Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage, die hinsichtlich des Entzuges der vorläufigen Rente als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) und hinsichtlich der Bewilligung einer Dauerrente als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässig ist, abgewiesen. Denn sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für beide Entscheidungen ist § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 16.03.2010, B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 12). Danach kann bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Diese Ermächtigung befugt den Unfallversicherungsträger dazu, über das Recht des Versicherten auf Dauerrente ohne Bindung an den Regelungsgehalt der vorläufigen Anspruchsstellung erstmals, gegebenenfalls unter deren Aufhebung, zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.03.2010, B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 15).
Die Ablehnung einer Dauerrente ab 1. November 2006 war rechtmäßig. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente nach § 56 SGB VII ab diesem Zeitpunkt.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles – hier eines Arbeitsunfalls – über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
In dem Bescheid vom 25. Mai 2005 hat die Beklagte über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und die Unfallfolgen entschieden. Diese Feststellungen habeh Bindungswirkung. Denn die vorläufige Rente ist nur in Bezug auf die MdE vorläufig, nicht aber hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen einer Rente (Pad&275;, in: jurisPK-SGB VII, § 62 Rn. 10, Stand: 15.03.2014).
Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen – ausgehend von konkreten Funktionseinbußen – beeinträchtigt ist, und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 15, 17). Maßgeblich ist hierbei die anhand allgemeiner Erfahrungssätze zu bestimmende – durch die jeweiligen Funktionseinschränkungen verursachte – in Prozent oder vom Hundert ausgedrückte Möglichkeit, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Lebensgrundlage in Form eines Erwerbs zu verschaffen, wobei gleiche gesundheitliche Einschränkungen prinzipiell zur gleichen Höhe der MdE führen (sog. Prinzip der abstrakten Schadensberechnung, siehe z. B. Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 17, Stand: 15.03.2014). Der Verlust oder die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten besonderer beruflicher Kenntnisse oder Fähigkeiten des Versicherten sind – außerhalb der Sonderregelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.1984, 9b RU 38/84, juris, Rn. 21). Die Feststellung der durch den Versicherungsfall bedingten MdE erfolgt durch Vergleich der unmittelbar vor dem Versicherungsfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit (einschließlich etwaiger Vorschädigungen) mit der Situation nach dem Versicherungsfall, wobei unabhängig von dem Versicherungsfall eintretende Änderungen der Erwerbsfähigkeit außer Betracht bleiben (Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 17, Stand: 15.03.2014).
Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, das diese gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 16). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 16). Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, der nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine bestimmte MdE bedingt, trägt der Versicherte, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der in Rede stehende Gesundheitsschaden und die Funktionseinschränkung nicht mit ausreichender Gewissheit aufgeklärt werden können (in diesem Sinne Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 91, Stand: 15.03.2014).
Von diesen Maßstäben ausgehend ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um mindestens 20 v. H. gemindert.
Der Senat ist auf Grund des Gutachtens von Dr. D. sowie des Gutachtens von Dr. L. und dessen Stellungnahme davon überzeugt, dass die Einschränkungen der linken Hand des Klägers keine MdE von mindestens 20 v.H. bedingen. Einschränkungen der rechten Hand sind nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht als Unfallfolgen anerkannt sind und es dazu auch noch keine behördliche Entscheidung gibt.
Das Gutachten vom 24. August 2006, auf das sich die Beklagte und auch das Sozialgericht gestützt haben, ist allerdings nicht verwertbar.
