Landessozialgericht Hessen 01.11.2011, L 3 U 50/07

  • Aktenzeichen: L 3 U 50/07
  • Spruchkörper: 3. Senat 
  • Instanzenaktenzeichen: S 1 U 687/02
  • Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 01.11.2011

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung einer ihr obliegenden Verletztenrentennachzahlung mit einem von der Beigeladenen geltend gemachten Rückforderungsanspruch.

Der 1954 geborene Kläger bezieht wegen eines in der Kindheit beim Zeitungsaustragen erlittenen Arbeitsunfalls Rente von der Beklagten. Diese wurde durch Bescheid vom 12. April 1984 ab 1. Januar 1979 nach einer MdE von 80 v.H. und nach dem Ortslohn eines Zeitungsausträgers berechnet. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 4 U 260/84 geschlossenen gerichtlichen Vergleich errechnete die Beklagte im Ausführungsbescheid vom 28. Oktober 1987 den JAV nach dem Einkommen eines Studienrates zur Anstellung im hessischen Landesdienst nach der Besoldungsgruppe A13. Die dem Kläger zustehende Rente wurde rückwirkend ab 1. Dezember 1982 neu berechnet. Unter Berücksichtigung der damals festgestellten Höhe von 80 v.H. ergab sich eine monatliche Rente im Dezember 1982 in Höhe von 2.077,90 DM, die sich jährlich um den Anpassungsfaktor erhöhte. Abzüglich gezahlter Vorschussleistungen errechnete sich eine Rentennachzahlung vom 1. Dezember 1982 bis 30. November 1987 in Höhe von 64.060,50 DM.

Der Kläger bezog neben der Verletztenrente Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Weil der Kläger die Aufnahme eines Vollzeitstudiums angezeigt hatte, hob die Beigeladene die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. April 1984 auf. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage (Az.: S 14 AR 783/84) und beantragte gleichzeitig in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit teilweisem Erfolg die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide und die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (Az.: S 14 AR 483/84 A). In Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1984 gewährte die Beigeladene dem Kläger durch Bescheid vom 5. Oktober 1984 Arbeitslosenhilfe vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987. Ab dem 26. November 1987 stellte sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers ein.

Mit Schreiben vom 25. November 1987 machte die Beigeladene gegenüber der Beklagten wegen der für die Zeit vom 1. Dezember 1982 bis 31. März 1984 und 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987 an den Kläger gezahlten Arbeitslosenhilfe einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X in Höhe von 27.665,40 DM geltend. In Anbetracht der Erstattungsforderungen der Beigeladenen sowie der Stadt X-Stadt wegen deren Wohngeldzahlungen behielt die Beklagte aus der Nachzahlung von 64.060,50 DM einen Betrag von 32.961,40 DM ein. Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main. Während des Klageverfahrens entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main im Hauptsacheverfahren über den Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers durch rechtskräftiges Urteil vom 5. April 1991 (Az.: S 14 AR 793/84) und verneinte einen Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers ab 1. April 1984 wegen fehlender Verfügbarkeit. Die Beigeladene hob daraufhin mit Bescheid vom 20. Februar 1992 ihre Entscheidung vom 5. Oktober 1984 über die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987 auf und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Erstattungsforderung dieser Arbeitslosenhilfezahlung an. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 1992 erhob der Kläger am 3. März 1992 Widerspruch. Mit Ergänzungsbescheid vom 31. März 1992 stellte die Beklagte fest, wegen der vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987 geleisteten Arbeitslosenhilfe sei ein Betrag in Höhe von 16.959,15 DM vom Kläger zu erstatten. Von einer Beitreibung der Forderung werde bis zum Abschluss des gegen die Berufsgenossenschaft geführten Verfahrens auf Auszahlung der Verletztenrentennachzahlung abgesehen. Diese auf Auszahlung des einbehaltenen Betrages von 32.991,40 DM gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1993 abgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht änderte durch Urteil vom 30. Oktober 1996 (Az.: L 3 U 610/93) das Urteil des Sozialgerichts und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1987 ab. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger von der einbehaltenen Rentennachzahlung einen weiteren Betrag von 22.277,07 DM auszuzahlen. Wegen der überzahlten Arbeitslosenhilfe bestehe für die Zeit vom 2. Oktober 1984 bis 25. Oktober 1987 kein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 104 SGB X, weil für diesen Zeitraum Arbeitslosenhilfe zu Unrecht an den Kläger gezahlt worden sei.

