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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

Das Sozialgericht Kassel hat den nach der Rücknahme der Berufung seitens der Klägerin allein noch streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 zu Recht aufgehoben, da dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Klägerin dem Grunde nach noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen aufgrund der durch die BK 5101 bedingten Aufgabe der Tätigkeit einer Friseurin vor dem 17. Juni 2002 zu, so dass die sich zum wirtschaftlichen Nachteil der Klägerin auswirkende Festsetzung des Anspruchsbeginns bereits auf den 24. August 2000 zu Unrecht erfolgt ist.

Anspruchsgrundlage der streitgegenständlichen Übergangsleistungen ist § 3 BKV. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung haben die Unfallversicherungsträger der Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BKV). Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKV).

Der Anspruch auf Übergangsleistungen setzt danach voraus, a) dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederaufleben oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, b) wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es c) dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Dabei ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der (drohenden) Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen. Versicherte, bei denen eine der genannten Gefahren i.S.d. § 3 Abs. 1 BKV besteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf. unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer. Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKV erfüllt sind (BSG, Urteil vom 22. März 2011, Az. B 2 U 12/10 R; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Stand: Lfg. 2/11, § 3 Rn. 5.2 m.w.N.).

Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BKV). Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az. B 2 U 27/03 R m. w. N.; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rnr. 5). Das Tatbestandsmerkmal "Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit" in § 3 BKV ist daher von der für die Anerkennung der BK 5101 erforderlichen Anspruchsvoraussetzung "zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben" zu unterscheiden. Bei Letzterem wird in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben, woraus sich u. a. der objektive Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ergibt und nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der subjektive Beweggrund des Versicherten zur tatsächlichen Aufgabe der Beschäftigung ein anderer ist (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az. B 2 U 10/00 R; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rn. 5.1). Demgegenüber soll die Übergangsleistung eine Anreizfunktion zum Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ausüben. Der Zweck der Übergangsleistung ist allein Prävention und besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen. Diese Anreizfunktion ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet und kann sich daher in den Fällen nicht auswirken, in denen die betreffenden Versicherten die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgeben, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer Berufskrankheit zu erkranken. Auch wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit und der Beginn des Übergangsgelds in den meisten Fällen gleichzeitig eintreten werden, muss dies nicht zwangsläufig der Fall sein (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 23. Januar 2008, Az. L 2 U 278/07). So erfüllt eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zufälligerweise zu dem Unterlassungszwang tritt, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV ebenso wenig wie das Einstellen der Tätigkeit allein wegen des sonstigen Gesundheitszustands. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az. B 2 U 10/00 R; Mehrtens/Brandenburg a. a. O.). Soweit ein Versicherter dann seine gefährdende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BKV eingestellt hat, können Übergangsleistungen nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung dieser Tätigkeit erbracht werden, wobei dieser Zeitrahmen nach erfolgtem Anspruchsbeginn dann nicht mehr durch Erziehungszeiten oder bezugsfreie Zeiten verlängert werden kann (BSG, Beschluss vom 22. Mai 1997, Az. 2 BU 84/97; LSG Niedersachen, Urteil vom 20. Februar 1997, Az. L 6 U 200/96; Hessisches LSG, Urteil vom 10. August 1983, Az. L 3 U 1123/82).

Der Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst dann, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. Dies liegt u.a. vor, wenn er wegen der gefährdenden Tätigkeiten auch seine bisherige Erwerbstätigkeit insgesamt aufgeben muss und keine anderweitige Erwerbstätigkeit und damit keinen anderweitigen Verdienst erlangt. Die Übergangsleistung soll gerade das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten. Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf. zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der Berufskrankheit erreicht. Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG, Urteil vom 22. März 2011, Az. B 2 U 12/10 R).

