Landessozialgericht Hessen 03.02.2012, L 9 U 109/10

  • Aktenzeichen: L 9 U 109/10
  • Spruchkoerper: 9. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 U 56/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2012

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.

Der Kläger ist 1957 geboren und leistete in der Zeit vom 6. Mai 1980 bis zum 16. November 1981 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Im Jahre 2003 machte der Kläger zunächst gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Ost Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden durch die Tätigkeit an Radaranlagen geltend. Dieser Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Ost, Abteilung Arbeitssicherheit und Technischer Umweltschutz, vom 25. März 2004, derzufolge der Kläger als Radarmechaniker/Radartechniker oder als deren Unterstützungspersonal nicht tätig gewesen sei, sondern als Planzeichner/Auswerter im Gefechtsstand und Funkorter an Sichtgeräten im Bunker außerhalb der Reichweite von sogenannter Röntgenstörstrahlung.

Durch Bescheid vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2402 der BKV ab und begründete dies damit, dass die beim Kläger bestehende chronische myelotische Leukämie nicht auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sei. Eine schädigende Einwirkung im gesundheitsgefährdenden Ausmaß durch ionisierende Strahlen aufgrund der Tätigkeit als Auswerter/Planzeichner sowie Funkorter (Operator) könne auch nach den Kriterien des Radarkommissionberichts vom 2. Juli 2003 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004 ausgeschlossen werden. Reparatur/Wartungsarbeiten bzw. Unterstützungstätigkeiten an Sendern/Modulatoren von Radargeräten habe der Kläger nicht auszuführen gehabt. Somit habe keine Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung vorgelegen. Es habe sich nicht um gefährdende (qualifizierende) Tätigkeiten im Sinne des Radarkommissionsberichts gehandelt. Damit sei das Tatbestandsmerkmal einer schädigenden Handlung nicht erwiesen, woran die Anerkennung als Berufskrankheit scheitere. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid mit Datum vom 17. Februar 2005.

Die dagegen am 18. März 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 10. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Falle des Klägers nicht eine ausreichende Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen im Sinne der BK Nr. 2402 mit dem nötigen Vollbeweis nachgewiesen sei. Wie die Wehrbereichsverwaltung Ost festgestellt habe, sei der Kläger während seines Bunkerdienstes einschließlich der Arbeit an Sichtgeräten einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung in Form von Röntgenstörstrahlen nicht ausgesetzt gewesen. Er habe vom 6. Mai 1980 bis 16. November 1981 in der NVA-Dienststelle XY. zum Bedienpersonal der Station P 18 gehört und sei hierbei mit Tätigkeiten als Bediener sowie Wartungsarbeiten sowie Reinigungspflegearbeiten beim Umgang mit Radartechniken in einem Bunker im diensthabenden System zur Luftraumüberwachung betraut gewesen. Zu einer Tätigkeit als Radartechniker oder Radarmechaniker seien keine Angaben gemacht worden. In der Wehrstammkarte sei der Dienststellungsauswerter eingetragen gewesen. Gemäß dem Radarkommissionsbericht vom 2. Juli 2003 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004 könne ausschließlich bei Tätigkeiten als Radarmechaniker, Radartechniker oder als Unterstützungspersonal an Radargeräten der NVA bis 1990 von einer Strahlengefährdung ausgegangen werden, wenn die Radargeräte beim sogenannten Röntgenstörstrahler über einen Sendermodulator verfügt hätten und eine Abschaltautomatik an den Türen der Sendeschränke nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger sei jedoch nicht im Bereich solcher Radartechnik, sondern als Planzeichner/Auswerter im Gefechtsstand und Funkorter am Sichtgerät im Bunker außerhalb der Reichweite von Röntgenstörstrahlung tätig gewesen. Reparatur/Wartungsarbeiten bzw. Unterstützungstätigkeiten an Sendermodulatoren von Radargeräten habe der Kläger nicht auszuführen gehabt. Damit habe es sich nicht um eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Radarkommissionsberichts gehandelt.

