Landessozialgericht Hessen 29.11.2011, L 3 U 207/10

Urteil über den Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Beinbruch eines pensionierten Pfarrers.

  • Aktenzeichen: L 3 U 207/10
  • Spruchkörper: 3. Senat 
  • Instanzenaktenzeichen: S 23 U 250/09
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2011

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII gehörte.

Der 1934 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1997 Pfarrer im Ruhestand bei der Evangelischen Kirche in X. (EKX). Er war zuvor bei der evangelisch-lutherischen Y gemeinde in A-Stadt tätig. Gegenüber dieser Gemeinde erklärte er sich vertretungsweise bereit, am 10. April 2009 den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn des Gottesdienstes stürzte der Kläger auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag operiert und anschließend stationär und ambulant behandelt.

Nachdem die EKX den Unfall bei der Beklagten angezeigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2009 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 10. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 SGB VII gehört habe. Pfarrer seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgepflichten gelten, versicherungsfrei und somit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Kläger sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern wie eine versicherungsfreie Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden. Es habe sich somit bei dem Ereignis vom 10. April 2009 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 16. Juli 2009 Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er Pfarrer auf Lebenszeit sei und damit die vollen Ordinationsrechte auch nach der Pensionierung unverändert weiter innehabe. Er sei deshalb wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er fügte ein Schreiben der Y-gemeinde vom 20. Juli 2009 bei, worin diese mitteilte, dass die Gemeinde in Zeiten von Vakanzen und Personalabbau auch auf die Mitarbeit von Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand angewiesen sei. Der Kläger habe auch im Auftrag und für die Gemeinde gehandelt und hierfür keinerlei Honorar oder Vergütung erhalten. Der Kläger als Pfarrer im Ruhestand sei auch nicht verpflichtbar gewesen, Gottesdienste für andere Pfarrer zu übernehmen, so dass die Übernahme des Gottesdienstes als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da der Kläger als Pfarrer im Ruhestand grundsätzlich nicht zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehöre. Erleide ein Pfarrer, auch wenn er sich bereits im Ruhestand befinde, bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Unfall, handele es sich um einen Dienstunfall, welcher vom Dienstherrn im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgung abzuwickeln sei. Eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung sei ausgeschlossen. Die Übernahme eines Gottesdienstes durch einen Pfarrer im Ruhestand könne auch nicht als ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft gewertet werden, selbst wenn die Übernahme auf freiwilliger Basis und ohne Vergütungsanspruch erfolge. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Pfarrer auch im Ruhestand die vollen Ordinationsrechte behalte.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2009 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei vorliegend als versicherungsfreie Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen, so dass eine Einstandspflicht der Beklagten nicht vorliege. Er habe am 10. April 2009 einen Dienstunfall im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer - Pfarrerdienstgesetz - (PfDG) erlitten, wonach sich die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften richte. Ein Dienstunfall setze voraus, dass der Unfall bei Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 45 Abs. 1 PfDG ende mit Beginn des Ruhestandes zwar die Verpflichtung des Pfarrers zur Dienstleistung, nach Abs. 2 der Vorschrift bestehe das Dienstverhältnis im Übrigen jedoch weiter. Der Pfarrer behalte die mit der Ordination erworbenen Rechte und auch das kirchliche Disziplinarrecht finde weiter Anwendung. Zu den mit der Ordination erworbenen Rechten gehört dabei nach § 62 Abs. 1 PfDG das Recht zur öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen sowie das Recht, eine kirchliche Amtsbezeichnung zu führen und die Amtskleidung eines Pfarrers zu tragen. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Pfarrer mit der Versetzung in den Ruhestand zwar nicht mehr verpflichtet werden könne, Dienstleistungen zu erbringen, er diese jedoch aufgrund der Beibehaltung der Ordinationsrechte im Namen der Kirche weiter erbringen könne. Anders als bei Beamten, bei welchen mit Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis ende und welche im Ruhestand auch nicht mehr berechtigt seien, Dienste zu erbringen, und dementsprechend auch keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge hätten, bestehe bei einem Pfarrer in der EKX das Dienstverhältnis fort. Wenn aber das Dienstverhältnis auch im Ruhestand bestehe und der Pfarrer weiter das Recht behalte, im Namen der Kirche Amtshandlungen auszuführen, so müsse auch spiegelbildlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn weiter gelten. Hierfür spreche auch, dass die EKX auch gegenüber Pfarrern im Ruhestand disziplinarrechtlich vorgehen könne. Wenn daher der Pfarrer freiwillig im Ruhestand eine Amtshandlung beziehungsweise wie vorliegend die Abhaltung eines Gottesdienstes vornehme, handele er im Rahmen des weiterbestehenden Dienstverhältnisses mit der EKX – mit allen Rechten (z.B. Unfallfürsorge) und Pflichten (Disziplinarrecht). Eine versicherungspflichtige Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII, wonach u. a. kraft Gesetzes Personen versichert seien, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig seien. Zwar habe der Kläger für die Übernahme des Karfreitag-Gottesdienstes vorliegend kein Entgelt bekommen, dies allein genügt jedoch nicht, die Tätigkeit als ehrenamtliche zu qualifizieren. Mit der Neufassung der Norm habe der Entwicklung Rechnung getragen werden sollen, dass bislang von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften selbst wahrgenommene Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden. Bereits nach dem Sinn und Zweck der Norm falle der Kläger als Pfarrer im Ruhestand der Religionsgemeinschaft somit nicht unter diese Vorschrift, da bei einer Ausführung der Aufgabe durch ihn die Religionsgemeinschaft selbst die Aufgabe erfülle. Im Ergebnis vorrangig sei aber, dass für den Kläger infolge des erlittenen Unfalls beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gälten und er deshalb unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII falle.

Gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigten am 27. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2010 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit der Versetzung in den Ruhestand gegenüber der EKX keinerlei dienstlichen Verpflichtungen mehr unterliege. Er unterliege auch nicht mehr dem Weisungsrecht des ehemaligen Dienstherrn. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stelle zudem nur solche Personen versicherungsfrei, für die die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten würden. Dies sei bei Ruhestandsbeamten jedoch gerade nicht mehr der Fall, da sie nicht mehr im Dienst seien und somit auch keine Dienstunfälle erleiden könnten. Zwar habe der Kläger nach wie vor alle Ordinationsrechte und damit die Möglichkeit, Gottesdienste abzuhalten; verpflichtet sei er hierzu jedoch nicht. Da er am Unfalltag freiwillig und ohne hierfür eine finanzielle Entschädigung zu erhalten einen Gottesdienst gehalten habe, sei er ehrenamtlich tätig geworden. Er falle daher unter § 2 Nr. 10 b) SGB VII. Für das Dienstverhältnis des Klägers sei zudem das PfDG maßgebend, wonach sich gemäß § 29 Abs. 2 die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften regle. Der Kläger sei jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls bereits im Ruhestand und nur freiwillig und ohne Vergütung tätig gewesen, so dass er nicht unter § 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - falle.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts vom 10. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei seinem Unfall vom 10. April 2009 um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 (Beklagte) bzw. vom 16. Dezember 2010 (Kläger) mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten diesbezüglich ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls vom 10. April 2009 als Arbeitsunfall nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er nach seinem Eintritt in den Ruhestand als Pfarrer die Gestaltung und Durchführung des Gottesdienstes nur ehrenamtlich im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 10 b) SGB VII übernommen habe. Vorliegend ist der Kläger im Rahmen seines bestehenden Dienstverhältnisses als Pfarrer und damit versicherungsfrei nach § 4 Abs.1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden.

Entgegen der klägerischen Auffassung ist aus dem Umstand, dass sich nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PfDG die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften richtet, keinesfalls abzuleiten, dass sich insoweit auch das Bestehen des Dienstverhältnisses nach den Regelungen des Bundesbeamtenrechts richtet. Vielmehr gehen diesbezüglich die im PfDG getroffenen Regelungen vor, die kraft der normativen Rechtsetzungsbefugnis der evangelisch-lutherischen Kirche gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung für das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der EKX Anwendung finden.

Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses trifft das PfDG eine gegenüber dem Bundesbeamtengesetz (BBG) abweichende Regelung. Während nach § 30 BBG das Beamtenverhältnis durch Entlassung (Nr.1), Verlust der Beamtenrechte (Nr. 2), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz (Nr. 3) oder eben durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (Nr. 4) beendet wird, endet das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 54 Abs. 1 PfDG außer mit dem Tod durch Entlassung (a), Ausscheiden (b) oder Entfernung (c) aus dem Dienst. Die Versetzung in den Ruhestand stellt insoweit auch kein "Ausscheiden aus dem Dienst" i.S.v. § 54 Abs. 1 b) PfDG dar; ein solches Ausscheiden folgt gemäß § 56 Abs. 1 PfDG dem Kirchenaustritt oder dem Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft (a), der Aufgabe des Dienstes mit der Absicht, diesen nicht wieder aufzunehmen (b), dem Verzicht auf die durch die Ordination erworbenen Rechte (c) oder einem Verhalten nach § 17 b Abs. 2 Satz 2 PfDG (d) im Falle unterlassener Bewerbung oder Nichtübernahme einer angebotenen Dienststelle. Die Versetzung in den Ruhestand ist dagegen nicht nur in § 54 Abs. 1 PfDG nicht als Beendigungskriterium des Dienstverhältnisses aufgeführt, sondern das Dienstverhältnis des Pfarrers besteht mit Eintritt des Ruhestandes gemäß § 45 Abs. 2 PfDG unter Beibehaltung aller mit der Ordination erworbenen Rechte und der Fortsetzung der Anwendung des kirchlichen Disziplinarrechts ausdrücklich fort. Lediglich die Verpflichtung zur Dienstleistung entfällt (§ 45 Abs. 1 PfDG).

Damit findet aber auch die außerhalb der Verpflichtung zur Dienstleistung weiterhin regelmäßige oder gelegentliche Ausübung des Dienstes im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses statt. Durch die Ausübung des Amtes nach Eintritt des Ruhestandes wird diese damit keinesfalls eine ehrenamtliche, außerhalb des Dienstverhältnisses stehende Tätigkeit. Hierfür spricht auch, dass die ehrenamtliche Beauftragung von nicht im Dienstverhältnis Stehenden ausdrücklich im "Kirchengesetz über die Beauftragung von anstellungsfähigen Theologinnen oder Theologen und über die Ordination zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt" geregelt ist. Für die Beauftragung im Dienstverhältnis stehender Pfarrerinnen und Pfarrer braucht es naturgemäß keine entsprechenden Regelungen, da die Tätigkeit jeweils im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Damit handelt es sich – wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat – auch bei einem Unfall eines im Ruhestand befindlichen Pfarrers, den dieser in Ausübung seines Dienstverhältnisses erleidet, um einen Dienstunfall nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PfDG.

Da das Gericht die Berufung im Übrigen aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG im Wesentlichen abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die hier vorliegende Rechtsfrage beantwortet sich ohne Zweifel aus den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, die die Kirche vorliegend im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis bezüglich der Dienstverhältnisse ihrer Pfarrer und Pfarrerinnen insoweit in Abweichung von den Regelungen des BBG getroffen hat.

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