Bedient sich nämlich der vom Gericht beauftragte Sachverständige einer anderen Person, muss er deren Namen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben, sofern es sich nicht um Hilfsarbeiten untergeordneter Bedeutung handelt (§ 118 Abs. 1 SGG, § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Stets muss der Sachverständige das Gutachten persönlich verantworten und verantwortlich zeichnen, wobei die bloße Unterschrift ohne Zusatz nicht ausreichend ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 118 Rn. 11g). Notwendig ist der sinngemäße Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei mithin auf Grund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (BSG, Urteil vom 15.07.2004, B 9 V 24/03 B, juris, Rn. 7). Der Gutachter muss zudem die zentrale Aufgabe der Begutachtung, den sog. unverzichtbaren Kern, selbst erbringen; dieser ist jedenfalls betroffen, wenn sich der Sachverständige überhaupt nicht persönlich mit der zu begutachtenden Person befasst hat (BSG, Beschluss vom 14.11.2013, B 9 SB 10/13 B, juris, Rn. 7).
Davon ausgehend ist das Gutachten vom 24. August 2006 nicht verwertbar. Prof. Dr. C., der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt war, hat sich nicht persönlich mit dem Kläger befasst. Er hat zudem das Gutachten lediglich unterschrieben, nicht aber mit einem erforderlichen Zusatz Verantwortung hierfür übernommen. Es wurde auch nicht angegeben, in welchem Umfang Aufgaben an Dr. J. delegiert wurden. Die Messungen der Bewegungseinschränkungen hat Prof. Dr. C. nicht selbst vorgenommen. Zwar ist eine Einbeziehung von Mitarbeitern umso eher möglich, je stärker die Begutachtung auf objektivierbare und dokumentierbare organmedizinische Befunde bezogen ist (BSG, Beschluss vom 14.11.2013, B 9 SB 10/13 B, juris, Rn. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 118 Rn. 11h). Einer Messung von Bewegungseinschränkungen nach der Neutral-Null-Methode kommt aber für die Schätzung der MdE ein derart großes Gewicht zu, dass es sich hierbei um den Kern der Begutachtung handelt, die der beauftragte Gutachter nicht auf Dritte delegieren darf.
Diese Grundsätze des § 407a Abs. 2 ZPO gelten auch, wenn das Gericht ein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwerten will (BSG, Urteil vom 14.11.2013, B 9 SB 10/13, juris, Rn. 4 ff.).
Der Kläger hat auch sein Rügerecht nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO verloren. Zwar ist der Mangel der Unverwertbarkeit eines Gutachtens durch Rügeverzicht heilbar (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 36/12 B, juris, Rn. 9). Der Kläger hat seine Bedenken indes bereits vor der Entscheidung des Sozialgerichts geäußert und damit seine Rüge noch rechtzeitig erhoben.
Der Senat ist aber aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. D. und dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. L. sowie dessen Stellungnahme davon überzeugt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in rentenrechtlich relevantem Maß reduziert ist.
Die Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 24. August 2006 hat zunächst keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. D. und Dr. L. Ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel kann sich nur dann im Sinne einer Fernwirkung auf alle späteren Beweismittel auswirken, wenn durch das weitere Beweismittel das Verwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, das zweite Beweismittel ohne das erste – unzulässige und verbotene – keinen Bestand hätte oder das zweite auf dem ersten aufbaut (BSG, Urteil vom 05.02.2008, B 2 U 8/07 R, juris, Rn. 63). Davon ausgehend erstreckt sich das Verwertungsverbot für das Gutachten vom 24. August 2006 nicht auf die Gutachten von Dr. L. und Dr. D. Denn beide haben den Kläger persönlich untersucht und sind unabhängig von dem unverwertbaren Gutachten zu ihren Einschätzungen und Begründungen gelangt. Diese Gutachten haben mithin auch ohne das unverwertbare Gutachten Bestand und führen nicht zu einer Umgehung des diesbezüglichen Beweisverwertungsverbotes.
Dr. D. und Dr. L. haben – nach einer gründlichen Untersuchung des Klägers und in Auseinandersetzung mit den Vorbefunden, aber nicht hierauf aufbauend – im Wesentlichen übereinstimmend und für den Senat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bewegungseinschränkungen der linken Hand und des linken Armes weder isoliert noch in ihrer Gesamtschau ein Maß erreichen, das zu einer rentenrechtlich relevanten MdE führt.