Gegen das dem Kläger am 16. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 14. Mai 2010. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass jede Person, die sich in der Nähe einer Radaranlage befunden habe, den Radarstrahlen ausgesetzt gewesen sei, sowohl bei der Bundeswehr wie bei der NVA seien keine geeigneten Schutzvorkehrungen getroffen worden. Außerdem habe er im Bunker Kontakt zur Radartechnik gehabt. Der Kläger legte einen "Kommentar zum Bericht der Radarkommission", den er aus dem Internet recherchiert hat unter der Quelle www.nva-radar.de vor, demzufolge das Betriebspersonal von Radaranlagen in Dienstausübung in erheblich höherem Maße sogenannter Röntgenstörstrahlungen sowie ionisierender Strahlung und HV-Strahlung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei, womit die grundsätzlichen Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch erfüllt seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine BK der Nr. 2402 der Anlage zur BKV anzuerkennen sowie in gesetzlicher Höhe zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß vom Termin verständigt worden war (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Nach Auffassung des Senates sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als BK nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit Nr. 2402 der Anlage zur BKV nicht nachgewiesen, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung dieser Berufskrankheit, bzw. deren Entschädigung zusteht.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV können Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als Berufskrankheit anerkannt werden.

Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, i. S. des Vollbeweises nachgewiesen sind. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (s. BSGE 45, 1, 9 sowie BSGE 19, 52, 53 und BSGE 7, 103, 106). Erforderlich ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, nach der kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der vorgenannten Tatbestandsmerkmale zweifelt (BSGE 6, 144, vgl. auch Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, § 118, Rdnr. 5).

Darüber hinaus muss die sog. haftungsbegründende Kausalität zwischen den Einwirkungen und der erforderlichen Erkrankung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägung so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugen außer Betracht bleiben können (s. BSG vom 2. Juni 1959, SozR § 542 Reichsversicherungsordnung – RVO – a. F. Nr. 20). Jedoch ist der ursächliche Zusammenhang nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im BK-Recht gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 sowie B 2 U 26/04 - = BSGE 96, 196 - 209). Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. condicio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung hat bzw. haben. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie der gesamten Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Abweichend von einem Arbeitsunfall mit seinem zeitlich begrenzten Ereignis, das oftmals relativ eindeutig die allein wesentliche Ursache für einen als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsschaden ist, ist die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei BKen in der Regel schwieriger. Denn angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche Einwirkung verursachten Krankheitsbildes bei vielen BKen stellt sich letztlich oft nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, B 2 U 7/05 R - Juris -).

Der Kläger gehört, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – zum grundsätzlich bei der Beklagten versicherten Personenkreis. Gem. § 215 Abs 1 Satz 2 SGB VII in der Fassung vom 30. Oktober 2008 (BGBl I 2130) gelten die Vorschriften des SGB VII i.d.F. für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik, wenn bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auftritt, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist. Davon zu unterscheiden sind Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind, für die gem. §§ 212, 215 Abs. 1 SGB VII § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO in seiner bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gilt. Letzteres gilt auch für Unfälle, die bereits in der ehemaligen DDR als Arbeitsunfälle anerkannt waren, so dass hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm eine Überprüfung daraufhin, ob sie nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO als Arbeitsunfälle zu entschädigen wären, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 2001 – B 2 U 31/00 R -, in HVBG-INFO 2001, 2237-2246). Da die vom Kläger geltend gemachte versicherte Einwirkung während seiner Wehrdienstes bei der NVA der DDR vor dem Stichtag 1. Januar 1992 sich ereignet, jedoch seine Erkrankung als notwendige Voraussetzung eines Versicherungsfalles erst im Jahre 2002 eingetreten ist, richtet sich der Rechtsstreit nach den Vorschriften des SGB VII.

Beim Kläger besteht – wie ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – eine Erkrankung, die grundsätzlich durch ionisierende Strahlen verursacht werden kann in Form einer chronischen myeloischen Leukämie. Dies folgt nicht zuletzt aus dem vorliegenden dokumentierten Befund des PD Dr. QQ. vom 10. Juli 2003 (Bl. 28 ff Beklagtenakte). Durch die unbestimmte Bezeichnung von Berufskrankheiten als "Erkrankungen durch ..." will der Verordnungsgeber alle denkbaren Krankheiten zu Berufskrankheiten erklären, die nach den fortschreitenden Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ursächlich auf die genannten Einwirkungen zurückzuführen sind, ohne dass weitere Einschränkungen gemacht werden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000, B 2 U 29/99 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06 - juris).

Bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2402 der Anlage zur BKV können nicht als mit dem notwendigen Vollbeweis erfüllt angesehen werden. So wird unter dem Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen zwar zunächst nur das Vorhandensein von Einwirkungen verstanden, die tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung der geltend gemachten BK sind. Dies sind im Falle der BK 2402 ionisierende Strahlen. Ionisierende Strahlen sind energiereiche Wellen- bzw. Teilchenstrahlen, die beim Durchgang durch Materie aus dem Atomverband Elektronen abzutrennen vermögen, wodurch die ionisierten Atome oder die ionisierte Atome enthaltenden Moleküle in einen Zustand veränderter chemischer und dadurch auch biologischer Reaktionsbereitschaft gelangen (Anhang 1 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2402 Anlage 1 BKV).

