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Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalls vom 25. Januar 2013 als Arbeitsunfall. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls (bzw. kurz davor) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R; BSG vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R und BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch der Gesundheitsschaden mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 BSGE 19, 52, 53). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG vom 2. Juni 1959 2 RU 158/56 - SozR Nr. 20 zu § 542 RVO).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ereignis vom 25. Januar 2013 nicht als Arbeitsunfall dar. Das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, stand in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Leiter der Zentralen Kundenbearbeitung der Firma CX.

Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung (hier die Skifahrt) innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 32; BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (s.o.); bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m. w. N.). Es muss also bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R; BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R; BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R).

Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt.

Festzustellen ist dazu zunächst, dass sich die Teilnahme an der alpinen Skiabfahrt nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers ergab. Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu u.a. BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Leiter der Zentralen Kundenbearbeitung bei der Firma CX. beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skifahrt gehörte offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten.

Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).

Die wertende Betrachtung bei der Frage des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs erfolgt auch in diesen Fällen nach einem objektiven Maßstab, nach dem die vorliegend zu beurteilende Teilnahme an der Tagung in E., konkret dabei die alpine Skiabfahrt am 25. Januar 2013, vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93). Bezogen auf Dienstreisen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1990 (Az.: 2 RU 57/89) ausgeführt, dass der Reisende während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt sei. Vielmehr ließen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stünden, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund träte. Die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise brächten es aber mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen.

Wenn auch das unfallbringende Skifahren im Rahmen einer von der Arbeitgeberin veranstalteten Tagung stattfand, deren theoretischer Teil ("Tagung lt. Agenda der Geschäftsführung" am 24. Januar 2013) sicher betriebsbezogene Inhalte aufgewiesen hat, gilt dies für das Skifahren als einem der für den Vormittag des 25. Januar 2013 vorgesehenen Programmpunkte der Tagesordnung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder Incentivereise - wovon die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ausgeht - vorlag. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer Dienstreise, also einer durch die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bedingten Reise, ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm mit nur einem fachlichen Programmpunkt am 24. Januar 2013 (s.o.) und diesen zeitlich deutlich überwiegenden Freizeitanteilen seinem Inhalt nach durchaus und auch eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das Skifahren als konkrete Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721, 722). Auch auf Geschäfts- und Dienstreisen gibt es keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr" (BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, ihm zu dienen bestimmt sind und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Auch bei einer Geschäfts- oder Dienstreise bieten sich bereits der allgemeinen Lebenserfahrung nach zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96).

Selbst wenn man vorliegend unter Zurückstellung aller Bedenken von einer Reise mit im Vordergrund stehendem dienstlichen, sich primär an betrieblichen Belangen orientierendem und diese prägenden Charakter ausgeht, der wesentlicher Anlass für die (Führungskräfte-)Tagung gewesen ist, sind bei dieser Ausgangslage betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten während der Reise abzugrenzen. Bei der vorliegenden Tagung trifft dies zumindest für den als freiwillig zu wertenden und vom Tagesordnungsprogramm abgrenzbaren Freizeitbereich am Vormittag des 25. Januar 2013 zu, dem auch das alpine Skifahren unterfällt.

Nach dem Tagungsprogramm waren gemeinsame Aktivitäten am ersten Tag ab 19:30 Uhr, am gesamten zweiten Tag sowie am dritten Tag - dem 25. Januar 2013 - von 12:45 Uhr bis 17:00 Uhr sowie ab 19:00 Uhr vorgesehen. Dabei war die Teilnahme an den dort im Einzelnen aufgeführten, überwiegend dem geselligen Bereich zuzuordnenden Aktivitäten, für alle der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer verbindlich. Anders ausgestaltet war demgegenüber der Morgen des 25. Januar 2013. Ab 8:30 Uhr bestand für Skifahrer die Möglichkeit Skisport (Alpin oder Langlauf) zu betreiben, den "Nicht-Skifahrern" war der Vormittag "zur freien Verfügung bzw. für eigene Aktivitäten wie z. B. Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen, Spaziergang um den See, (Berg-) Wanderungen u.a." überlassen. Aus dem Gesamtkontext dieses Programmteiles ist, auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Geschäftsführers der Firma CX. im Kammertermin des Sozialgerichts Darmstadt, zu schließen, dass die Teilnehmer in der Gestaltung des Vormittags des 25. Januar 2013 frei waren. Auf Nachfrage, ob erwartet worden sei, dass die Mitarbeiter, die dazu in der Lage waren, Ski führen, hat Herr K. erklärt, lediglich erwartet zu haben, dass die Teilnehmer an einer der angebotenen Aktivitäten teilnähmen. Eine Verpflichtung zum Skifahren bestand damit auch für Skifahrer nicht. Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts angegeben, zum einen Ski gefahren zu sein, weil es auf der Agenda gestanden habe, andererseits sei es aber auch seine freiwillige Entscheidung gewesen, weil es seinem Naturell entspräche und er ja auch privat gerne Ski fahre. Der Programmpunkt des Skifahrens stellt sich daher als unversicherte, betriebsunabhängige, private Tätigkeit dar.

