Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht und auch nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Berufungen sowohl der Beklagten als auch des Klägers sind zulässig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist alleine die Anerkennung einer beidseitigen Gonarthrose des Klägers als "Wie"-Berufskrankheit gem. § 9 Abs 2 SGB VII. Hingegen ist Streitgegenstand nicht die Anerkennung einer BK Nr. 2112 der Anlage zur BKV in der Fassung vom 11. Juni 2009 (BGBl I 1273). Insoweit wäre die Klage bereits unzulässig, da darüber noch kein Verwaltungsverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt wurde und das erstinstanzliche Urteil sich darauf nicht bezieht. Bei der Anerkennung einer "Wie"-BK einerseits und einer BK andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände im Sinne verschiedener Ansprüche (s. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 3/07 U R und BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R - juris).
Die Klage ist auch nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden oder hat sich erledigt, weil etwa durch die Einführung des BK 2112 ein Anspruch auf Anerkennung einer "Wie"-BK im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erloschen wäre. Dieser besteht vielmehr nach wie fort, sofern seine Voraussetzungen gegeben sind, da die BKV von 2009 erst ab dem Tag ihres Inkrafttretens am 1. Juli 2009 Rechtswirkungen entfaltet und für die Rechtslage zuvor aus ihr keine Rechtsfolgen hergeleitet werden können. Nicht der Anerkennungsbescheid des Versicherungsträgers ist "konstitutiv" für die Feststellung einer "Wie"- BK, sondern das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 1/08 U R - juris unter Hinweis auf BVerfG 30, 367, 386 f.; Jarras, GG, Art. 20 Rdnr. 68).
Weder die Berufung der Beklagten noch die des Klägers sind jedoch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, beim Kläger das Bestehen einer Gonarthrose (erst) ab August 2006 als Berufskrankheit anzuerkennen und nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. zu entschädigen.
Nach der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer "Wie"- BK bei einem Versicherten sind das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als "Wie"- BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie"- BK anzuerkennen wäre (BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 13/09 R - juris; BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 53/76 - BSGE 44, 90 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; BSG, Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 9/96 - BSGE 79, 250 = 3-2200 § 551 Nr. 9; zuletzt BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 13/09 R - juris).
Der Senat ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugt und schließt sich der Begründung des Sozialgerichts an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das erste Tatbestandsmerkmal ist hinsichtlich der vom Kläger begehrten Anerkennung einer Gonarthrose aufgrund von beruflichen Einwirkungen für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen BKV zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c V vom 11. Juni 2009 BGBl. I 1273) erfüllt, weil zu dieser Zeit in der Anlage 1 zur BKV, in der die als BK durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezeichneten Krankheiten aufgeführt sind, keine Gonarthrose aufgelistet war.
Soweit § 9 Abs. 2 SGB VII voraussetzt, dass die Bezeichnungsvoraussetzungen einer Krankheit als BK vorliegen - nämlich eine versicherte Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB VII , durch die bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben und dies nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30, 34 f. = SozR 3-2200 § 551 Nr. 1; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 20/01 R) - , sind auch diese Voraussetzungen gegeben. Das BSG hat kürzlich klargestellt, dass mit der in der bisherigen Rechtsprechung verlangten "gruppentypischen" oder "gruppenspezifischen Risikoerhöhung" (vgl. BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 20/01 R) keine neuen über das Gesetz hinausgehenden Voraussetzungen geschaffen werden sollten, sondern diese Begrifflichkeiten nur der Umschreibung der aufgezeigten Voraussetzungen dienen (BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 13/09 R - juris; vgl. a. P. Becker, MedSach 2011, 108, 109). Voraussetzung ist demnach der generelle Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen, denen eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Maße ausgesetzt sein muss, und einer oder mehrer Erkrankungen dieser Gruppe (s. P. Becker, SGb 2006, 449 ff.). Dass Berufe wie der des Fliesenlegers, den der Kläger langjährig ausgeübt hat, im Vergleich zur übrigen Bevölkerung durch eine erhöhte kniende Tätigkeit gekennzeichnet sind, ist allgemein bekannt und zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass auch ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang zwischen knieender Tätigkeit und Gonarthrose und ab einer bestimmten Intensität bzw. Dauer dieser Kniebelastung auch von einer wesentlichen Kausalität auszugehen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass inzwischen seit 2009 die Gonarthrose als BK 2112 der Anlage zur BKV eingeführt wurde, und insofern der Verordnungsgeber von seinem bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - a. a. O).
Aber auch für den Zeitraum vor Einführung der neuen BK lagen die Voraussetzungen der Anerkennung einer Gonarthrose als "Wie"- BK vor, weil die zur späteren Bezeichnung als BK in der Anlage führenden wissenschaftlichen Erkenntnisse spätestens seit 2006 vorlagen. Es muss sich insoweit um neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung handeln, die in der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden (BSG, Urteil vom 21. Januar 1997; s. auch BSGE 44, 90, 94). Dies ist der Fall, wenn sie überhaupt erst nach dem Erlass der letzten Berufskrankheitenverordnung gewonnen worden sind oder zu diesem Zeitpunkt im Ansatz vorhanden waren, aber trotz Nachprüfung als nicht ausreichend bewertet wurden und sich erst danach zur sogenannten BK-Reife verdichtet haben (vgl. BSGE 21, 296, 298). Derartige Erkenntnisse liegen in der Regel vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt sind. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln, d. h. sie müssen durch Forschung und praktische Erfahrungen gewonnen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind (BSG vom 21. Januar 1997 2 Ru 97/96; s. auch Kassler Kommentar/Rieke § 9 SGB VII Rdnr. 24; ebenso Schönberger/Mehrtens/Valentin, 7. Aufl., 1.7.2.1 S. 100). Eine besonders hohe Bedeutung kommt der Meinung des Sachverständigenbeirates beim zuständigen Ministerium, Sektion Berufkrankheiten, zu, der sich durch gebündelte Fachkompetenz auszeichnet (Giesen, Zbl Arbeitsmed 43 (1993) 39, 45). Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser eine konkrete Anerkennungsempfehlung ausgesprochen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 20/01 R - juris; Koch in Lauterbach, UV, § 9 Rdnr. 288a und 290). Aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 20. Juni 2005 folgt, dass der ärztliche Sachverständigenbeirat, Sektion Berufskrankheiten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue BK bezüglich der Verursachung von Arthrose durch Tätigkeiten im Knien beschlossen hatte.
Auch die individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gonarthrose als "Wie"- BK liegen im Falle des Klägers vor. Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als BK und damit auch als "Wie"- BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, i. S. des Vollbeweises nachgewiesen sind. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (s. BSGE 45, 1, 9 sowie BSGE 19, 52, 53 und BSGE 7, 103, 106). Erforderlich ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, nach der kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen vorgenannter Tatbestandsmerkmale zweifelt (BSGE 6, 144 vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 128, Rdnr. 3b). Darüber hinaus muss die sog. haftungsbegründende Kausalität zwischen den berufsbedingten Einwirkungen und der erforderlichen Erkrankung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (s. BSG, Urteil vom 2. Juni 1959, SozR Nr. 20 zu § 542 RVO). Jedoch ist der ursächliche Zusammenhang nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).
Der Kläger war - wie zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig ist - während seiner beruflichen und versicherten Tätigkeit als Fliesenleger seit 1966 mit kniebelastenden Tätigkeiten befasst. Ob im Rahmen der Anerkennung einer "Wie"- BK die in der BK 2112 als Dosiswert vorausgesetzten 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten verlangt werden dürfen oder dies eine unzulässige Vorwirkung von Gesetzen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 BvR 235/00 – juris), kann vorliegend dahinstehen, da zwischen den Beteiligten jedenfalls zu Recht nicht streitig ist, dass der Kläger mehr als 13.000 Stunden, nämlich 17.526,20 Stunden mit mindestens einer Stunde pro Schicht beruflich bedingter kniebelastender Tätigkeiten vorzuweisen hat und somit den mittlerweile normativ vorgegebenen Dosiswert erfüllt. Insofern ist vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, sofern man diese auch bei einer "Wie"- BK in Höhe der inzwischen eingeführten Listen-BK 2112 der Anlage zur BKV verlangt, jedenfalls auszugehen.