Die Beigeladene erließ daraufhin am 18. Februar 1997 den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid und verlangte von dem Kläger direkt die Rückzahlung von 16.959,15 DM. Die gegen die Bescheide vom 20. Februar 1992, 31. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1997 beim Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 5 AL 353/97) erhobene Klage (Urteil vom 11. November 1997) und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Bayerische Landessozialgericht führte in seinem Urteil vom 11. April 2001 (Az.: L 11 AL 97/98), das ohne mündliche Verhandlung erging, aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987 sei § 50 Abs. 2 SGB X. Dieser Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit sei weder verjährt noch verwirkt. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 wurde das Urteil der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. zugeleitet, mit der Bitte, das Urteil durch einfache Zustellung, aber mit Zustellungszeugnis, zu bewirken. Am 3. Juli 2001 ging ein am 26. Juni 2001 ausgestelltes Zustellungszeugnis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. bei dem Bayerischen Landessozialgericht – Zweigstelle Schweinfurt – folgenden Inhalts ein: "Auf Ersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts zu Schweinfurt ist in Sachen Zustellungen an Herrn A. vom 23. Mai 2001 Az.: xxxxx Herrn A. im Amtsbezirk der Botschaft ÄA. am 31. Mai 2001 zugestellt worden."

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 27. Juni 2001, eingegangen am 20. Juli 2001, an das Bayerische Landessozialgericht – Zweigstelle Schweinfurt – und führte aus: "In dem Berufungsverfahren A. A. gegen Bundesanstalt für Arbeit L 11 AL 27/98 beantrage ich gemäß § 139 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 11. April 2001. Änderungen in der nachfolgenden Fassung sind hervorgehoben und unterstrichen, Einfügungen sind hervorgehoben. Streichungen sind m. E. nicht notwendig." Es folgte der vollständige Abdruck des Tatbestandes mit den von dem Kläger beantragten Änderungen. Danach führte der Kläger zur Begründung seines Antrags aus, es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde und dann die Revision entsprechend dem zutreffenden Tatbestand begründet werden könne. Hierzu sei die Berichtigung des Tatbestandes notwendig. Den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 11. April 2001 lehnte das Bayerische Landessozialgericht in Schweinfurt durch Beschluss vom 22. August 2001 als unzulässig ab und führte zur Begründung aus, das Urteil sei dem Kläger am 31. Mai 2001 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ÄA. zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen zur Berichtigung des Tatbestandes sei schon verstrichen gewesen, als der Kläger seinen Berichtigungsantrag verfasste, und offensichtlich weit überschritten, als der Antrag eingegangen sei. Er sei deshalb als unzulässig abzulehnen. Im Übrigen sei der Tatbestand nicht berichtigungsfähig, weil das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Der Beschluss wurde dem Kläger am 27. August 2001 per Einschreiben mit Rückschein zugesandt und ihm am 11. September 2001 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12. September 2001 sandte der Kläger den Beschluss an das Gericht zurück und bat, "gemäß § 138 SGG um Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit, das Urteil vom 11. April 2001 [ ] sei dem Kläger am 31. Mai 2001 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ÄA. zugestellt worden." Lediglich das Begleitschreiben der Botschaft zu der Postsendung sei so datiert gewesen. Den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beschlusses vom 22. August 2001 lehnte das Bayerische Landessozialgericht durch Beschluss vom 26. September 2001 ab. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG sei nicht gegeben. Denn in dem Zustellungszeugnis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, ÄA., vom 26. Juni 2001 sei unmissverständlich wörtlich ausgeführt, dass das Urteil des Senats vom 11. April 2001 dem Kläger "im Amtsbezirk der Botschaft ÄA. am 31. Mai 2001 zugestellt worden" sei. Der Kläger meldete sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 wieder beim Bayerischen Landessozialgericht und führte aus: "In dem Rechtsstreit A. gegen Bundesanstalt für Arbeit L 11 AL 27/98 sind nunmehr noch mehr "Abweichungen" von den Tatsachen als nur der Tatbestand des Urteils vom 11. April 2001 zu Tage getreten. Das obengenannte Urteil ist mir nicht am 31. Mai 2001 zugestellt worden; dies versichere ich an Eides statt. Um feststellen zu können, wer für das behauptete – nachweislich unzutreffende – "Zustellzeugnis" verantwortlich ist, bitte ich um Überlassung einer beglaubigten Abschrift. Die Wiederaufnahme des Berichtigungsverfahrens des Tatbestandes etc. und nicht zuletzt der Beginn der Rechtsmittelfrist hängt von diesem Punkt ab." Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 eine beglaubigte Abschrift des Zustellzeugnisses vom 26. Juni 2001 übersandt.

