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Bundessozialgericht 15.11.2016, B 2 U 254/12

  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Aktenzeichen: B 3 P 2/14 R
  • 1. Instanz: Sozialgericht Speyer, Urteil vom10.11.2012, Az. S 9 U 314/10
  • 2. Instanz: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2015, Az. L 4 U 254/12
  • 3. Instanz: Bundessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. - vom 28. - 30.05.2010" an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.

Die Veranstaltung begann am 28.5.2010 mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden gegen 20.30 Uhr. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt. An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter der S. Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der Bank. Am Fußballturnier selbst wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für nicht am Fußballturnier teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.

Am 29.5.2010 zog sich der Kläger während des Fußballturniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Fußballturnier habe sich in der Hauptsache an Fußballinteressierte gerichtet, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide. Im Übrigen sei der Riss der Achillessehne nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden (Bescheid vom 24.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).

Das SG Speyer hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer jährlich ausgerichteten unternehmensweiten Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gewesen. Dass die Einladung formal "Fußballfans und Kicker" angesprochen habe, sei unschädlich. Fußball als Volkssport Nummer 1 mobilisiere auch nicht ausgewiesene Sport- und Fußballfans. Das Fußballspiel sei nach den medizinischen Ermittlungen auch Ursache der Achillessehnenruptur gewesen (Urteil vom 11.10.2012).

Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe entgegen, dass sich das Fußballturnier allein an fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. Die rein sportliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei auch nicht in ein Tagungsprogramm integriert gewesen. Darüber hinaus hätten 78 Externe an der Veranstaltung teilgenommen. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beschäftigten und nicht dritten, außenstehenden Personen offenstehe. Die mit dem Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verbundene Zielsetzung komme jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen, wenn ca ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehörten (Urteil vom 18.3.2015).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer dreitägigen Veranstaltung und in ein Rahmenprogramm eingegliedert gewesen. Zu dieser Veranstaltung seien sämtliche Beschäftigte und nicht nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen worden. Die Teilnahme Externer schließe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Kooperationspartner und andere Dritte, die in beruflichem Kontakt mit den Beschäftigten ständen, machten einen Betrieb gerade aus und seien hinzunehmen. Mit der Veranstaltung sei die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gefördert worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Veranstaltung habe sich nicht an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur an einen eng begrenzten Kreis von Interessenten gerichtet. Der Wettkampfcharakter des sportlichen "Events" werde durch die Teilnahme externer Personen hervorgehoben.

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