Landessozialgericht Hessen 20.07.2015, L 9 U 69/14
- Aktenzeichen: L 9 U 69/14
- Spruchkörper: 9. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 25 U 142/13
- Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 20.07.2015
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Skiunfalls vom 25. Januar 2013 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1966 geborene Kläger bekleidet bei der Firma CX. GmbH & Co KG (im Folgenden: CX.) die Funktion des Leiters Zentrale Kundenbearbeitung. Die europaweit agierende Arbeitgeberin vertreibt ein Tank- und Servicekartensystem für den gewerblichen Bereich zur Unterwegsversorgung von Nutzfahrzeugflotten. In dem Unternehmen waren Anfang 2013 ca. 280 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 220 in der Hauptverwaltung in D-Stadt. Für Führungskräfte aus dem In- und Ausland führt die Firma regelmäßig Veranstaltungen unterschiedlichen Inhalts durch. An der "Tagung E." vom 23. Januar 2013 bis zum 26. Januar 2013 nahm auch der Kläger teil. Der Programmablauf gestaltete sich wie folgt:
Mittwoch 23.01.13
Anreise Teilnehmer bis zum Abend
19:00 h Gemeinsames Abendessen im Hotelrestaurant
Donnerstag 24.01.13
Tagung lt. Agenda der Geschäftsführung
19:00 h Treffen in der Lobby und Spaziergang vom Hotel zur Alten F. (ca. 5 Min.) und dort gemeinsames Abendessen, danach zurück zum Hotel
Freitag 25.01.13
08:30 h Für die Skifahrer:
Abfahrt vom Hotel zur Piste (mit den vorhandenen Firmen-PKW`s)
Für die Nicht-Skifahrer:
Vormittag zur freien Verfügung bzw. für eigene Aktivitäten wie z.B. Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen, Langlaufen, Spaziergang um den See, (Berg-)Wanderungen u.a.
12:45 h Treffen in der Lobby und Spaziergang (ca. 15. Min.) zur G-Hütte
13:00 h Brotzeit mit Hausspezialitäten in der G-Hütte
max. 14:45 Rückweg zum Hotel
15:00 – 17:00 h Eisstockschießen am Hotel Danach freie Verfügung (z.B. für Wellness, Sauna etc. im Hotel)
19:00 h Treffen in der Lobby und Abfahrt vom Hotel mit den Pferdeschlitten zum H. (ca. 30 Min.)
19:30 h Einstimmung mit Lagerfeuer und Hüttentee vor dem H.
20:00 h Hüttenabend im H. mit Bajuwaren-Hut-Essen Abschließend Fackelwanderung zurück zum Hotel (ca. 30 Min)
Samstag 26.01.13
Frühstück und Abreise
An der Tagung nahmen insgesamt 18 Führungskräfte, davon sechs aus dem Ausland, teil. An dem für den 25. Januar 2013 ab 8:30 Uhr vorgesehenen Programmpunkt für Skifahrer nahmen insgesamt 14 Personen teil, davon waren neun alpine Skifahrer, fünf betrieben Langlauf. Vier Teilnehmer verblieben an dem Morgen im Hotel bzw. gingen spazieren.
Der Kläger stürzte am 25. Januar 2013 beim Skifahren und zog sich diverse Verletzungen zu. Den Durchgangsarzt Prof. Dr. J. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main konsultierte er am 28. Januar 2013, der die Diagnosen Schulterluxation links mit dislozierter Tuberkulum-majus-Fraktur und Bankart-Läsion, Thoraxprellung rechts sowie leichte Gesichtsprellung mit Schürfwunde am Nackenrücken stellte. Die Arbeitgeberin legte der Beklagten am gleichen Tage eine Unfallanzeige vor.
Mit Bescheid vom 25. April 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 25. Januar 2013 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen sei der Kläger bei einer Skiabfahrt während einer von seinem Arbeitgeber organisierten Tagung für Führungskräfte vom 23. Januar 2013 bis 26. Januar 2013 im Skigebiet E. gestürzt und hätte hierbei eine Verrenkung der Schulter und einen Bruch des Oberarmkopfes links erlitten. Dem Programmablauf der Veranstaltung sei zu entnehmen, dass neben der An- und Abreise sowie der eigentlichen Tagung am zweiten Tag der Veranstaltung ansonsten für die restliche Zeit ein Rahmenprogramm vorgegeben gewesen sei, welches ausschließlich mit Freizeitaktivitäten ausgefüllt gewesen sei, die als unversicherte private Tätigkeiten zu qualifizieren seien. Auch unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung könne der Versicherungsschutz für das Skifahren nicht anerkannt werden, da hierfür die nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sein. Insbesondere habe die Teilnahme an der Tagung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden, sondern sei auf einen kleinen Personenkreis von 15 - 20 Führungskräften und somit auf eine ausgewählte Mitarbeitergruppe beschränkt gewesen.