Am 16. Oktober 2001 ging bei dem Bayerischen Landessozialgericht ein Schreiben des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, ÄA., vom 5. Oktober 2001 ein. Darin wurde unter dem Betreff "Weiterleitung eines Widerspruchs – hier: A., Az.: L 11 AL 27/98" ausgeführt, "Herr A. verweigert die Annahme des Urteils vom 11. April 2001. Die entsprechenden Unterlagen füge ich wieder bei."

Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, sie habe nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 gegen den Kläger einen Rückerstattungsanspruch aus überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.959,15 DM bezüglich des Zeitraums vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987, sie bat um Mitteilung, ob die Möglichkeit einer Verrechnung bestehe. Mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2001 (Az.: L 3 U 96/98) wurde die Beklagte verurteilt dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 100 v.H. ab 1. April 1989 zu gewähren. Nachdem die Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers vom 1. April 1989 bis 28. Februar 2002 errechnet hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2002 mit, ihm stehe ein Nachzahlungsbetrag von 27.397,94 EUR zu. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Mitteilung, ob der von der Bundesanstalt für Arbeit mitgeteilte Rückforderungsanspruch in der genannten Höhe bestehe und er bereit sei, diesen aus dem Nachzahlungsbetrag zu befriedigen. Der Kläger bat mit Schreiben vom 23. Januar 2002 um Auszahlung des ungeminderten Nachzahlungsbetrages. Mit Schreiben vom 23. Januar 2002 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte, die im Zeitraum vom 2. Oktober 1984 bis 25. November 1987 überzahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.959,15 DM (8.671,08 EUR) mit der laufenden Unfallrente des Klägers zu verrechnen und übersandte der Beklagten das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001, telefonisch teilte sie mit, dieses Urteil sei rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 wurde der Kläger von der Beklagten zur beabsichtigten Verrechnung angehört. Weil er in einem am 1. Februar 2002 eingegangenen Schreiben ausgeführt hatte, dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts fehle es an der notwendigen Rechtskraft, wurde er um Aufklärung gebeten, ob er gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe. Zum Anhörungsschreiben der Beklagten und der Anfrage der Beklagten teilte er im Schreiben vom 4. Februar 2002 und 20. Februar 2002 mit, einer Verrechung müsse ein vollstreckbarer Anspruch zu Grunde liegen. Er mache darauf aufmerksam, dass es weder seine noch Sache der Beklagten sei, Feststellung zur Rechtskraft von Urteilen zu treffen. Des Weiteren legte er dar, weshalb das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts seines Erachtens offensichtlich rechtswidrig sei.