Entgegen der Auffassung des Klägers stehen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R). Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Kosten u.a. des Skipasses von der Arbeitgeberin gezahlt worden sind oder nicht. Auch ein dahinterstehendes allgemeines Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG vom 25. August 1994 2 RU 23/93; BSG vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94). Entsprechend spielt die Freistellung des Klägers für die Tagung durch ihre Arbeitgeberin ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen (so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2011 - L 6 U 59/06). Hierauf hat auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, er sei von seiner Arbeitgeberin angehalten worden, die Zeit zu nutzen, mit allen dort eingeladenen, insbesondere ausländischen Geschäftspartnern, Gemeinsamkeit zu pflegen. Denn für die Unterscheidung zwischen einer versicherten und einer unversicherten Tätigkeit kommt es aus den bereits genannten Gründen nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahme an gemeinsamen Freizeitaktivitäten ausdrücklich in das Belieben der Teilnehmer stellt oder - wie vorliegend - erklärt, dass eine Teilnahme aller Mitreisenden erwünscht ist und auch erwartet wird. Anderenfalls könnte das Unternehmen durch die Abfassung des Programms bestimmen, wann Versicherungsschutz besteht und wann nicht (siehe hierzu auch LSG Hamburg vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 für die Teilnahme an einer Hundeschlittenfahrt). Auch ist die erklärte Erwartungshaltung der Arbeitgeberin bezüglich der Teilnahme an einer der für den Vormittag des 25. Januar 2013 eröffneten Freizeitaktivitäten nicht geeignet, die hier im Vordergrund stehenden privaten Aspekte wie sportliche Betätigung, Spaß, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffenen einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96). Zudem bestand nach dem Tagungsprogramm ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit der Teilnehmer auch zu Gunsten einer freien Vormittagsgestaltung. Bereits dies steht einer betrieblichen Veranstaltung entgegen. Wäre der Kläger kein Skifahrer, hätte sich für ihn die Frage der Teilnahme am Skifahren nicht gestellt. In diesem Fall hätte er - wie vier andere Teilnehmer der Tagung - möglicherweise einen Spaziergang gemacht, wäre im Hotel verblieben oder hätte etwas gänzlich anderes unternommen.

In der Gesamtbetrachtung des Programmablaufes der Tagung E. präsentiert sich - u.a. - das Skifahren am Morgen des 25. Januar 2013 ab 8:30 Uhr damit nur als Rahmen- resp. Begleitprogramm der Reise ohne prägenden, wesentlichen Bezug zu irgendwelchen wie auch immer gearteten betrieblichen Angelegenheiten oder Tätigkeiten. Es diente primär der sportlichen Betätigung der Teilnehmer, dabei ggf. auch dem geselligen Miteinander und der Unterhaltung.

Der notwendige betriebliche Zusammenhang lässt sich auch nicht unter den Aspekten des Kennenlernens, der Pflege von Gemeinsamkeiten und des kollegialen, auch interkulturellen Erfahrungsaustauschs, der Unterstützung des Teambildungsansatzes sowie der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Führungskräfte untereinander begründen, die nach dem auch durch den als Zeugen gehörten Geschäftsführer K. bestätigtem Vortrag des Klägers Ziele der Tagung in E. gewesen sind. Bezugspunkte zu den konkreten beruflichen Tätigkeiten der Führungskräfte hat das Skifahren selbst offenkundig nicht aufgewiesen. Die u.a. für den Gedanken der Teambildung und das Zusammengehörigkeitsgefühl eventuell förderliche Gruppenbildung beim Skifahren hält der Senat für einen, wenn auch erwünschten, jedoch im Ergebnis unbeachtlichen Nebeneffekt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich Kontakte und Austauschmöglichkeiten - wie auch von dem Zeugen K. bestätigt - allenfalls beim Nebeneinandersitzen im Skilift ergeben können. Da die Platzierung in einem Skilift von unterschiedlichen Faktoren abhängt (u.a. Wahl der Abfahrtspiste, individuelle Abfahrtdauer und Warteaufkommen am Lift selbst), dürfte bereits das Nebeneinandersitzen nur in einzelnen Fällen steuerbar sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellen sich etwaige "betriebliche Gewinne" des Skifahrens als sehr vernachlässigungsfähig dar.

