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Landessozialgericht Hessen 28.06.2011, L 3 U 134/09

  • Aktenzeichen: L 3 U 134/09
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 U 159/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2011

Tatbestand:

Die Klägerin streitet um die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall sowie um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die gesundheitlichen Folgen desselben.

Die Klägerin erlitt am 25. August 2002, einem Sonntag, kurz nach 18.00 Uhr einen schweren Unfall auf der Landstraße in D. bei E., als sie von einem von F. gefahrenen Motorrad erfasst wurde. Zeitgleich führten vier Mitglieder der Familie C. einen Viehtrieb im Bereich der Unfallstelle durch. Dr. PG. stellte im Anschluss im Klinikum ZS. eine offene Unterschenkelfraktur links, eine Innenknöchelfraktur links, eine offene Unterarmfraktur rechts sowie Schürfwunden am rechten Unterschenkel und eine Risswunde am linken Oberschenkel fest. Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2010 hat die Klägerin über noch andauernde Funktionseinschränkungen an rechtem Arm/rechter Hand und vor allem an linkem Bein berichtet, wo sie mittlerweile zehnmal operiert worden sei und weitere Untersuchungen und eventuell auch Operationen anstünden.

Mit Unfallanzeige vom 9. Juni 2005 teilte der Unternehmer G.-C. mit, die Klägerin sei nicht beim Viehtrieb der Familie C. beschäftigt gewesen, der am 25. August 2002 im Beisein der Eheleute C. durchgeführt worden sei. Mit formlosem Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab. Denn die Klägerin sei lediglich als Passantin anwesend gewesen und habe keine dem landwirtschaftlichen Betrieb C. zurechenbare Arbeiten verrichtet.

Die Klägerin legte am 8. Juli 2005 Widerspruch ein und trug vor, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann zu Fuß zur Unfallstelle gekommen. Herr C. habe zu diesem Zeitpunkt Kühe über die Straße getrieben und die Eheleute A. gefragt, ob diese helfen könnten. Aufgrund dessen habe sie die Straßenseite gewechselt, um Herrn C. helfen zu können. Hätte sie dies nicht getan, wäre der Unfall nicht passiert. Die Beklagte führte telefonisch Rücksprache mit dem Unternehmer G.-C., der angab, es habe genügend eigenes Personal zur Verfügung gestanden, um den etwa eine viertel Stunde dauernden Viehtrieb über die Straße zu bewerkstelligen. Ein Auftrag zur Mithilfe sei nicht an die Klägerin ergangen (Telefonvermerk vom 11. August 2005). Die Ehefrau des Unternehmers I.-C., sein Bruder H.-C. und seine Eltern J. und K.-C., die den Viehtrieb durchführen, beantworteten eine schriftliche Anfrage an den Unternehmer G.-C. In der von ihnen unterschriebenen, bei der Beklagten am 16. August 2005 eingegangenen Erklärung heißt es, an die Klägerin sei keine Aufforderung zum Helfen ergangen. H.-C. habe als Spruch geäußert: "Jetzt bekommen wir aber Hilfe". Der Viehtrieb hätte 15 Minuten in Anspruch genommen. Die Beklagte zog die Akte des Amtsgerichts L. aus dem wegen Zahlung von Schmerzensgeld geführten Rechtsstreit des Motorradfahrers F. gegen K.-C. bei, in der H. J. und I.-C. sowie M. und N.-A. am 26. August 2004 als Zeugen gehört wurden und die polizeilichen Vernehmungsprotokolle des Ehepaares A. vom 22. November 2000 enthält. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts L. angegeben, am Sonntag gegen 18.00 Uhr von E. in Richtung D. auf dem Bürgersteig gegangen zu sein, als sie an die Stelle gekommen seien, wo vier Mitglieder der Familie C. die Straße abgesichert hätten, um Kühe über die Straße von einer Weide auf eine andere gegenüber liegende zu treiben. Da sie H.-C. persönlich gekannt hätten, seien sie über die Straße gegangen, um sich mit ihm zu unterhalten. Dort sei die Klägerin kurz darauf von einem aus Richtung E. kommenden Motorrad erfasst und verletzt worden. Eine Hilfeleistung bei dem vorgesehenen Viehtrieb sei danach nicht erfolgt. Auch könne die scherzhafte Begrüßung durch H.-C. mit den Worten "Jetzt bekommen wir aber Hilfe" nicht als ernsthafte Aufforderung gewertet werden, bei dem Viehtrieb der Familie C. zu helfen. Es hätten insgesamt fünf Kühe über die Straße getrieben werden sollen. Als die Klägerin die spätere Unfallstelle erreicht habe, habe bereits ein Tier auf der gegenüberliegenden Weide gestanden, so dass nur noch vier über die Straße gemusst hätten. Dafür seien die vier im Umgang mit Tieren erfahrenen Mitglieder der Familie C. anwesend und eine Hilfe von Seiten der Klägerin nicht nötig gewesen. Die Klägerin habe im Übrigen keine Arbeitskleidung getragen und eine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit nicht erbracht.

Dagegen hat die Klägerin am 20. September 2005 vor dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben mit der Begründung, ausweislich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht L. sei beabsichtigt gewesen, zwei Bänder über die Straße zu spannen, um die Kühe von einer Weide zur anderen zu treiben. Für das Spannen der Bänder würden vier Personen benötigt und eine weitere, um die Kühe über die Weide zu treiben. Dass man fünf Personen benötige, lasse es naheliegend erscheinen, dass sie aufgefordert worden sei zu helfen, um zumindest die eine Seite des Absperrbandes zu halten. Denn die Familie C. hätte allein den Viehtrieb gar nicht bewältigen können. Danach handele es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Beklagte eintrittspflichtig sei.

Das Sozialgericht hat den Zeugen H.-C. im Kammertermin vom 16. Juni 2008 vernommen, I.-C., K.-C. und J.-C. haben schriftliche Zeugenaussagen vom 4. Juli 2008 gemacht, J.-C. sowie N.-A. wurden als Zeugen im Kammertermin vom 7. April 2009 gehört, bevor das Sozialgericht mit Urteil vom 7. April 2009 die Klage abgewiesen hat. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles seien nicht erwiesen, wobei Versicherungsschutz nur nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit der Klägerin in Betracht komme. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sei zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, da die Angaben der Klägerin uneinheitlich seien und die der gehörten Zeugen zum Teil erheblich voneinander abweichen würden. Letztlich könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine ernstliche, fremdnützige und beschäftigungsähnliche Tätigkeit ausgeübt habe bzw. habe ausüben wollen, als sie den Unfall vom 25. August 2002 erlitten habe. Es sei schon nicht zweifelsfrei geklärt, ob die Klägerin um Mithilfe gebeten worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass entweder J.-C. oder H.-C. den aus Sicht der Klägerin ernst gemeinten Satz "Jetzt bekommen wir aber Hilfe" ausgesprochen habe, so habe sich letztlich nicht ermitteln lassen, welche Hilfstätigkeit die Klägerin habe ausüben sollen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Mai 2009 zugestellte Urteil am 12. Juni 2009 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Zeugenaussagen der Mitglieder der Familie C. seien letztlich nicht verwertbar, da sie widersprüchlich und teilweise falsch seien, da die Familienmitglieder Haftungsansprüche fürchteten. Glaubhaft und überzeugend seien allein die Zeugenaussage des N.-A. sowie auch die Angaben der Klägerin. Im Ergebnis habe es sich bei der Mithilfe der Klägerin um keine bloße Gefälligkeitsleistung gehandelt, sondern sie sei arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Sie habe keine selbstverständlich zu erwartende Hilfeleistung erbracht und habe keinerlei Eigeninteresse verfolgt, wobei zudem zu berücksichtigen sei, dass keine freundschaftlichen oder sonstwie engen Beziehungen zwischen den Familien C. und A. bestanden hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2005 zu verurteilen festzustellen, dass die bei dem Unfall vom 25. August 2002 erlittenen Verletzungen Unterschenkelfraktur links, Unterarmfraktur rechts, Innenknöchelfraktur links, Schürfwunde rechter Unterschenkel und Risswunde linker Oberschenkel Folgen eines Arbeitsunfalls sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ein versichertes arbeitnehmerähnliches Tätigwerden der Klägerin nicht für erwiesen. Die Klägerin sei letztlich auch mit der Familie C. gut bekannt gewesen.

Im Berufungsverfahren wurde die Akte des Amtsgerichts O. (früher L.) aus der zivilrechtlichen Streitsache F. gegen C., Az.: xxxx, beigezogen, zudem die Akte der Staatsanwaltschaft ZS. aus der Bußgeldsache gegen F., XF. und C., K. (Az. xxx). Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2010 wurde die Klägerin zum aktuellen Zustand ihrer weiterhin bestehenden Folgen des Arbeitsunfalles vom 25. August 2002 sowie zum Unfallhergang angehört und als Zeugen N.-A. und H.-C. vernommen. Schließlich hat das Berufungsgericht noch die schriftliche Zeugenaussage der J.-C. vom 20. März 2011 eingeholt.

Beide Beteiligte haben sich schließlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Details der Angaben der Klägerin sowie der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der jeweiligen Gerichtstermine sowie im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.

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