Landessozialgericht Hessen 23.10.2012, L 3 U 12/07
- Aktenzeichen: L 3 U 12/07
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 16 U 112/05
- Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 23.10.2012
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Vorfalls vom 15. November 2000 als Arbeitsunfall.
Der 1970 geborene Kläger beantragte am 5. Januar 2004 bei der Beklagten die Anerkennung eines Vorfalls vom 15. November 2000 als Arbeitsunfall. Er gab an, er sei als Sicherheitsmitarbeiter bei der X. AG & Co KG aA in A-Stadt beschäftigt und an diesem Tag als Sicherheitsmitarbeiter zur Überwachung in den A-Stadter U-Bahnen eingesetzt gewesen. Während der Arbeit sei es zu unberechtigter Gewaltanwendung seiner Kollegen gegen U-Bahn-Gäste gekommen. Das habe auch zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt, während dessen der Kläger erheblichem Druck durch seine Kollegen ausgesetzt gewesen sei. Miterleben zu müssen, wie der eigene Arbeitsauftrag – Schutz anderer im öffentlichen Verkehrsbereich – durch Kollegen vorsätzlich pervertiert worden sei, habe für den Kläger ein solches Trauma dargestellt, dass er sich davon trotz umfangreicher Behandlungsversuche nicht wieder erholt habe. Er legte einen Bericht des behandelnden Psychologen G. vom 22. Februar 2002, der eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert hatte. Der Kläger legte einen Bericht der Neurologin und Psychiaterin C. vom 10. September 2001 und einen Entlassungsbericht der Fachklinik Berus in Überherrn nach dortigem stationärem Aufenthalt des Klägers vom 6. Juni bis zum 18. Juli 2002 (unter der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung") vor. Außerdem zog die Beklagte die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3530 Js 210044/01 bei.
Mit Bescheid vom 18. August 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15. November 2000 als Arbeitsunfall ab. Rempeleien und Handgreiflichkeiten seien im Sicherheitsdienst an der Tagesordnung oder zumindest nicht auszuschließen. Ein dort Beschäftigter müsse sich auf solche Situationen seelisch einstellen. Auch wenn es am 15. November 2000 zu einem Fehlverhalten mit nachfolgender Körperverletzung der ehemaligen Kollegen des Klägers gekommen sein sollte, begründe dieses Vorgehen aufgrund der Intensität der Ereignisse keinen Arbeitsunfall im Sinne der Definition. Die vom Kläger erwähnten und angedrohten Repressalien seitens der Kollegen müssten auf arbeitsrechtlichem und strafrechtlichem Wege gelöst werden.
Den hiergegen am 30. August 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Juni 2005 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege schon kein Arbeitsunfall vor. Der Kläger habe außer der behaupteten psychischen Folgeschädigung nichts erlitten; er sei nur Zeuge eines umstrittenen Vorfalls gewesen. Es liege auch keine von der Beklagten zu entschädigende posttraumatische Belastungsstörung als "Unfallfolge" vor. Es fehle bereits an der Grundvoraussetzung eines objektiv vorliegenden katastrophalen Großschadensereignisses, das die Grenze der psychischen Belastbarkeit des Betroffenen eindeutig überschreite. Soweit es sich um primäre Verletzungen und Einwirkungen auf dritte Personen handele, sei anerkannt, dass eine PTBS nur anzunehmen sei, wenn das psychische Opfer in einer besonderen Beziehung zu den primär Geschädigten gestanden habe. Diese Voraussetzungen seien im Sinne einer wertenden Kausalitätsbetrachtung erforderlich, um die Uferlosigkeit der denkbaren, sich betroffen Fühlenden und Ansprüche Erhebenden einzugrenzen. Eine fahrlässige psychische Schädigung eines Dritten sei grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die Argumentation des Klägers laufe darauf hinaus, dass der allein erfühlte Eindruck des Klägers maßgeblich sein solle. Es gebe eine Vielzahl von Hinweisen auf psychische Vorerkrankungen des Klägers; es sei nicht vorstellbar, dass ein psychiatrischer Gutachter hier eine sichere Abgrenzung zwischen Vorschaden, Unfallschaden und Begleiterkrankung werde treffen können.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei dadurch traumatisiert worden, dass er habe miterleben müssen, wie seine Kollegen sich nicht an die Grundsätze des Rechts hielten, sondern dass sie ihre uniformierte Machtstellung dazu missbrauchten, an Schwächeren ihre Willkür auszutoben und andere Kollegen zum Mitwirken an diesen rechtswidrigen Gewalttaten einzuspannen. Die Beklagte und das Sozialgericht hätten vorliegend eine Voraussetzung für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung auf alle psychischen Unfallfolgen übertragen, was nicht zulässig sei. Auch andere psychische Erkrankungen könnten Unfallfolgen sein. Eine individuelle Prüfung des Zustandes des Klägers sei nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebe es auch keine ausreichenden Hinweise auf eine Vorerkrankung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, das Ereignis vom 15. November 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger unter Anerkennung einer PTBS sowie einer paranoiden Schizophrenie als Unfallfolgen Rente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig.