Beim Kläger besteht auch das Schadensbild einer beidseitigen Kniegelenksarthrose, wie aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten sowie den ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. C. folgt. Dieser hat in Auswertung der angefertigten Röntgenaufnahmen deutliche osteophytäre Randanbauten an den Gelenkflächen von Femur und Tibia medial betont, kalkdichte Schatten des Außenminiskus im Sinne einer Chondrokalzinose und einen deutlich reduzierten medialen Gelenkspalt gegenüber lateral beschrieben. Diese Diagnose ist zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig.
Der Senat geht des Weiteren davon aus, dass die bestehende Gonarthrose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit als Fliesenleger verursacht wurde.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im BK-Recht gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die als Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie hat, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. condicio sine qua non, s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 = BSGE 96, 196 ff.). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie der gesamten Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Letzterer bestimmt sich unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde (s. BSG, Urteile vom 27. Juni 2006, Az.: B 2 U 7/05 R sowie B 2 U 20/04 R).
Nach Auffassung des Senats ergibt sich vorliegend bereits aus der Erfüllung und sogar Überschreitung der nach der inzwischen eingeführten BK 2112 geforderten 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit beim Kläger eine tatsächliche Vermutung für die Verursachung der Gonarthrose hierdurch (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2007 B 2 U 15/05 R). Enthält eine einzelne Listennummer "harte" Kriterien wie hier die Nr. 2112 den Nachweis der Einwirkung einer berufsbedingten kniebelastenden Tätigkeit von mindestens 13.000 Stunden bei mindestens einer Stunde pro Schicht und sind diese im Vollbeweis nachgewiesen, liegt eine Tatsachenvermutung vor, die auf die Verursachung der festgestellten Gonarthrose i. S. der Listennummer schließen lässt (vgl. BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 25/03 R -; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 15/05 R - juris). Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung folgt aus der Konzeption der durch die Verordnung zur Änderung der BKV neu gefassten Nr. 2112 vom 11. Juni 2009 und der dazu vom Verordnungsgeber gegebenen Erklärung (BR Drucks 242/09 S. 18 ff.). Nach der Begründung der Bundesregierung zur neuen Listen BK 2112 heißt es:
"Als kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens werden mindestens 13 000 Stunden und eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht festgesetzt. Diese Kriterien beruhen auf Erkenntnissen aus epidemiologischen Studien. In der bisher größten zu dieser Thematik durchgeführten Fall-Kontroll-Studie zeigte sich bei einer Belastungsdauer von insgesamt rund 13 000 Stunden ein mehr als verdoppeltes, signifikant erhöhtes Gonarthroserisiko für Personen mit hoher beruflicher Exposition durch kniende oder hockende Tätigkeit. Auch für die Voraussetzung der mindestens einstündigen Kniegelenksbelastung pro Schicht wurde die Verdoppelungsdosis in epidemiologischen Studien festgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Grenzwerte voneinander unabhängig sind. Die Mindestdauer pro Arbeitsschicht stellt den unteren Grenzwert dar, bei dem die einzelne tägliche Belastung überhaupt geeignet ist, Kniegelenksschädigungen zu verursachen Als "bestimmte Personengruppe", die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt sind, gelten Versicherte mit einer Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht. "
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Erreichen der 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten von der sog. Verdoppelungsdosis ausgeht, die den statistischen Schluss zulässt, dass ab dieser Belastungsdauer mehr als die Hälfte der Betroffenen eine Gonarthrose hierdurch erleiden, was den Schluss zulässt, dass eine Person mit dieser Einwirkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gonarthrose deswegen erlitten hat.