Den gesamten Programmablauf der Tagung E. in den Blick nehmend stellt es sich daher zusammenfassend so dar, dass die vielfältigen anderen, über die eigentliche "Tagung lt. Agenda der Geschäftsführung am 24. Januar 2013" hinausgehenden, dem geselligen Freizeitbereich zuzuordnenden und für alle Teilnehmer verpflichtenden Aktivitäten dem kollegialen Erfahrungsaustausch und der Teambildung zu dienen bestimmt waren, der Vormittag des 25. Januar 2013 dagegen den privaten Interessen der Teilnehmer offen stand.

Die Teilnahme am Skifahren stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier fehlt es an dem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltung dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R). Eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung des Arbeitgebers zu seiner versicherten Beschäftigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist. Daran fehlt es, wenn er die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (BSG vom 16. Mai 1984 - 9b RU 6/83). Die Veranstaltung muss auch von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R sowie BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R). Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. In diesem Fall sind aber zumindest all diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und BSG vom 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R). Veranstaltungen, die sich nur an eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen, etwa die besonders "Erfolgreichen" bzw. "Verdienten", richten oder bei denen ein nennenswerter Teil der Betriebsangehörigen wegen des Fehlens bestimmter für die Teilnahme erforderlicher Eigenschaften oder wegen der Begrenzung der Teilnehmerzahl von einer Teilnahme faktisch ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen und stehen deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 91, siehe auch Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08).

Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist im Übrigen nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

Eine Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO a. F.). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. können einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

Schließlich wird eine bestimmte Mindestbeteiligung gefordert, damit man von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen kann, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG vom 7. Dezember 2004 B 2 U 47/03 R; auch schon BSG vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55). Das BSG hat eine Teilnahme von drei von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO a. F.), bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 v.H. dagegen keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschafsveranstaltung (BSG vom 26. Juni 1958 - RU 281/55). Eine feste Mindestbeteiligungsquote ist letztlich jedoch bisher keiner der Entscheidungen zu entnehmen. Entscheidend sind daher stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung.

Nach diesen Grundsätzen kann der für den 25. Januar 2013 vorgesehene Programmpunkt der Tagung "Skifahren" nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden.

Zwar wurde die gesamte Tagung einschließlich der Aktivität Skifahren von der Arbeitgeberin finanziert und organisiert. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen lässt sich daraus jedoch der betriebliche Zusammenhang nicht herleiten. Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R und BSG vom 7. Dezember 2004 B 2 U 47/03 R). Insoweit gilt das bereits zur Dienst- und Geschäftsreise Ausgeführte für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gleichermaßen.

Der Zuordnung des Skifahrens zur betrieblichen Ebene steht ebenfalls der auf Führungskräfte beschränkte Teilnehmerkreis der Tagung entgegen. Zwar entspricht die vom Sozialgericht vorgenommene Einordnung der Führungskräfte als "andere betriebliche Einheit" den von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätzen, wonach - je nach den maßgebenden Verhältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (siehe dazu schon BSG vom 22. August 1955 - 2 RU 49/54; BSGE 7, 249, 251; 17, 280, 281). Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R). Eine rein "betriebliche Zielsetzung" wie die Kontaktförderung rechtfertigt es entsprechend auch bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Veranstaltung nur für Führungskräfte nicht, Versicherungsschutz anzunehmen (BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 für geselliges Zusammensein von Führungskräften; BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 für Fußballspiel und anschließender geselliger Zusammenkunft von Führungskräften; siehe auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 105a m. w. N.; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 Rz. 152).

So liegt der Fall hier. Ausgehend von ca. 280 Mitarbeitern der Fa. CX. insgesamt zum Unfallzeitpunkt (telefonische Auskunft des Personalsachbearbeiters M. der Firma CX. vom 26. März 2013, Bl. 20 Verwaltungsakte der Beklagten) nahmen an der Tagung in E. insgesamt 18 Führungskräfte teil, davon fuhren neun Alpinski.