Mit Bescheid vom 15. März 2002 verrechnete die Beklagte unter Bezugnahme auf §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) den von der Beigeladenen geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.671,08 EUR mit der für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 28. Februar 2002 festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 27.397,94 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2 und 52 SGB I lägen vor. Bei der mit Verwaltungsakt vom 16. Januar 2002 festgestellten Rentennachzahlung handele es sich um eine Nachzahlung für wiederkehrende laufende Geldleistungen, bis zu deren Hälfte eine Aufrechnung zulässig sei, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht eintrete. Schon unter Berücksichtigung der vor Feststellung der Rentennachzahlung gewährten monatlichen Unfallrente zwischen 2.603,45 DM ab 4/1989 und 3.409,47 DM ab 7/2001 sei Hilfebedürftigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschriften zu verneinen. Darüber hinaus sei die Verrechnung in Höhe von 8.671,08 EUR aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 27.397,94 EUR zu befriedigen, sodass dem Kläger ungeachtet des mit Bescheid vom 28. Januar 2002 festgestellten Zinsanspruchs in Höhe von 6.517,48 EUR noch eine Restnachzahlung von 18.726,86 EUR verbleibe. Die Pfändungsfreigrenzen des § 54 SGB I seien im Hinblick auf die dem Kläger gewährte Unfallrente deutlich überschritten. Hinweise, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes eintrete, lägen nicht vor. Eine Möglichkeit, von der Verrechnung der Überzahlung mit dem Rentenanspruch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzusehen, bestehe nicht. Durch die §§ 51, 52 SGB I werde ein Verbundsystem des Sozialversicherungsträgers geschaffen, die grundsätzlich im Interesse aller der Sozialversicherung unterstellten Beitragszahler und auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit verwaltungsmäßigen Handelns, unrechtmäßige Zahlung zurückzufordern hätten. Anhaltspunkte, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, seien für die Beklagte nicht erkennbar, zumal dem Kläger auch nach der Verrechnung genügend Einkünfte zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden, von der Verrechnung nur ein Teil der Rentennachzahlung betroffen sei und die laufenden Rentenzahlungen davor nicht berührt würden.