Die Anwendung dieser tatsächlichen Vermutung aus der eingeführten Listen-BK Nr. 2112 auf die Gonarthrose als "Wie"- BK stellt keine unzulässige Vorwirkung von (materiellen) Gesetzen dar, weil diese im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Grenze ebenso wie das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot nur bei Eingriffen zu Lasten des Bürgers, nicht jedoch zu seinen Gunsten gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 BvR 235/00 - juris).
Diese tatsächliche Vermutung durch den Verordnungstext wird im Falle des Klägers nicht durch mögliche alternative außerberufliche Ursachen aufgrund eines belastungsuntypischen oder nicht belastungskonformen Schadensbildes erschüttert. Ein positives Schadensbild der Gonarthrose existiert ohnehin nicht (Seehausen, MedSach 2010, 205, 206). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Voraussetzungen im Hinblick auf ein belastungskonformes Schadensbild nicht vorlägen. Ausdrücklich wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt: "Über das Zusammenwirken mit anderen konkurrierenden Faktoren wie z. B. dem Zustand nach einem außerberuflichen Kniegelenkstrauma liegen aus epidemiologischen Studien keine Erkenntnisse vor. Hier ist im Rahmen der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Ausmaßes des konkurrierenden Faktors und der Höhe der beruflichen Einwirkungen gutachterlich zu prüfen, ob der notwendige Ursachenzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann".
Dahinstehen kann bereits der zwischen dem Gerichtssachverständigen und dem medizinischen Berater geführte Streit, ob eine etwaige Adipositas des Klägers als konkurrierende Ursache die Anerkennung als "Wie"- BK ausschließen würde. Vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, dass selbst wenn der Kläger unter Adipositas leidet oder gelitten hätte, dies als konkurrierender Faktor ausscheidet, wie sich aus der Verordnungsbegründung (BR-Drucks 242/09 S. 18 ff.) ergibt:
"Adipositas ist als konkurrierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen. Übergewicht stellt zwar einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Nach epidemiologischen Erkenntnissen besteht aber zwischen beruflicher Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit und Adipositas ein nahezu multiplikatives, das heißt voneinander unabhängiges Zusammenwirken hinsichtlich des Gonarthroserisikos. Auch bei adipösen Personen ist das berufliche Gonarthroserisiko daher in etwa verdoppelt."
Auch die seitens des beratenden Arztes der Beklagten als konkurrierende, nicht versicherte, weil anlagebedingt angeführte Ursache der O-Bein-Fehlstellung ist nicht geeignet, den wesentlichen Ursachenzusammenhang beim Kläger zwischen beruflich veranlasster knieender Tätigkeit und erlittener Gonarthrose auszuschließen, da insofern nur von einer nicht eindeutigen Risikoerhöhung ausgegangen wird (Seehausen, MedSach 2010, 205, 206). Der Gerichtssachverständige Dr. C. hat zudem bereits im erstinstanzlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass das Vorhandensein einer medialen Kniegelenksarthrose bei nur leicht vorhandener varischen Beinachse beidseits dafür spricht, dass die Fehlstellung Folge der Arthrose und nicht umgekehrt ist. Damit fehlt es auch am Nachweis einer primären Varusgonarthrose (Seehausen a. a. O.; s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 649).