Der Senat hat zunächst einen Bericht des behandelnden Psychologen A. vom 20. Februar 2008 eingeholt. Demnach leide der Kläger eindeutig unter den Folgen eines Traumas und rechtfertige die Diagnose einer PTBS. Dieses sei damals ausgelöst worden durch einen offensichtlich ungerechtfertigten Gewaltübergriff von Kollegen des Klägers auf dunkelhäutige Fahrgäste und die in der Folge auf seine Aussage gegen Kollegen stattfindende Quälerei seitens der Kollegen. Drohungen wie "Wir werden dich fertigmachen!" und "Du bist nirgends sicher!" hätten dabei Ängste ausgelöst, da der Kläger seine Kollegen aufgrund der genannten Übergriffe durchaus als gewaltbereit eingeschätzt habe.
Außerdem hat der Senat einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. D. (vom 12. Oktober 2008) und dessen über den Kläger geführte Patientenunterlagen angefordert. Weiterhin hat der Senat aus dem vor dem Sozialgericht geführten Schwerbehindertenrechtsstreit S 24/26 SB 2598/04 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K. vom 16. April 2007 beigezogen. Der Sachverständige hat hierin ausgeführt, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger unter einer halluzinatorisch-paranoiden Schizophrenie leide, die zunehmend progredient und jetzt exazerbiert sei. Hinweise hierauf fänden sich bereits in frühen Berichten von Januar 2001, wo die Beschwerden zwar noch auf Erlebnisse am Arbeitsplatz zurückgeführt worden seien, sich aber bereits Symptome fänden, die nicht mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung zu bringen seien.
Anschließend hat der Senat ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. H., Geschäftsführender Direktor am Zentrum für Psychiatrie des Universitätsklinikums H Stadt, vom 23. September 2010 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine ausgeprägte psychotische Symptomatik mit Stimmenhören, Verfolgungs- und Vergiftungsideen sowie mnestischen Beeinträchtigungen. Es sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 nach ICD-10) zu stellen, die Hinweise auf eine Chronifizierung aufweise, beispielsweise anhand der mnestischen Defizite. Diese Erkrankung lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. November 2000 bringen. Eine (Mit)Verursachung einer psychotischen Symptomatik durch ein Ereignis und dies im Zusammenhang mit einer paranoiden Schizophrenie werde in den diagnostischen Kriterien für Schizophrenie und ihre Unterform der paranoiden Schizophrenie nicht beschrieben.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat dann ein psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik Hohe Mark in Oberursel, Dr. J., vom 7. Januar 2012 eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Kläger liege gleichzeitig eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) und eine paranoide Schizophrenie (ICD 10: F20.0) vor. Die paranoide Schizophrenie gehe aufgrund der ausgeprägten Negativsymptomatik mit starken kognitiven Defiziten einher. Daneben bestehe eine Neigung zu reaktiver depressiver und zu Panikattacken, die im Rahmen beider Haupterkrankungen zu sehen seien. Die Ereignisse vom 15. November 2000 seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wesentlich mitverursachend für die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers; die inhaltliche Ausgestaltung der Symptomatik mit Intrusionen, die sich bereits auf den 15. November 2000 selbst bezögen, samt Vermeidungsverhalten wiesen auf einen klaren Zusammenhang hin. Zähle man die Ereignisse in den Tagen nach dem 15. November 2000 hinzu, so sei die Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung mit Sicherheit in den diesbezüglich geschilderten Vorgängen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu sehen. Zwischen den Wahninhalten von der Psychose des Klägers und den Ereignissen des 15. Novembers 2000 und den darauffolgenden Tagen bestehe ebenfalls ein deutlicher Zusammenhang, wobei unklar bleibe, ob die Schizophrenie direkt aus dem Geschehen heraus entstanden sei oder sich als Folgestörung aus der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe und ob der 15. November 2000 alleinig für die Entstehung einer Schizophrenie ausgereicht habe. In beiden Fällen seien jedoch die Ereignisse des 15. November 2000 ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wesentlich mitverursachend in Bezug auf die Entwicklung der Schizophrenie des Klägers. Die Ausführungen zur Schizophrenie in den ICD 10 hätten nur den Charakter, die Symptome der Erkrankung und mögliche Verlaufsformen zu beschreiben. Zu den Ursachen werde an keiner Stelle Stellung genommen, so dass der Argumentation von Prof. Dr. H. nicht gefolgt werden könne. Aus ihrer persönlichen Berufserfahrung mit vielen schizophrenen Patienten könne bei den meisten Erkrankten der Beginn der Erkrankung tatsächlich nicht einer genauen Ursache zugeordnet werden. Es seien aber durchaus einzelne Patienten erinnerlich, bei denen am Anfang der paranoiden Schizophrenie ein definiertes Ereignis oder eine dadurch hervorgerufene Angstsymptomatik gestanden habe, welche als Auslöser der Schizophrenie fungierten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat die Sachverständige auf 100 v. H. geschätzt.
Hierzu hat der Senat eine psychiatrische Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 20. September 2012 eingeholt, der dargelegt hat, der Bewertung von Dr. J. könne nicht gefolgt werden. Die Einschätzung, dass die Auslösungsmerkmale für die Annahme einer PTBS vorgelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die ausreichende Schwere des Vorfalls erscheine auch nach interpretatorischen Bemühungen der Gutachterin nicht nachvollziehbar. Auffällig sei auch, dass der Kläger bei den Vorgutachten spontan keine Nachhallerinnerungen habe berichten können; dieses Faktum ignoriere die Gutachterin dahingehend, dass sie die Darlegung im Vorgutachten verleugne und die Darstellung von Nachhallerinnerungen in diesem Vorgutachten unterstelle. Die von der Gutachterin erfragten "Bilder" könnten nicht mit ausreichender Sicherheit als Intrusionserlebnisse klassifiziert werden. Auffällig sei, dass der Kläger die entsprechenden Symptome bei keinem Vorgutachter spontan habe nennen können. Es erscheine wenig plausibel, dass der in seiner Struktur kognitiv eingeschränkte Kläger selbst und spontan spezifische "Bilder" hervorgebracht habe. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei wesentlich besser geeignet, das Gesamtbild der beobachteten Symptome zu erklären. Auch alternativ einer PTBS zurechenbare Einzelsymptome seien im Rahmen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomen regelmäßig beobachtete Phänomene. Die von Dr. J. in den Raum gestellte Entstehungsthematik hinsichtlich der schizophrenen Symptome erscheine nach dem internationalen Stand des Wissens nicht haltbar. Nach heutigem Wissen liege der Entstehungszeitpunkt einer Schizophrenie – als neurale Entwicklungsstörung betrachtet – am Übergang des ersten in das zweite Trimenon der mütterlichen Schwangerschaft. Alternativ würden perinatale Traumata angenommen. Voraussetzung für die Entstehung einer Schizophrenie seien subtile funktionsmorphologische Strukturveränderungen des Gehirns. Entgegen der Annahme von Dr. J. könne die Ätiologie einer schizophrenen Erkrankung daher nicht im Auftreten eines traumatischen Ereignisses liegen. Der Kläger verarbeite die von ihm erlebte Konfliktsituation dahingehend, dass er vermeinte, seine Kollegen wollten ihn vergiften und umbringen. In seinen Handlungen sei er von ihm Aufträge erteilenden Stimmen geleitet worden. Letzteres lege die Annahme nahe, dass der Kläger die Konfliktsituation psychotisch, nicht aber traumatisch verarbeitet habe. Daher sei es wahrscheinlich, dass das psychotische Geschehen bereits längerfristig und damit vor dem Anlassfall bestanden haben könnte. Aufgrund des Mangels entsprechender Einlassungen des Klägers und des Fehlens diagnostischer Angaben von Behandlern könne diese Annahme jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.