Die stärkste Einschränkung des Klägers besteht in der Drehung des (linken) Unterarms. Die Normalwerte für die Auswärtsdrehung (Supination) und Einwärtsdrehung (Pronation) des Unterarms nach der Neutral-Null-Methode betragen 80-90/0/80-90º (siehe z. B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 531). Nach den MdE-Erfahrungswerten ist eine Versteifung in Mittelstellung 0/0/0º mit einer MdE von 30 v. H., in Einwärtsdrehstellung 0/20/20º bis 0/40/40º mit einer MdE von 25 v. H. und in Auswärtsdrehstellung 70/70/0º mit einer MdE von 40 v. H. zu bemessen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 530). Eine damit auch nur annähernd vergleichbare Konstellation liegt nach den plausiblen Ausführungen von Dr. D. und Dr. L. bei dem Kläger nicht vor. Nicht zutreffend ist im Übrigen die Rechtsauffassung des Klägers, bereits eine eingeschränkte Pronation von 40º führe zu einer MdE von 20 v. H.
Zwar hat Dr. D. bei der aktiven Unterarmdrehung links nur zwischen 50 und 60º auswärts und zwischen 20 und 30º einwärts gemessen. Der Sachverständige hat jedoch plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Einwärtsdrehfähigkeit völlig normal ist und allenfalls für die Auswärtsdrehung leichte Einschränkungen bestehen. Unter Ablenkung hat der Sachverständige eine nahezu seitengleiche und normale Beweglichkeit beider Unterarme festgestellt. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden und die objektiven Befunde stimmten mithin nicht überein. Diese Einschätzung entspricht auch dem Gutachten Dr. L. vom 18. November 2006. Dieser hat eine Unterarmdrehung von auswärts/einwärts 70/0/50º festgestellt und ebenfalls darauf hingewiesen, dass entgegen der gezeigten Bewegungsumfänge beim normalen Gebrauch der Hände eine freie Einwärtsbewegung erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe durch Gegenspannen und Angabe stärkerer Schmerzen eine weitere Bewegung begrenzt.
Nicht zutreffend ist die hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwendung, im Rahmen der Neutral-Null-Methode sei nicht die passive, sondern die aktive Beweglichkeit maßgebend. Dr. L. hat in seiner Stellungnahme vom 24. April 2009 plausibel dargelegt, dass die eigentätige Beweglichkeit nicht valide sei, sodass die passive Beweglichkeit, d. h. die geführte Bewegung, erfasst werde.
Dies entspricht auch dem Schrifttum zur orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung. Danach erfolgt die Prüfung der Bewegungsausmaße unter Führung durch den Untersucher. Im Messbogen wird der passive Bewegungsumfang dokumentiert. Dadurch können subjektive Momente mit Beeinflussung der aktiven Beweglichkeit die Bemessung nicht mehr beeinflussen. Ein muskuläres Gegenspannen wird vom Untersucher bemerkt. Liegen wesentliche Diskrepanzen zwischen aktiver und passiver Beweglichkeit vor, ist immer zu prüfen, ob die Abweichungen medizinisch plausibel erklärbar sind. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die schlechteren aktiven Bewegungsausmaße bei der Einschätzung der Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt werden können oder nicht. Gemessene passive Bewegungsausmaße sind objektive Befunde, wenn der Untersucher am Ende des Bewegungsausmaßes bei ausreichender muskulärer Entspannung durch den Untersuchten einen harten oder elastischen Widerstand spüren kann. Spannt der Untersuchte gegen Ende des zugelassenen Bewegungsausmaßes hingegen muskulär kräftig gegen, ist eine objektive Feststellung des tatsächlich erreichbaren Bewegungsumfanges nicht möglich. Wenn der Untersuchte beim Erreichen des zugelassenen Bewegungsausmaßes Schmerzen angibt, stellt sich die Frage, ob die gezeigten Bewegungseinschränkungen schmerzbedingt oder kooperationsbedingt sind (Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 1. Aufl. 2009, S. 19).
Sowohl Dr. L. als auch Dr. D. haben dargelegt, dass keine plausible Erklärung für die schlechteren aktiven Bewegungsausmaße erkennbar sei und dass die Bewegungseinschränkungen somit bewusstseinsgesteuert seien. Folglich haben beide die passive Beweglichkeit als maßgeblich eingeschätzt. Dem tritt der Senat bei.
Die Behauptung des Klägers, sämtliche Gutachter hätten nicht korrekt die Neutral-Null-Methode angewandt, ist nicht nachvollziehbar. Die Neutral-Null-Methode ist die Standard- Methode zur Messung der Gelenkbeweglichkeit (vgl. Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 1. Aufl. 2009, S. 14) und daher zur Dokumentation der Bewegungsausschläge in chirurgisch-orthopädischen Gutachten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 89). Der Umstand, dass keine Messblätter oder nicht die von dem jeweiligen Leistungsträger entwickelten Messblätter verwendet werden, heißt nicht, dass die Neutral-Null-Methode nicht zutreffend angewandt worden ist. Die Verwendung von Messblättern ist allerdings zu empfehlen, da sie eine vollständige Befunderhebung fördern und aufgrund der Standardisierung und Übersichtlichkeit Vergleiche mit früheren oder nachfolgenden Befunderhebungen erleichtern (Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 1. Aufl. 2009, S. 14).
Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang eine ungenaue Messung der Winkelzahlen kritisiert, besteht zunächst eine gewisse Toleranzschwelle, bis zu der Ungenauigkeiten jedenfalls unschädlich sind. Ob diese Schwelle vorliegend überschritten wurde, kann dahinstehen. Denn sowohl Dr. D. als auch Dr. L. haben bei ihrer Einschätzung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger schlechtere Bewegungen aktiv demonstriert hat, als sie passiv führend möglich gewesen sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers setzt eine korrekte Messung der Unterarmbeweglichkeit auch keine geschlossene Faust voraus. Der Senat schließt sich den Ausführungen von Dr. L. vom 24. April 2009 an, dass es keinen relevanten Unterschied gibt, ob die Unterarmdrehung mit geschlossener Faust oder gestreckten Fingern durchgeführt wird. Der Kläger versteht offenbar die Abbildung im Messblatt F4030, die bei der Unterarmdrehung eine geschlossene Faust zeigt, als zwingende Vorgabe für eine korrekte Messung nach der Neutral-Null-Methode. Dies ist indes nicht der Fall. Daher wird auch z. B. bei Abbildungen der Unterarmdrehung in der Literatur keine Faust, sondern gestreckte Finger gezeigt (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 531).
Auch die Einschränkungen in der Beweglichkeit des (linken) Handgelenkes begründen keine rentenrechtlich relevante MdE. Die Normalwerte für eine Streckung des Handgelenks (Dorsalflexion, handrückenwärts) betragen zwischen 35 und 60º, für die Beugung (Volarflexion, hohlhandwärts) zwischen 50 und 60º (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 573). Die Erfahrungswerte für eine MdE-Bemessung betragen bei einer Handgelenksversteifung in Neutralstellung 25 v. H. und in Beugung oder Überstreckung je von 45º 40 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 544).
Eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks des Klägers liegt jedoch nicht vor. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 18. November 2006 handrückenwärts/hohlhandwärts 60/0/50º und damit Normalwerte gemessen. Dr. D. hat eine aktive Handgelenksbeweglichkeit bei der Streckung von 50º und bei der Beugung mit gestreckten Fingern von 45º und mit gebeugten Fingern von 50º gemessen. Bei der Streckung des linken Handgelenks hat Dr. D. 65º gemessen. Selbst wenn die von Dr. D. nachträglich eingetragenen Linien ungenau und damit die errechneten Winkel ebenfalls nicht exakt sein sollten, bestätigen die Lichtbilder jedoch die Einschätzung von Dr. D., dass die Beweglichkeit nicht in einem rentenrechtlich relevanten Maß eingeschränkt ist. Sie sind auch nicht annähernd mit einer Handgelenksversteifung in Neutralstellung vergleichbar.
Auch durch die Berücksichtigung der Einschränkungen bei dem Abspreizen des linken Handgelenks ergibt sich keine rentenrechtlich relevante MdE. Die Normalwerte für ein Abspreizen der Hand daumenwärts/speichenwärts (Radialabduktion) betragen 25-30º, für das Abspreizen kleinfingerwärts/ellenwärts (Ulnarabduktion) 30 bis 40º (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 573). Dr. D. hat für die Kantung ellenwärts 25º und bei der Kantung speichenwärts aktiv demonstrierte 5º gemessen. In dem Messbogen hat er speichenwärts/ellenwärts 30/0/25º angegeben. Hierbei hat er nicht die aktiv gezeigte, sondern die passiv mögliche Bewegung festgestellt. Selbst wenn dies zu beanstanden sein sollte, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und nicht zu einer Annahme einer MdE von mindestens 20 v. H. führen.
Auch sonstige Bewegungseinschränkungen der Hand vermögen keine MdE von mindestens 20 v. H. zu begründen. Ein in schlechter Stellung oder mit Falschgelenkstellung verheilter Bruch mehrerer Mittelhandknochen mit Beeinträchtigung der Beweglichkeit von Fingern und aufgehobenem Faustschluss ist beispielsweise mit einer MdE von bis zu 30 v.H. zu bewerten, während bei unvollständigem Faustschluss keine MdE festzustellen ist (Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl. 2012, S. 171).
Zwar hat der Kläger in der Untersuchungssituation bei Dr. D. den Faustschluss der linken Hand unvollständig und kraftlos durchgeführt. Diese Demonstration hat der Gutachter jedoch als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Auch Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 18. November 2006 ausgeführt, der Faustschluss sei beidseitig komplett durchführbar.
Funktionsstörungen im Bereich der Finger können zwar auch eine MdE begründen. Dazu müsste aber beispielsweise ein Gelenk versteift sein oder stärkere Beuge- und Streckhemmungen aller Gelenke an mindestens zwei Fingern bestehen (Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl. 2012, S. 175). Auch eine damit vergleichbare Situation liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar bei seiner Untersuchung durch Dr. D. deutliche Einschränkungen demonstriert. Unter Ablenkung war indes die Beweglichkeit der Finger deutlich besser.
Diesem Ergebnis einer prinzipiell nicht deutlich eingeschränkten Beweglichkeit des linken Handgelenks entsprechen auch die weiteren Feststellungen von Dr. D. Er hat bei der Röntgenaufnahme beider Handgelenke im Seitenvergleich keine Minderung des Kalksalzgehaltes und auch im Übrigen ein völlig unauffälliges Skelett der linken Hand ohne Hinweis auf vorzeitigen Verschleiß oder Mindergebrauch festgestellt. Daumenballenmuskulatur und Kleinfingerballenmuskulatur seien seitengleich und normal aufgebaut. Dies spricht gegen eine Schonung und damit für eine normale Belastung der linken Hand. Denn eine länger bestehende, relevante schmerzbedingte Minderbelastbarkeit führt im Bereich des Bewegungsapparates zu objektiven Zeichen der Schonung, die sich im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Röntgenuntersuchung feststellen oder ausschließen lässt, z. B. eine Muskelminderung oder eine Kalksalzminderung (Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 1. Aufl. 2009, S. 21 f.). Dies deckt sich mit den Ausführungen von Dr. L., der bei seiner Untersuchung am 14. November 2006 beim Aus- und Ankleiden keine auffallenden Behinderungen feststellen konnte, wobei der Kläger auch die linke Hand ohne erkennbare Einschränkungen eingesetzt und sich in der Untersuchungssituation auf diese Hand aufgestützt und freie Extensionsfähigkeit gezeigt habe.