Unabhängig von dem Missverhältnis zwischen der geringen Zahl der Teilnehmer an der Tagung E. zur Zahl der Gesamtbelegschaft (8,18 %) bieten hier die Umstände des Falles schon keinen Anhalt dafür, dass die Größe oder die Art des Betriebes oder dessen sonstige besonderen Gegebenheiten es für notwendig oder wenigstens für zweckmäßig erscheinen ließen, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als sportliche Aktivität auf Führungskräfte zu begrenzen. Durch die Beschränkung konnte der für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verlangte Zweck, die Verbundenheit der möglichst - gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und zu pflegen, nicht erreicht werden. Dieser Zweck konnte im Übrigen beim Skifahren auch nicht bezogen nur auf die Führungskräfte erreicht werden. Soweit der Kläger - bestätigt durch die Aussage des Zeugen K. - vorträgt, das Skifahren habe dem Kennenlernen der Führungskräfte untereinander, der Pflege von Gemeinsamkeiten und des kollegialen, auch interkulturellen, Erfahrungsaustauschs, der Unterstützung des Teambildungsansatzes sowie der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls untereinander dienen sollen, reicht dies nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit Versicherungsschutz zu begründen. Denn letztlich wirkt sich jede gemeinsame Freizeitgestaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördert die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen. Über die Feststellungen zu diesem Punkt bereits bei der Frage des Vorliegens einer Dienst-/Geschäftsreise (s.o., Seite 16) - die auch hier gelten - ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass bei dem alpinen Skifahren nur Führungskräfte aus Deutschland, davon sechs aus der Hauptverwaltung in D-Stadt, teilgenommen haben. Der Zeuge und Geschäftsführer K. als Repräsentant der Geschäftsleitung ist nicht Ski gefahren, sondern im Hotel verblieben bzw. spazieren gegangen. Eine Förderung der Verbundenheit auch nur der Führungskräfte (als Teil der Belegschaft) und der Betriebsleitung war damit ebenfalls nicht möglich. Auch der Zeuge K. hat - gegen eine Gemeinschaftsveranstaltung sprechend - im Übrigen bekundet, dass den Führungskräften untereinander "die Gelegenheit zum Austausch, sei es bilateral oder in kleinen Gruppen" bei den für den Freitagmorgen vorgesehenen Aktivitäten gegeben werden sollte. Darauf, dass diese Ziele beim Skifahren nur äußerst eingeschränkt umgesetzt werden können, wurde bereits hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch die bewusste Bildung von Gruppen (Alpin- und Langlaufskifahrer, Spaziergänger, sonstige) einer betrieblichen Zuordnung entgegen. Der Kläger verkennt insoweit den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2003 (Az. B 2 U 52/02 R), in der das BSG lediglich exemplarisch Verrichtungen genannt hat, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz stehen können ("z.B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen"). Soweit der Kläger auf die Formulierung "Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug" abhebt, ist diese Fallkonstellation mit der des Skifahrens nicht vergleichbar. Denn bei einem Betriebsausflug handelt es sich um eine einheitliche Veranstaltung für die gesamte Belegschaft, bei der lediglich mehrere, allen Teilnehmern offen stehenden Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen eines für alle geltenden Programmes an einem Ort bestehen (siehe hierzu auch BSG vom 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 94; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 107). Vorliegend haben jedoch jeweils voneinander getrennte Veranstaltungen, an denen eben gerade nicht jeder teilnehmen konnte, stattgefunden.

Um als der Gemeinschaftspflege dienend im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden zu können, ist zudem erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten - vorliegend also allen Führungskräften - offen steht. Auch dieses Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt, da sich das Angebot ausschließlich an Skifahrer gerichtet hat. Da dieser Teil der Tagung damit faktisch nicht allen Führungskräften zur Teilnahme offen stand, war er per se weder geeignet noch konnte er seitens der Arbeitgeberin wesentlich dazu bestimmt sein, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Führungskräften untereinander zu pflegen. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Teilnahme an dem Vormittagsprogramm des 25. Januar 2013 den Führungskräften im Gegensatz zu den sonstigen Tagungsprogrammpunkten - wie bereits ausgeführt - freigestellt war. Hierzu waren diese weder aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen verpflichtet.

Unter Versicherungsschutz stand der Unfall letztlich auch deshalb nicht, weil er dem Betriebssport zugeordnet werden müsste. Die Annahme von Betriebssport setzt u. a. voraus, dass sich Angehörige eines Unternehmens zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, der Ausgleichssport regelmäßig stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen muss (vgl. nur BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R). Diese Voraussetzungen sind für die einmalig veranstaltete Fahrt nach E. ebenfalls nicht erfüllt. Das Kriterium der Regelmäßigkeit vermag im Übrigen auch eine nur einmal pro Jahr stattfindende Skifahrt nicht zu erfüllen.

Nach alledem stellt sich die Teilnahme des Klägers an der unfallbringenden alpinen Skiabfahrt als privatwirtschaftliche Verrichtung dar, die mit seiner versicherten Beschäftigung in keinen sachlichen Zusammenhang zu bringen ist und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Die Beklagte und das Sozialgericht Darmstadt haben die Anerkennung des Ereignisses vom 25. Januar 2013 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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