Zur Überzeugung des Senates steht daher fest, dass der beruflichen Einwirkung der kniebelastenden Tätigkeiten im Falle des Klägers zumindest die Rolle einer wesentlichen Mitursache bei der Entstehung der beim Kläger festgestellten Gonarthrose zukommt. So hat der Gerichtssachverständige Dr. C. überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass eine seitens der Beklagten angestellte Vermutung, die sportliche Betätigung des Klägers sei die Ursache für den Meniskusschaden im linken Kniegelenk gewesen, retrospektiv nicht beweisbar sei. Insofern räumt der Gerichtssachverständige ein, dass die Arthrose im linken Kniegelenk sowohl durch die berufsbedingte Belastung als auch der stattgehabten Meniskusoperation den heute weiter fortgeschrittenen Befund ergibt, als dies am rechten Gelenk zu erwarten ist, dass aber auch am rechten Kniegelenk eine Arthrose vorliegt, die den Voraussetzungen einer Berufskrankheit entspricht. Der Gerichtssachverständige führt des Weiteren überzeugend aus, selbst wenn der Knorpelschaden sich nicht auf die hinteren Anteile von Schienenkopf- und Oberschenkelknochen beschränkt, dies nicht einem belastungskonformen Schadensbild entgegensteht, da der Kläger in seinem Beruf nicht nur gehockt, sondern auch gekniet habe. Insgesamt kommt der Gerichtssachverständige unter Einbeziehung der Bedenken des beratenden Arztes der Beklagten und Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass zwar auch außerberuflich bedingt konkurrierende Faktoren existieren, dass diese aber hinter die berufsbedingten Belastungen der Kniegelenke während der Lebensarbeitszeit zurücktreten. Diese Wertung des Sachverständigen ist schlüssig und überzeugend, zumal bereits die Dauer und Intensität der beruflichen Belastung und der sportlichen Betätigung nicht in einem Verhältnis zueinander stehen, dass der sportlichen Betätigung die alles überragende und die beruflichen Einwirkungen verdrängende Rolle zukommen könnte. Überzeugend führt der Sachverständige Dr. C. aus, das der intraoperativ gefundene Arthroskopiebefund des rechten Kniegelenks gerade nicht dafür spricht, dass die Längsschliffe des Knorpels im Femurcondylus-Gleitlager Folge eines Reibens eines degenerierten Meniskus sind, da ein degenerierter Meniskus das retropatellare Gleitlagen nicht tangiert, sondern allenfalls Schäden im femoropatellaren Gelenk hinterlässt. Insgesamt hat Dr. C. überzeugend dargelegt, dass auch die Bedenken des medizinischen Beraters der Beklagten nicht der Annahme eines belastungskonformen Schadensbildes im Hinblick auf eine durch kniende Tätigkeit verursachte Berufskrankheit entgegenstehen. Das Gutachten des Dr. C. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und steht im Einklang mit dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, wie er sich für den Senat anhand der einschlägigen Fachliteratur ergibt (s. nur Seehausen, MedSach 2010, 205, 206 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 649), derzufolge aktuelle kernspintomografische Dokumentationen keine berufsassoziierten Betroffenheiten einzelner Gelenkkompartimente zeigen, sondern diese in allen drei Gelenkkompartimenten festgestellt wurden.
Nicht zu beanstanden war auch die Verurteilung zu einer Rentengewährung nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. Die MdE richtet sich nach dem Umfang, der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bewertung der MdE des Klägers stellt eine tatsächliche Feststellung gemäß § 128 Abs. 2 SGG dar, die das Berufungsgericht nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu treffen und zu begründen hatte (BSGE 37, 177, 179; 41, 99, 100; HLSG, Urteile vom 15. November 2000, Az.: L 3 U 104/99 sowie vom 28. September 2005, Az.: L 3 U 165/04). Sie erfolgt in Anlehnung an § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege einer annäherungsweisen Schätzung. Ärztliche Sachverständigengutachten sind bei Beantwortung dieser Frage meist unverzichtbar. Bei der Bemessung der MdE sind die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht verbindlich, aber als Maßstab für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985 - SozR 2200 § 581 Nr. 23 und Urteil vom 30. Mai 1988 SozR 2200 § 581 Nr. 28). Danach ist die Festsetzung einer MdE in Höhe von 20 v. H. nicht zu beanstanden und es wird im Übrigen wird auf die überzeugende und ausführliche Begründung des Sozialgerichts Kassel verwiesen.
Dabei geht auch der Senat davon aus, dass das Vorliegen des Krankheitsbildes mit rentenberechtigendem Ausmaß erst mit der Untersuchung des Klägers durch Dr. C. am 11. August 2008 im Rahmen des Gutachtensauftrags mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen ist. Eine frühere Entstehung dieses Gesundheitsschadens ist zwar möglich, nicht aber sicher, weshalb vor diesem Zeitpunkt auch keine Rentenansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Im Ergebnis waren daher die Berufung der Beklagten sowie diejenige des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
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