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits zum 24. August 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen bei der Klägerin vollständig vorlagen. Dabei fehlt es zunächst schon an dem Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt endgültig erfolgten Aufgabe der Tätigkeit als Friseurin bzw. einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat weder zum 24. August 2000 noch ansonsten vor dem 17. Juni 2002 gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihrerseits die Absicht besteht, die unterbrochene Beschäftigung als Friseurin nicht wieder aufzunehmen. Die vor dem 17. Juni 2002 von der Klägerin geäußerte mangelnde Bereitschaft an einem Hautseminar teilzunehmen, wurde von dieser nachvollziehbar mit den Einschränkungen aufgrund der Schwangerschaft sowie der nachfolgenden Kindesbetreuung begründet. Hieraus lässt sich noch nicht der konkrete Wille ableiten, die Beschäftigung als Friseurin nach Beendigung des Erziehungsurlaubs nicht wieder anzutreten. Bis zum 17. Juni 2002 bestanden auch ansonsten keine konkreten Hinweise, dass die Klägerin endgültig nicht mehr dazu im Stande sein könnte, in ihren Beruf als Friseurin zurückzukehren. Die zunächst vorübergehende Beendigung der Beschäftigung im August 2000 erfolgte unmittelbar aufgrund einer akuten Erkrankung der Klägerin sowie später aufgrund der Schwangerschaft, dem Bezug von Mutterschaftsgeld und schließlich dem Antritt des Erziehungsurlaubs. Auch aus ärztlicher Sicht bestanden zumindest bis zum 17. Juni 2002 noch die Hoffnung sowie das Bestreben, durch medizinische und berufliche Präventionsmaßnahmen die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zumindest soweit abzumildern, dass diese wieder in den Stand gesetzt wird, ihre Beschäftigung als Friseurin auszuüben. Dies ergibt sich gleichermaßen aus den Befundmitteilungen des behandelnden Hautarztes Dr. C. sowie insbesondere auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 15. April 2002, der darin von einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden "Hautgesundheit" der Klägerin berichtete, Maßnahmen zur Verhinderung des Wiederauflebens der Erkrankung vor der Wiederaufnahme der Beschäftigung im Anschluss an die Erziehungszeit empfahl und abschließend zu dem Ergebnis kam, dass ein Arbeitsversuch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter hautfachärztlicher Begleitung durchgeführt werden könne.

Weiterhin fehlt es zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 17. Juni 2002 an einer Minderung des Verdienstes der Klägerin, welche sich in einen ursächlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit als Friseurin bringen lässt. Soweit von der Klägerin Entgeltersatzleistungen bezogen wurden, die gegebenenfalls nicht vollständig dem Beschäftigungsentgelt entsprachen, beruhen diese nicht auf der endgültigen Beendigung der Tätigkeit als Friseurin sondern aufgrund einer akuten Erkrankung (Krankengeld) sowie der Schwangerschaft und Geburt (Mutterschaftsgeld). In gleicher Weise lässt sich auch der während des Erziehungsurlaubs eingetretene Verdienstausfall nicht kausal auf die Berufskrankheit bzw. die Gefahr deren Entstehung oder Verschlimmerung zurückzuführen, sondern allein auf die Erziehung des Kindes. Insgesamt ist damit die sich für die Klägerin wirtschaftlich negativ auswirkende Festlegung des Anspruchsbeginns für die Übergangsleistungen nach § 3 BKV bereits zum 24. August 2000 rechtswidrig erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht vollständig vorlagen. Diese sind darüber hinaus jedenfalls auch nicht vor dem 17. Juni 2002 eingetreten, so dass die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Kassel insoweit keiner Korrektur bedarf.

Ob darüber hinaus der Anspruchsbeginn noch später festzusetzen gewesen wäre, stand vorliegend nicht zu entscheiden, da die Berufung der Klägerin von dieser zurückgenommen worden ist. Die im Rahmen der Berufung durchzuführende Nachprüfung durch das erkennende Gericht erfolgt nach Maßgabe der Anträge. Das Gericht darf über die Begehren der Beteiligten nicht hinausgehen, auch wenn es an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Es muss dabei das Verbot der reformatio in peius beachten, d.h. es darf das Urteil des Sozialgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers ändern, sofern nicht auch der Gegner Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008 § 157 Rn. 1a). Damit kommt es hier nicht darauf an, dass mangels Eintritt eines auf die Berufskrankheit zurückzuführen Minderverdienstes bis zum Ende des Erziehungsurlaubs am 2. Juli 2003 erst zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen vorlagen und insoweit die Verwaltungsentscheidung der Beklagten ggf. noch einer weitergehenden Korrektur bedurft hätte, als dies vom Sozialgericht entschieden wurde.

Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Bestimmung der Höhe und Dauer der Übergangsleistung steht im Ermessen der Beklagten. Eine Reduzierung des Ermessens auf lediglich eine ermessensgerechte konkrete Leistung (sog. Ermessensreduzierung auf Null) ist insoweit nicht gegeben, so dass insoweit keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen hat und die Beklagte im Rahmen der gebotenen Neubescheidung den Umfang der Leistungen nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts zu bestimmen hat. Hinsichtlich der Zeitdauer der Leistungsgewährung wird die Beklagte dabei zu beachten haben, dass der Begrenzung auf 5 Jahre der Gedanke zugrunde liegt, dass der Versicherte regelmäßig diesen Zeitraum benötigt, um sich auf die neue, wirtschaftliche Lage umzustellen. Es entspricht dem Sinn der Übergangsleistungen, den Versicherten allmählich auf diese wirtschaftliche Situation hinzuführen. Andernfalls würde für diesen eine plötzliche und möglicherweise nur schwer zu überwindende wirtschaftliche Zäsur eintreten (vgl. Mehrtens/Brandenburg a. a. O., Rn. 5.11 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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