Im Widerspruchsverfahren verdeutlichte der Kläger den Hintergrund der Veranstaltung in E. Ziel der bereits seit vielen Jahren jährlich stattfindenden unterschiedlichen Veranstaltungen sei es, dass die Führungskräfte mit den Repräsentanten bzw. Führungskräften der Auslandsagenturen und Niederlassungen persönlich bekannt würden und eine emotionale Verbindung hergestellt werde. Daneben führe die Firma CX. auch Veranstaltungen durch, an denen vom Hausmeister bis zum Geschäftsführer alle Personen teilnehmen müssten. Bei der Tagung in E. habe für den 25. Januar 2013 ein Alternativprogramm bestanden. Der Kläger habe sich den Skifahrern angeschlossen, seine Liftkarte sei von der Arbeitgeberin bezahlt worden. Hätte er sich nicht den Skifahrern angeschlossen, hätten für ihn andere Aktivitäten angestanden. Er sei von seiner Arbeitgeberin angehalten worden, die Zeit zu nutzen, mit allen dort eingeladenen, insbesondere ausländischen Geschäftspartnern, Gemeinschaft zu pflegen. Sich zur Vermeidung jeglicher Gefahren im Kaminzimmer aufzuhalten, wäre für ihn keine Option gewesen. Auch beim Wandern, Schlittenfahren oder dergleichen könne es Unfälle geben. Es habe sich um einen Unfall gelegentlich einer von seiner Arbeitgeberin angeordneten Betriebsveranstaltung gehandelt.
Auf Nachfrage der Beklagten legte die Arbeitgeberin eine vollständige Teilnehmerliste der CX.-Wintertagung am E. inklusive einer Teilnahmeverteilung auf die Aktivitäten Skifahren–Alpin, Ski-Langlauf und Spaziergang bzw. Hotelaufenthalt vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 zurück und hielt daran fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht vorlägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünden auch während einer Dienstreise Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehörten typische Freizeitveranstaltungen, wie vorliegend das Skifahren, denen es am wesentlichen betrieblichen Zusammenhang fehle. An dieser Wertung ändere auch nichts, dass, wie von dem Kläger geltend gemacht, der Arbeitgeber die Freizeitgestaltung organisiert und finanziert und von den Beschäftigten eine Teilnahme erwartet gehabt hätte. Wenn auch bezogen auf die Tagung insgesamt die Pflege von Gemeinsamkeit, insbesondere mit den ausländischen Teilnehmern, im Vordergrund gestanden gehabt habe, gelte dies nicht für die konkret unfallbringende Tätigkeit, die Teilnahme an der Skiabfahrt. Denn hieran habe ausweislich der vorgelegten Teilnehmerliste kein einziger der insgesamt sechs Führungskräfte aus dem Ausland teilgenommen. Die Tagung erfülle auch nicht die Kriterien für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Hierfür wäre u.a. Voraussetzung, dass allen Beschäftigten des Unternehmens und nicht nur einem kleinen Teil - hier: den Führungskräften - die Teilnahme daran offenstehe, zum Zweck der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten einerseits sowie den Beschäftigten untereinander.
Seinen Anspruch hat der Kläger mit bei dem Sozialgericht Darmstadt am 26. Juli 2013 erhobener Klage weiter verfolgt und zur Begründung vorgetragen, dass seine gesamte Teilnahme an der Wintertagung am E. der Tätigkeit zuzurechnen sei, da sie wesentlich den betrieblichen Interessen der Firma CX. gedient habe. Der streitgegenständliche Unfall habe sich im Rahmen der Arbeitszeit ereignet. Die Wintertagung habe allen Führungskräften des Unternehmens offen gestanden. Die Kosten für die sportlichen Aktivitäten, die in den Ablauf eingebunden gewesen seien, seien ebenfalls von der Arbeitgeberin organisiert und bezahlt worden. In Zeiten der Globalisierung sei die Gesamtheit der Führungskräfte eines europaweit tätigen Unternehmens als "andere betriebliche Einheit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beurteilen. Eingebettet in die Veranstaltung fänden auch sportliche Aktionen statt, wie beispielsweise moderates Skifahren. Eine Pflicht, daran teilzunehmen, bestünde nicht. Wer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen Abstand nehme, habe die Möglichkeit, alternativ an anderen Veranstaltungen teilzunehmen, wovon auch Gebrauch gemacht worden sei. Allerdings sei von Seiten der Arbeitgeberin dafür geworben worden, auch an sportlichen Unternehmungen teilzunehmen, weil diese den Kontakt unter den Führungskräften stärkten. Es stehe im Übrigen jedem einzelnen frei, nach Ende der Veranstaltung noch am Veranstaltungsort zu bleiben, um dort einen oder mehrere Urlaubstage zu verbringen. Für die Teilnahme an der Tagung selbst werde kein Urlaub angerechnet.
Das Sozialgericht hat die Klage u. a. nach Vernehmung des Geschäftsführers der Firma CX. K. mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Zwar habe sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls auf einer grundsätzlich versicherten Dienstreise befunden. Das Skifahren am 25. Januar 2013, bei dem er verunfallte, habe jedoch nicht rechtlich wesentlichen betrieblichen Interessen gedient und sei daher nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst gewesen. Bei dem Ereignis habe es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Allein der Umstand, dass das Skifahren formal als Programmpunkt aufgenommen und vom Arbeitgeber finanziert worden sei, sei für die Beurteilung, ob ein rechtlich wesentlicher innerer und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe, nicht maßgeblich. Das Ziel insbesondere des Rahmenprogramms der Führungskräftetagung habe darin bestanden, geschäftliche Kontakte zu den ebenfalls Mitgereisten, teilweise im europäischen Ausland tätigen Führungskräfte zu pflegen. Dieses betriebliche Ziel habe den Interessen der Arbeitgeberin gedient. Andererseits habe der Vormittag des 25. Januar 2013 den Teilnehmern nach dem Programm letztlich zur freien Verfügung gestanden. Die Formulierung im Programm "für die Nicht-Skifahrer: Vormittag zur freien Verfügung bzw. für eigene Aktivitäten" bedeute insoweit keine Einschränkung, da den Teilnehmern die Gruppenzuordnung selbst überlassen gewesen sei. Nach den Angaben des Zeugen K. sei auch von den Teilnehmern, die körperlich in der Lage gewesen seien, Ski zu fahren, nicht erwartet worden, dies zu tun. Erwartet worden sei vielmehr lediglich, an irgendeiner Aktivität teilzunehmen. Somit habe die Wahl bestanden, Ski zu fahren oder sich anderen Dingen zu widmen. Die Skiabfahrt habe den sportlichen Interessen jedenfalls des Klägers entsprochen, sie sei auch von privaten Motiven getragen gewesen. Da vorliegend nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger auch dann Ski gefahren wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre - schließlich wäre es nach dem Tagungsprogramm ohne Weiteres möglich gewesen, einer anderen Aktivität nachzugehen oder den Vormittag im Hotel zu verbringen, wie dies andere Tagungsteilnehmer auch getan hätten , sei der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu verneinen. Die Skifahrt erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Auch unter Bewertung der an der Tagung in E. teilnehmenden Gruppe der Führungskräfte als "andere betriebliche Einheit" sei nach der Programmgestaltung nicht ersichtlich, dass dem Arbeitgeber daran gelegen gewesen sei, dass alle Führungskräfte am Vormittag des 25. Januar 2013 am Alpin-Skifahren teilnähmen. Vielmehr sei das Rahmenprogramm insoweit gerade darauf angelegt gewesen, dass sich kleinere Gruppen bildeten: Die der Skifahrer (Alpin-Ski und Langlauf) und die der Nicht-Skifahrer, wobei sich hierunter weitere Untergruppen gebildet hätten. Die Zuordnung zu den Gruppen sei den Teilnehmern selbst überlassen gewesen und denjenigen, die nicht Ski fahren wollten, sei der vorgesehene Vormittag zur freien Verfügung gestellt worden. Somit hätten den Teilnehmern auch andere Aktivitäten oder der Aufenthalt im Hotel ebenfalls zur Wahl gestanden. Entsprechend sei auch die Hälfte der Tagungsteilnehmer Alpin-Ski gefahren und die übrigen Teilnehmer hätten den Vormittag anderweitig gestaltet. Dieses Bild werde insbesondere durch die Angaben des Zeugen K. bestätigt, wonach es nach dem Zweck des Rahmenprogramms im Gegensatz zur Plenarveranstaltung gerade gewollt gewesen sei, Situationen zu schaffen, in denen sich kleinere Zweier, Dreier oder Vierer Gruppen bildeten, um die Interaktion zu fördern. Die Förderung der Gemeinschaft und die Kontaktpflege der Tagungsteilnehmer hätten daher nicht zwingend durch das Skifahren, sondern allgemein durch das Verbringen gemeinsamer Zeit in ungezwungenem Rahmen erreicht werden sollen. Unter diesen Umständen handele es sich bei den Aktivitäten am Vormittag des 25. Januar 2013 nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Gegen die ihm am 1. April 2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 28. April 2014 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmend macht der Kläger geltend, dass Sozialgericht habe bei der Prüfung des rechtlich wesentlichen inneren und sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Aktivität und der Teilnahme des Klägers am alpinen Skifahren die unstreitige Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Teilnahme auch an diesem Programmpunkt vom Arbeitgeber als Arbeitszeit vergütet worden sei. Diese Tatsache sei ein eindeutiger Nachweis dafür, dass die Teilnahme am Skifahren betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts werde eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Teilnehmer eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vom Arbeitgeber angebotenen Aktivitäten gehabt hätten. Die Wahlmöglichkeit sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium, da die Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander hierdurch nicht ausgeschlossen werde. Hinzu komme, dass grundsätzlich allen Tagungsteilnehmern die Teilnahme am alpinen Skifahren offen gestanden gehabt habe. Das BSG habe in der Entscheidung vom 9. Dezember 2013 (Az.: B 2 U 52/02 R) eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann als gegeben angesehen, wenn den Arbeitnehmern die Möglichkeit an mehreren Spielen angeboten werde oder bei einem Betriebsausflug die Möglichkeit zum Spazierengehen und Baden eröffnet sei. Was das Argument angehe, dass nur die Hälfte der Tagungsteilnehmer am alpinen Skifahren teilgenommen habe, habe das Sozialgericht die Rechtsprechung des BSG ebenfalls unberücksichtigt gelassen. Hiernach bestünden schon bei einer Beteiligungsquote von 26,5 % bzw. 40 % - die deutlich überschritten sei - keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 279, 252 ff.). Nochmals bekräftigt der Kläger, dass es sich auch bei dem Programmpunkt alpines Skifahren um Arbeitszeit gehandelt habe. Anderenfalls hätten die beteiligten Führungskräfte an diesem Tag einen Tag ihres Jahresurlaubs nehmen müssen. Tatsächlich habe für den Tagungszeitraum eine Urlaubssperre bestanden. Eine "Incentive- oder Motivationsreise" habe nicht vorgelegen. Die Tagungen der Führungskräfte fänden regelmäßig zweimal im Jahr statt und seien von einem betrieblichen Ergebnis oder gar von der persönlichen Leistung der einzelnen Führungskräfte als Tagungsteilnehmer unabhängig. Zudem sei das Skifahren auch als Betriebssport versichert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall vom 25. Januar 2013 ein Arbeitsunfall ist, zudem die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und daran fest, dass der streitgegenständliche Unfall keinen Arbeitsunfall darstellt. Da rein formale Kriterien wie Angebot und Kostenübernahme einer Freizeitaktivität durch den Arbeitgeber für die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht maßgebend seien, spiele es keine Rolle, ob die Arbeitgeberin tatsächlich die Teilnahme am Skifahren extra als Arbeitszeit vergütet habe. Das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe das Sozialgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen könnten, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrecht erhalten werden müsse oder wenn wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheide, müsse die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. In diesen Fällen seien aber zumindest diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich sei (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und um 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R). Veranstaltungen, die sich nur an eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen richten oder bei denen ein nennenswerter Teil der Betriebsangehörigen wegen des Fehlens bestimmter, für die Teilnahme erforderlicher Eigenschaften oder wegen der Begrenzung der Teilnehmerzahl von einer Teilnahme faktisch ausgeschlossen seien, könnten grundsätzlich nicht der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen und stünden deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen. Dass die vom Kläger absolvierte Tagung in wesentlichen Teilen den Charakter einer solchen Motivationsreise gehabt hätte, dränge sich angesichts der Programmpunkte auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.