Die Anerkennung der BK 2402 setzt, wie sich aus dem Anhang zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2402 Anlage 1 BKV (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 2402 Seite 6 c ff) ergibt, den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus, die überhaupt geeignet ist, eine Strahlenerkrankung hervorzurufen. Man unterscheidet hierbei nicht-stochastische und stochastische Strahlenwirkungen. Bei den nicht-stochastischen bzw. deterministischen Wirkungen, bei denen Dosis-Wirkungsbeziehungen wissenschaftlich belegt sind, muss eine Schwellendosis überschritten werden, damit der Effekt eintritt; hierzu zählen namentlich multizelluläre Prozesse durch Zerstörung von Zellen, wie z.B. das akute Strahlensyndrom, Hautschäden, Linsentrübung. Zu den stochastischen Wirkungen hingegen zählen namentlich die unizellulären Prozesse, bei denen die Strahleneffekt nur innerhalb einer Zelle wirken; hierzu zählt auch das Krankheitsbild des Klägers (s. Schönberge/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010 S 1180 ff.) für das demnach keine bestimmte Mindeststrahlendosis vorausgesetzt werden kann, da eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Dosis hat alleine Bedeutung im Sinne einer statistischen Häufigkeitsquote, weshalb keine "sichere Dosis", unter der keine Schäden auftreten können, bekannt ist.

Jedoch muss, damit die Anerkennung einer Berufskrankheit überhaupt in Betracht kommen kann, der Versicherte einer deutlich höheren Dosis als die Gesamtbevölkerung ausgesetzt gewesen sein (vgl. § 9 Abs. 1 SGB VII). Der Nachweis einer solchen deutlich höheren Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen gegenüber der Gesamtbevölkerung ist hier nicht erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Klägers während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht mehr ermittelt werden konnten, weil der konkrete Arbeitsplatz nicht mehr existiert und vergleichbare Bedingungen heute nicht mehr rekonstruiert werden können (BSG, Urteil vom 27. Januar 1994, SozR 3 1500 § 103 SGG Nr. 9).

Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers (vgl. § 103 S. 2 SGG) unter Berücksichtigung des Berichts der Radarkommission kann nicht von einer ausreichenden Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen ausgegangen werden.

Nach den eigenen Angaben des Klägers, die dieser nach eingehender Befragung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 1. Juli 2011 zu Protokoll gegeben hat, war er während seiner Grundwehrzeit vom Mai 1980 bis 1981 vornehmlich als Planzeichner eingesetzt. Hierbei hielt er sich demnach in einem Gefechtsstand auf, um die jeweilige Position von Flugzeugen auf einer Plastiktafel einzutragen. In ca. 100 Meter Entfernung vom Gefechtsstand befand sich das Radargerät eine P 18 auf einem mobilen Lkw sowie andere Radarfahrzeuge. Diese Tätigkeit verrichtete der Kläger im ersten Dienstjahr jeden zweiten Tag, während er an den übrigen Tagen in der Nähe der Unterkunft Tätigkeiten wie GVD und Wachdienste verrichtete. Im zweiten Dienstjahr war er nur noch alleine im Wesentlichen in der Tätigkeit als Planzeichner beschäftigt. Hierbei habe er sich sowohl an einen großen Radarbildschirm als auch an denjenigen für die Tochtersichtgeräte aufgehalten. Am Radargeräte selbst - der P 18 - habe er sich nur am Wochenende, wenn kein Flugbetrieb stattfand, aufgehalten. Zwar seien auch kleinere Wartungsarbeiten erledigt worden, jedoch nicht am Radargerät selbst, sondern im Wesentlichen am Lkw, wie zum Beispiel Auswechseln der Batterien.

Unter Zugrundelegung dieser Angaben kann sich der Kläger auch nicht zur Begründung einer für ihn günstigeren Entscheidung auf den Bericht der Radarkommission vom 2. Juli 2003 berufen.

