Kläger angegebenen Schwindel - zurückzuführen. Die der versicherten Tätigkeit zuzuordnende Verrichtung zur Zeit des Unfalls stelle hingegen keine rechtlich wesentliche Bedingung für den Eintritt des Unfalls dar. Der Nachweis, dass Art und Schwere der Verletzung rechtlich wesentlich durch eine Betriebseinrichtung verursacht worden seien, könne ebenfalls nicht geführt werden. Da sich der Kläger an den Aufprall nicht erinnern könne und eine Gehirnerschütterung bei der ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewusstlosigkeit schon während des Sturzvorgangs eingetreten sei, so dass der Kläger auch ohne den rollbaren Schubladencontainer zu Boden gestürzt wäre. Der Unfall wäre somit in gleicher Weise auch ohne die Betriebseinrichtung eingetreten, so dass eine solche nicht als wesentliche Ursache für den Unfall angesehen werden könne. Der Kläger erhob, nachdem er das Verfahren betreffend die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt hatte, am 3. Januar 2012 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Dezember 2011. Zur Begründung gab der Kläger an, der am Unfalltag aufgetretene Schwindel habe seine Ursache nicht in der körpereigenen Konstitution, sondern sei auf die äußeren Arbeitsumstände am Unfalltag zurückzuführen. Sein Arbeitsbereich habe sich zu dieser Zeit in der Umzugsphase befunden. Er habe zum damaligen Zeitpunkt einen Teil der Arbeit eines Kollegen miterledigen und den Arbeitsort ständig wechseln müssen. Der Unfall selbst habe sich während der Ausführung von Arbeiten am PC und dem beabsichtigten Wechsel zum Labor ereignet. Ihm sei, nachdem er vom Arbeitsplatz am PC aufgestanden und zwei Schritte gegangen sei, aufgrund der Hektik "schummerig" geworden. Er habe versucht, sich an einem nicht arretierbaren, jedenfalls nicht arretierten Schreibtischcontainer festzuhalten, der ihm aber entglitten sei. Hierdurch sei er gestürzt. In der Gesamtschau bestehe somit ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der unfallbedingten Verletzung. Selbst wenn man von einer inneren Ursache ausgehen würde, sei die unfallbedingte Verletzung letztlich durch eine zusätzliche äußere Einwirkung in Form des Sturzes verursacht worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 mit der Begründung zurück, dass zwar der Sturz auf den Boden eine "äußere Einwirkung" darstelle, die aber nicht durch die Arbeitstätigkeit, sondern durch den körpereigenen Schwindel ausgelöst worden sei. Insofern fehle nicht die äußere Einwirkung, sondern die innere Beziehung zur Arbeitstätigkeit. Im Übrigen seien die Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren, ihm sei wegen der beruflichen Hektik schwindlig geworden, nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger geschilderte Arbeitssituation sei nicht über die Anforderungen einer anstrengenden, aber bei leitenden Angestellten regelmäßig auftretenden Arbeitsschicht hinausgegangen. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass es sich um eine außergewöhnliche, die körperliche Konstitution der Mitarbeiter angreifende Belastung gehandelt habe. Auch habe der Kläger als Leiter des Labors die Möglichkeit gehabt, die Arbeit einzuteilen und Aufgaben zu delegieren.

Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger am 29. Februar 2012 beim Sozialgericht Marburg erhoben und zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen hat. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls eine hohe Arbeitsdichte bedingt durch den Ausfall eines Mitarbeiters und die Umzugssituation geherrscht habe. Diese besondere Stresssituation habe über längere Zeit bestanden. In der Zeit vor dem Unfallereignis habe er keine gesundheitlichen Probleme, insbesondere keine Schwindelanfälle gehabt, was sich aus der beigefügten Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. vom 19. Juni 2012 ergebe. Letztlich sei Ursache für den Unfall ein nicht ordentlich fixierter Schubladencontainer im Arbeitsbereich gewesen, der beim Abstützen mit der Hand weggerollt sei und zu dem Sturz auf den Boden geführt habe, was den Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ebenfalls belege.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, es sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zum Unfallhergang nachgewiesen, dass vor der äußeren Einwirkung in Form des Sturzes auf den Boden eine körpereigene Erscheinung - der Schwindel/die Synkope - aufgetreten sei, die als konkurrenzfähige Ursache neben die versicherte Verrichtung trete und in der Bewertung als rechtlich wesentlich anzusehen sei. Selbst wenn aufgrund der erfolgten internistischen Abklärung eine körpereigene Ursache für den Schwindel bzw. die Synkope am Unfalltag nicht zweifelsfrei bewiesen sei, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass der Schwindel/die Synkope durch betriebsbedingte Umstände verursache worden sei. Ein letztlich ungeklärter Sturz in "nur" zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit führe nicht notwendig zur Anerkennung des Vorgangs als Arbeitsunfall. Die zur begehrten Anerkennung des streitigen Ereignisses als Arbeitsunfall erforderliche Kausalkette bestehe vielmehr nur dann, wenn ein tätigkeitsbezogener Schwindel - z. B. durch besondere Umstände am Arbeitsplatz - nachgewiesen werden könne. Dies werde von der Beklagten aber gerade in Zweifel gezogen. Sie gehe vielmehr davon aus, dass ein arbeitsbedingter Grund für den Schwindel nicht feststellbar sei und somit der Schwindel eine Gelegenheitsursache für den Sturz darstelle, welche die Kausalkette durchbreche. Letztlich könne auch nicht angenommen werden, dass eine betriebsbedingte Einrichtung am Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt habe, denn der Kläger sei nicht gestürzt, weil er sich am Rollcontainer festgehalten habe, sondern er habe sich festgehalten, weil er gestürzt sei.

Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere zur Klärung der Ursache der am Unfalltag aufgetretenen Schwindelsymptomatik, Befundberichte beim Herz- und Gefäßzentrum A-Stadt (Bericht vom 14. Juni 2012), bei der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. H. (Bericht vom 14 Juni 2012), bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. (Bericht vom 20. Juni 2012), bei der Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums E-Stadt und A-Stadt (Bericht vom 19. Juni 2012), bei der Universitäts-Augenklinik D-Stadt (Bericht vom 2. August 2012) sowie bei der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universitätsmedizin D-Stadt (Bericht vom 21. Januar 2013) eingeholt.

Im Anschluss hat das Sozialgericht nach einer Befragung des Klägers zum Unfallhergang im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2014 durch Urteil vom selben Tag den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 aufgehoben und das Ereignis vom 16. Oktober 2008 als Arbeitsunfall anerkannt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass in Bezug auf das Ereignis vom 16. Oktober 2008 sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall erfüllt seien. Insbesondere sei auch die Unfallkausalität gegeben. In diesem Kontext reiche es für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis nicht aus, wenn feststehe, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trage und somit ein konkurrierender körpereigener Umstand latent und abstrakt vorliege. Vielmehr müsse in Fallkonstellationen dieser Art auch feststehen, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden sei, d. h. einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis zumindest mitverursacht habe. Ein Schwindel aus innerer Ursache, welcher infolge einer Grunderkrankung des Klägers an der Arbeit aufgetreten sei, lasse sich vorliegend jedoch ebenso wenig im Vollbeweis nachweisen, wie das Vorliegen einer anderen Konkurrenzursache. Die Annahme der Beklagten, ein Schwindel sei per se Folge einer inneren Ursache, werde von der Kammer nicht geteilt. Ein Schwindel könne sowohl versicherte als auch unversicherte Ursachen haben und stelle für sich genommen lediglich ein Symptom dar. Um insoweit eine innere Ursache annehmen zu können, müsse eine Grunderkrankung im Vollbeweis belegt sein, welche zu dem vom Kläger beschriebenen Schwindelgefühl oder einer Bewusstlosigkeit führen könne. Eine solche manifeste Grunderkrankung sei jedoch nach den geführten Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren weder auf internistischem noch auf neurologischem Fachgebiet feststellbar gewesen. Die Nichterweislichkeit einer inneren Ursache gehe zu Lasten der hierfür beweispflichtigen Beklagten. Deren Auffassung, Grund für den Sturz sei ein Schwindel aus innerer Ursache, sei reine Spekulation und somit für die Unfallkausalität nicht maßgebend.

Gegen die ihr am 7. Januar 2015 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer am 9. Januar 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten Berufung, mit der sie geltend macht, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtlich nicht zutreffend. Zwar müsse eine konkurrierende Ursache in Form einer inneren Ursache im Vollbeweis nachgewiesen sein. Nicht erforderlich sei aber in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, dass gleichzeitig vor oder nach dem Unfall eine mit Schwindelbeschwerden einhergehende behandlungsbedürftige Erkrankung ärztlich festgestellt bzw. dokumentiert werde. Der Kläger selbst habe angegeben, dass ihm schwindlig geworden sei. Betriebsbedingte Umstände, die diesen Schwindel hätten auslösen können, seien nach Auffassung der Beklagten nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, dass die äußere Einwirkung - der Sturz - rechtlich wesentlich durch die innere Ursache - den Schwindel - verursacht worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er fühlt sich durch die erstinstanzliche Entscheidung in seiner Rechtsauffassung bestätigt und trägt ergänzend vor, für eine von der Beklagten angenommene und die Schwindelattacke am Unfalltag auslösende behandlungsbedürftige Grunderkrankung gebe es keinen substanziellen Hinweis. Der Vollbeweis für eine konkurrierende Ursache sei der Beklagten nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr habe sie die Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und zum Unfallhergang in einseitiger interessenorientierter Weise interpretiert. Die Beklagte verkenne im vorliegenden Fall sowohl die in höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht entwickelten Ursachenzusammenhänge als auch die insoweit geltenden Beweismaßstäbe. Vorliegend habe allein die konkrete Arbeitssituation am Unfalltag den Sturz und die hierbei erlittene Augenverletzung verursacht. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Arbeit einerseits durch ständige Störungen infolge der noch laufenden (Um-)Bauarbeiten und andererseits durch die bereits eingeleitete Umzugsphase mit zusätzlichen Wegen zwischen den unterschiedlichen Arbeitsbereichen geprägt gewesen. Unter diesen absolut stressfördernden Arbeitsbedingungen sei ihm beim Gang von seinem Büroschreibtisch zum Labor schwindlig geworden. Er habe sich nach einigen Schritten mit der rechten Hand an einem rollbaren Schubladencontainer abstützen wollen, der aber nachgegeben und in der Konsequenz zu dem Sturz auf den Boden geführt habe.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2015 die ehemalige Arbeitskollegin des Klägers - C. C. - als Zeugin vernommen und den Kläger zum Unfallhergang befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Befragung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten im Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung