Landessozialgericht Hessen 25.03.2014, L 3 U 42/10
- Aktenzeichen: L 3 U 42/10
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 13 U 589/01
- Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 25.03.2014
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage für die Berechnung seiner Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger erlitt am 2. April 1965 während des Zeitungsaustragens einen Unfall mit einer schweren offenen Schädel-Hirn-Verletzung. Zur dieser Zeit war er Schüler an einer Volksschule. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls wird dem Kläger seitdem Verletztenrente gewährt, die zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. berechnet wurde. Im Jahre 1967 beendete der Kläger die Volksschule nach dem 8. Schuljahr. Von 1967 bis 1970 absolvierte er unter Wiederholung der 9. Klasse die kaufmännische Berufsfachschule. Ab dem Jahr 1970 besuchte er das Wirtschaftsgymnasium in Frankfurt/Höchst und wechselte 1972 zum Wirtschaftsgymnasium in Gießen, wo er 1974 – nach Wiederholung der 12. Klasse – die Hochschulreife erlangte. Im Jahre 1975 begann er ein Lehramtsstudium. Mit Bescheid vom 9. Januar 1976 setzte die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung den Jahresarbeitsverdienst auf den Ortslohn eines Versicherten (Zeitungsträgers) ab Vollendung des 21. Lebensjahres fest. Im Jahre 1979 unterbrach der Kläger sein Lehramtsstudium anlässlich eines Doktorandenstudiums in den USA, setzte es 1980 fort und wurde auf seinen Antrag hin 1982 exmatrikuliert, wobei er als Gründe "Krankheit und Finanznot" angab. Im Jahre 1984 begann er ein Studium der Rechtswissenschaft, welches er im selben Jahr abbrach.
Am 14. Mai 1984 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Zur Begründung führte er an, dass er ohne den Unfall Realschule und Wirtschaftsgymnasium früher abgeschlossen hätte und sein Studium mit erstem Examen sowie nach dem Referendariat sein zweites Examen absolviert hätte, sodass er zum 1. August 1979 als Studienrat eingestellt worden wäre.
Mit Bescheid vom 14. September 1984 lehnte die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ab. Zur Begründung führte sie aus, der Jahresarbeitsverdienst sei zuletzt mit Bescheid vom 9. Januar 1976 gemäß § 573 Abs. 2 RVO auf den Ortslohn für Versicherte über 21 Jahre neu festgesetzt worden. Eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs. 1 RVO komme nicht in Betracht, da eine Bestimmung des Zeitpunktes der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung gegenwärtig nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. Oktober 1984 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (S 4 U 260/84). In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1987 schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
" Der Vertreter der Beklagten erklärt: Der Bescheid vom 14.09.1984 wird aufgehoben. Die Beklagte wird bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes des Klägers ab 01.12.1982 von dem zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Gehalt eines Studienassessors im Hessischen Landesdienst ausgehen und dem Kläger einen entsprechenden Bescheid erteilen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt mit dessen Einverständnis: Ich bin einverstanden. Weitere Ansprüche werden hinsichtlich der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes des Klägers nicht mehr geltend gemacht. Die anhängige Klage nehme ich zurück. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind."
Mit Ausführungsbescheid vom 28. Oktober 1987 setzte die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung den Jahresarbeitsverdienst des Klägers nach der Besoldungsstufe A 13 fest und berechnete die Rente rückwirkend zum 1. Dezember 1982 unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. neu.
Am 20. November 2000 beantragte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung – ohne Begründung – eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes. Auf die Bitte der Berufsgenossenschaft, den Antrag zu begründen, verwies der Kläger in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2000 auf § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil – (SGB I) sowie § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und teilte als Grund für seinen Erhöhungsantrag mit, der Jahresarbeitsverdienst sei zu niedrig. Die Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes mit Bescheid vom 11. Mai 2001 unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Vergleich vom 19. August 1987 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben (S 13 U 589/11).
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung habe ohne zureichenden Grund nicht über seinen Antrag auf Beratung entschieden. Der Bescheid vom 11. Mai 2001 sei nichtig, weil er nicht unter Beteiligung des Rentenausschusses zustande gekommen sei. Schließlich habe er einen Anspruch auf Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes, weil die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung ihn nicht ordnungsgemäß beraten und das Gericht im Rahmen der Vergleichsformulierung auf den tatsächlichen Studienbeginn abgestellt habe, statt die unfallbedingten Ausfallzeiten in der schulischen Ausbildung zu berücksichtigten. Zwischen Unfall und Abitur habe er das 9. und das 12. Schuljahr wegen mangelnder Leistungen wiederholen sowie eine um sechs Monate verzögerte Abiturnachprüfung ablegen müssen, sodass er ohne den Unfall sein Studium bereits zum Wintersemester 1972 hätte beginnen können. Nach § 573 Abs. 1 RVO habe damit der Jahresarbeitsverdienst bereits zum 1. Juni 1980 erhöht werden müssen. Zudem habe der Jahresarbeitsverdienst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erhöht werden müssen. Der gerichtliche Vergleich müsse daher korrigiert werden. Sinngemäß hat er beantragt, die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung zur Bescheidung zu verurteilen, hilfsweise die Nichtigkeit des Bescheides vom 11. Mai 2001 festzustellen sowie weiter hilfsweise die Berufsgenossenschaft zur Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 28. Oktober 1987 zu verpflichten.
Die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung hat die Auffassung vertreten, dass die vergleichsweise Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes bereits zugunsten des Klägers erfolgt sei, da eine Prognose über ein Studium nicht sicher habe erfolgen können. Sinn des damaligen Vergleiches sei eine abschließende Regelung gewesen.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2002 abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, der Nichtigkeitsfeststellungsantrag zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger schließlich eine Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes begehre, sei die Klage zulässig, weil in der Klageerwiderung der Widerspruchsbescheid gesehen werden könne und ein Widerspruchsbescheid aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr erforderlich sei. Die Klage sei jedoch auch insoweit unbegründet. Die Berufsgenossenschaft habe mit dem Ausführungsbescheid vom 28. Oktober 1987 bindend über die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes entschieden. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, weil der Kläger nichts substantiiert vorgetragen habe, was die Berufsgenossenschaft zur nochmaligen Überprüfung des Sachverhaltes habe veranlassen können, zumal die Frage des Jahresarbeitsverdienstes abschließend in dem gerichtlichen Vergleich geklärt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2002 Berufung eingelegt (L 11 U 584/02).
Der Kläger hat zunächst eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem 1. Januar 1979 beantragt. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Berichtigung des fehlerhaft zustande gekommenen Vergleichs vom 19. August 1987 über die Erhöhungen des der Verletztenrente des Klägers zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs. 1 bis 3 RVO sowie § 90 Abs. 1 bis 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Das Sozialgericht habe den klägerischen Vortrag, wonach der Vergleich gegen § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen habe und eine Berufung auf den Vergleich rechtsmissbräuchlich sei, nicht berücksichtigt. Ferner sei die weitere Entwicklung des Anspruchs auf Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes nach Abschluss des Vergleiches nicht berücksichtigt worden, insbesondere der Eintritt der arbeitsunfallbedingten Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. April 1989. Vor der Überprüfung nach § 44 SGB X sei jedoch die Wirksamkeit des Vergleiches nach § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen, sodass eine Aussetzung des Verfahrens angesichts des von ihm am 1. November 2001 gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens S 4 U 260/84 zweckmäßig sei.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2003 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt, bis das beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren S 18 U 2595/02 WA rechtskräftig abgeschlossen sei. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit vom Sozialgericht Wiesbaden verwiesen worden war, durch Urteil vom 21. März 2006 festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 U 260/84 durch Vergleich vom 19. August 1987 beendet worden sei. Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2006 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt (L 3 U 169/06). Mit Urteil vom 18. August 2009 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, weil der Vergleich vom 19. August 1987 wirksam zustande gekommen sei und den Rechtsstreit beendet habe.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 3 U 233/06) hat der Senat zudem eine Berufung der Berufsgenossenschaft Duck und Papierverarbeitung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. September 2006 (L 3 U 233/06) zurückgewiesen, in dem das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilt hatte, dem Kläger wegen den Folgen seines Arbeitsunfalls vom 2. April 1965 mit Wirkung vom 1. April 1989 eine um 10 v.H. erhöhte Rente gemäß § 582 RVO (Schwerverletztenzulage) zu gewähren.
Zum 1. Januar 2010 hat sich die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung mit der Berufsgenossenschaft Energie, Textil und Elektro zu der Beklagten zusammengeschlossen.
Unter dem 8. Februar 2010 hat der Kläger, der inzwischen seine Klage als Untätigkeitsklage um die aufgrund seines Widerspruchs vom 30. Juli 2001 gegen den Bescheid vom 11. Mai 2001 ausstehende Widerspruchsentscheidung erweitert (Schreiben vom 12. April 2004) und als Gegenstand der Klageerweiterung den Anspruch auf Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes bezeichnet hatte (Schreiben vom 12. Juni 2004), die Fortsetzung des Berufungsverfahren L 11 U 582/02 beantragt (L 3 U 42/10). In diesem Verfahren gehe es noch um die ab dem 1. April 1989 vorzunehmende Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes gemäß der tariflichen Erhöhung des der Rentenberechnung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes. Wie auch mit Urteil des Senats vom 15. Dezember 2009 festgestellt, könne der Kläger seit dem 1. April 1989 aufgrund des versicherten Arbeitsunfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Daher habe eine weitere Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs. 3 RVO zu erfolgen. Mit dem gerichtlichen Vergleich hätten künftig eintretende Ansprüche, die damals noch nicht Klagegegenstand hätten sein können, nicht ausgeschlossen werden sollen. Sollte der Vergleich hingegen so ausgelegt werden, dass der Kläger auf zukünftige Ansprüche verzichte habe, handele es sich um einen Irrtum des Klägers wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein, sodass der Vergleich nach § 779 BGB in einem neuen Verfahren angefochten und aufgehoben werde könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zur Zahlung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines nach § 573 Abs. 3 RVO oder § 90 Abs. 3 SGB VII ab 1. April 1989 neu festzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes zu verurteilen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2002 und des Bescheides vom 11. Mai 2001 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines nach § 573 Abs. 1 bis 3 RVO oder § 90 Abs. 1 bis 3 SGB VII ab 1. Januar 1979 neu festzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei durch den gerichtlichen Vergleich wesentlich besser gestellt worden, als er unter Berücksichtigung der damals zur Diskussion gestandenen Berufsausbildung zum Industrie- und Außenhandelskaufmann gestanden hätte. Für eine Erhöhung des Arbeitsverdienstes nach Dienstaltersstufen sieht sie keinen Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren L 3 U 169/06 sowie L 3 U 233/06 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.