Sofern der Kläger darüber hinaus weitere Beschwerden schildert, die die Gutachter nicht beachtet hätten, ändert dies nichts an der Bemessung der MdE. Denn sowohl Dr. D. als auch Dr. L. haben plausibel dargelegt, dass diese Beschwerden nicht nachvollziehbar sind. Die mit den Schäden üblicherweise verbundenen Schmerzen oder subjektiven Beschwerden sind in den anerkannten MdE-Werten enthalten und können nur bei nachweisbaren Besonderheiten berücksichtigt werden, die sie objektivierbar machen, d. h. subjektive Angaben genügen nicht (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 56 Rn. 41, Stand: 2011). Subjektive Beschwerden sind mithin nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu objektivierbaren Funktionsdefiziten führen (Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 57, Stand: 15.03.2014). Dies ist beim Kläger indes gerade nicht der Fall.
Aus dem Umstand, dass Dr. J. am 29. Juli 2010 Werte gemessen hat, die seiner Auffassung nach eine MdE von 20 v.H. begründen, folgt nichts anderes. Es handelt sich hierbei, wie Prof. Dr. C. in seiner Stellungnahme selbst betont, um eine Momentaufnahme. Dies ist bereits zeitlich nicht ausreichend, um eine rentenrechtlich relevante MdE anzunehmen.
Schließlich war bei der Bewertung der MdE nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigen, dass der Kläger Rechtshänder ist, aber (bislang) nur Einschränkungen der linken Hand als Unfallfolgen anerkannt sind. Bis in die späten 1990er Jahre wurde bei Einschränkungen der oberen Gliedmaßen noch nach Rechts- und Linkshänder unterschieden, sodass bei Verletzungen links von Rechtshändern die Werte im Allgemeinen um 5 – 10 Prozentpunkte niedriger lagen. Im Hinblick auf die Entwicklung der Arbeitsanforderungen wurde diese Unterscheidung aufgegeben (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 56 Rn. 64, Stand: 2011).
Eine höhere Bewertung der MdE ergibt sich andererseits auch nicht aus § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Danach werden bei der Bemessung der MdE Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Diese Regelung berücksichtigt konkrete Nachteile des Versicherten und ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 76, Stand: 15.03.2014). Sie ist eine Härteklausel für die Fälle, in denen die Versicherten verbliebene Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs verwerten können (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 56 Rn. 28, Stand: 2011). Die Vorschrift setzt voraus, dass spezielle Fähigkeiten erworben wurden, die nicht in anderen, z. B. dem bisherigen Beruf ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen eingesetzt werden können, wobei nicht ausreichend ist, wenn der Versicherte einen zuvor ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann (Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 77 f., Stand: 15.03.2014). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger spezielle Fähigkeiten in diesem Sinne erworben hat, kann er indes seinen Beruf – wenn auch nur halbschichtig – weiterhin ausüben und seine Computerkenntnisse nutzen. Eingeschränkt ist er lediglich in der praktischen Umsetzung seiner Kenntnisse durch das Bedienen einer (herkömmlichen) Computertastatur. Dies ist keine Situation, die von § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII erfasst wird, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandllung vor dem Senat mit seinem Tablett-PC ohne erkennbare Probleme gearbeitet hat. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch seine Einschränkungen der linken Hand einen unzumutbaren sozialen Abstieg erlitten hätte.
Der Entzug der vorläufigen Rente erfolgte ebenfalls zu Recht, § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII.
Die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist erfolgt. Der Entzug war auch materiell rechtmäßig. Denn die MdE des Klägers beträgt jedenfalls ab dem 1. November 2006 nicht mindestens 20 v. H. Auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kommt es hierbei – im Unterschied zu dem nachrangigen § 48 SGB X – nicht an (BSG, Urteil vom 19.12.2013, B 2 U 1/13 R, juris, Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
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