Grundsätzlich entfaltet der Bericht einer Expertenkommission keine unmittelbare rechtliche Wirkung in Bezug auf Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Februar 2008, L 5 VS 11/05: antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2008, L 6 VS 2599/06 Rn 32: Beweiserleichterung) kann dahinstehen, da der Kläger die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt. Nach dem Bericht der Radarkommission (S. 135/136) sollten Personen, die im Zeitraum bis 1975 (sog. Phase 1, Bericht S. 130) an anderen Radargeräten als am SGR-103 tätig gewesen sind, anerkannt werden, sofern

  1. sie an einem malignen Tumor mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leukämie erkrankt sind (sog. qualifizierende Erkrankung),
  2. der Tumor ärztlich bestätigt und pathologisch-histologisch befundet ist,
  3. der Tumor, wenn es sich um einen soliden Tumor handelt, frühestens 5 Jahre nach Exposition aufgetreten ist bzw. Leukämie oder ein Knochensarkom frühestens 2 Jahre nach Exposition aufgetreten sind,
  4. sie Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen ausgeübt haben (sog. qualifzierende Arbeiten),
  5. die Tumorlokalisation mit der maximalen Betriebsspannung der Radargeräte übereinstimmt und
  6. der Bundeswehr kein anderweitiger Ausschluss einer relevanten Strahlung möglich ist.

Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarberichtes ausgeführt hat. Anders als der Kläger meint, genügt nicht jede Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten, um von qualifizierenden Arbeiten auszugehen. Erforderlich ist vielmehr, dass im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. Dass vom Bericht der Radarkommission nur Personen erfasst werden sollen, die konkret an Radargeräten gearbeitet haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgeschlagenen Anerkennungskriterien, wonach "Personen, die an anderen Radargeräten [als dem SGR-103] tätig gewesen sind", anerkannt werden sollten (Bericht S. 135). Dass dies Radargeräte sein müssen, an denen eine Exposition mit Röntgenstörstrahlen in Betracht kommt, zeigt auch die Formulierung im Kommissionsbericht, dass das Vorbringen der Antragsteller für die Annahme von Expositionsdauern "an einzelnen Störstrahlern" zugrunde gelegt werden sollte (Bericht S. 44). Im Übrigen ergibt sich eine solche Eingrenzung notwendig aus der Aufgabensetzung und dem Ziel des Kommissionsberichts. Dieser hat ausdrücklich die "beim Betrieb, der Wartung und Reparatur von Radargeräten" auftretenden Expositionen untersucht. Es sollte eine Expositionsrekonstruktion der Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr erfolgen (Bericht S. III). Dabei wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass die Reichweite von Röntgenstrahlung verhältnismäßig gering ist, so dass Gefährdungen für das Personal nur in unmittelbarer Nähe der Sender, z.B. bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten entstehen konnten (Bericht S. 1). Bei der Beschreibung der Tätigkeitsprofile hat die Kommission ausgeführt, dass nachvollziehbar berichtet wurde, bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radargerätes hätten auch Mechaniker anderer Radargeräte und auf dem Gerät arbeitende Operatoren Unterstützung leisten müssen. Dies sei regelmäßig für Geräte der HAWK-Batterie, des Radargerätes AN/CPN-4 sowie beim Waffensystem NIKE erfolgt (Bericht S. 44). Nach Auffassung der Kommission sollte für die Annahme von Expositionsdauern an einzelnen Störstrahlern das Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sind Operatoren in die Beschlussempfehlung aufgenommen worden, wobei auch nach Auffassung der Kommission hier jeweils die konkreten Tätigkeiten an einzelnen Störstrahlern zu überprüfen waren (vgl. Bericht S. 44). Die Geltung der Beweiserleichterungen nur für solche Operatoren, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben, wird auch durch die späteren Klarstellungen der Radarkommission in ihren "Antworten auf den vom BMVg vorgelegten Katalog "Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission" (Schreiben BMVg vom 18.07.2003)" bekräftigt. Dort wird auf die Frage, für welchen Expositionszeitraum die Kommission entsprechend der Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe eine Verursachungswahrscheinlichkeit für gegeben ansehe, unter Antworten zu II. 4. ausgeführt, dass die Kommission bei ihren Empfehlungen davon ausgegangen sei, dass es sich grundsätzlich (aufgrund der spezifischen Ausbildung) um längere Tätigkeiten und nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Gesamtumfang weniger Tage handele. Die Kommission selbst ist nach ihren Antworten zu I. 1. und 2. der o.g. Fragen allein zu den Waffensystemen HAWK, NIKE und AN/CPN-4 davon ausgegangen, dass Operatoren einer relevanten Exposition ausgesetzt sein konnten (wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011 - L 6 VS 3/06 – juris).

Der Senat hält es daher auch nach den Angaben des Klägers für zweifelhaft, dass er in dem erforderlichen relevanten Umfang Arbeiten an Radargeräten durchgeführt hat, von denen ionisierende Strahlen ausgegangen sind. Beweise für entsprechende Tätigkeiten liegen in keiner Form vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 160 SGG, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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