Mit seinem dagegen am 5. April 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der behauptete Anspruch des Arbeitsamtes bestehe nicht. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 könne keinesfalls die behauptete Rechtskraftwirkung nach § 141 SGG haben, selbst dann nicht, wenn es rechtskräftig wäre. Seinem Klageantrag zufolge sei nur der Bescheid vom 20. Februar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1997 Gegenstand des Verfahrens gewesen, nicht hingegen der Rückforderungs- bzw. "Ergänzungsbescheid" vom 31. März 1992. Dieser sei ihm nie bekannt gegeben worden. Im Übrigen sei das Urteil nicht wirksam geworden, weil es nicht formgerecht zugestellt worden sei. Die Frist für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufe nicht wegen des Mangels der formgerechten Zustellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 15. Mai 2002 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und vorgetragen, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 sei ihm mit Schreiben der Deutschen Botschaft vom 30. Mai 2001 per Einschreiben mit Rückschein zugesandt und ihm am 22. Juni 2001 ausgehändigt worden. Entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Botschaft im Begleitschreiben, dass er nicht zur Annahme des von der Botschaft zugesandten zuzustellenden Schriftstücks verpflichtet sei, habe er die Urteilsausfertigung am 17. Juli 2001 an die Botschaft als Annahmeverweigerung zurückgesandt. Der Eingang sei von der Botschaft am 19. Juli 2001 auf dem Rückschein bestätigt. Eine Zustellung sei bisher nicht erfolgt, deswegen habe das Urteil keine Rechtskraftwirkung und es fehle an einer Zahlungsverpflichtung seinerseits. Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 übersandte der Kläger eine Kopie des Zustellungszeugnisses, das ihm vom Bayerischen Landessozialgericht übersandt worden war. Nachdem ihm das Schreiben des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2004, indem dem Sozialgericht Wiesbaden mitgeteilt worden war, die Entscheidung vom 11. April 2001 sei rechtskräftig, zugesandt worden war, hat der Kläger ausgeführt, das Zustellzeugnis vom 26. Juni 2001 entspreche nicht den gesetzlichen Mindesterfordernissen eines gültigen Zustellungsprotokolls. Der Unterzeichner des Zustellungszeugnisses sei scheinbar davon ausgegangen, der Tag der Aufgabe zur Post gelte als Zustellungsdatum. Es erscheine auch, dass er das Zustellungszeugnis vier Tage nach der Aushändigung des Schreibens der Botschaft, dem das Urteil beigefügt gewesen sei, gefertigt habe, somit offensichtlich bei Rücklauf des Rückscheins. Die Botschaft habe im Schreiben vom 30. Mai 2006 auf die Rechtsfolge nicht erfolgter Zustellung bei Annahmeverweigerung hingewiesen. Diese Rechtsfolge sei am 17. Juli 2001 durch die Entgegennahme der Rücksendung des Urteils eingetreten. Das Bayerische Landessozialgericht scheine seine Behauptung der Rechtskraft nicht nur auf das den Erfordernissen eines Zustellungsprotokolls nicht entsprechende und sachlich unzutreffende Zustellungszeugnis zu stützen, sondern stütze sich auch auf ein Zustellungszeugnis, das, durch nach seiner Erstellung eingetretene Rechtsfolgen, überholt sei. Der Kläger hat das Begleitschreiben des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, ÄA. vom 30. Mai 2001 vorgelegt. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Herr A., auf Ersuchen wird Ihnen ein Bescheid des Bayerischen Landessozialgerichts zugestellt. Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet die zuzustellenden Schriftstücke anzunehmen. Sie müssen jedoch hierüber die Botschaft benachrichtigen und Schriftstücke unverzüglich zurücksenden. (Die Botschaft sieht hierfür vier Wochen als ausreichend an). Sie werden darauf hingewiesen, dass die zuzustellenden Schriftstücke auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörde Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt durch die zuständigen thailändischen Behörden möglicherweise zwangsweise zugestellt werden können. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der Schriftstücke bewirkt keine Zustellung." Des Weiteren legte der Kläger sein Schreiben vom 14. Juli 2001 vor, mit dem er das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 an die Botschaft zurückgesandt hatte. Darin heißt es: "Nach Lektüre bin ich zu dem Schluss gekommen, dass ich das zuzustellende Schriftstück wegen den gravierenden Unrichtigkeiten in der Tatbestandsschilderung in dieser Fassung nicht annehmen kann. Meinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes vom 27. Juni 2001 habe ich im Original bereits an das Landessozialgericht gesandt. Die Entscheidung bezüglich des Berichtigungsantrages muss das Gericht auf den Ausfertigungen vermerken." Laut von dem Kläger vorgelegten Einschreibenrückscheins wurde dieses Schreiben am 17. Juli 2001 der Post zur Beförderung übergeben und von der Deutschen Botschaft am 19. Juli 2001 in Empfang genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2007 abgewiesen. Laut Einschreibenrückschein wurde dem Kläger das Urteil am 29. Januar 2007 ausgehändigt. Der Kläger hat dagegen am 13. Februar 2007 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass Sozialgericht führe in seinem Urteil aus, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 dem Bayerischen Landessozialgericht mitgeteilt habe, dass er die Annahme des Urteils vom 11. April 2001 verweigert habe. Weiter werde ausgeführt, dass ihm das Urteil durch Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik ÄA. vom 30. Mai 2001 zugestellt worden sei. Nicht ausgeführt werde, wann und wie die Zustellung – etwa durch Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers des zuständigen Distriktsgerichts, wo eine Annahmeverweigerung nicht möglich sei – erfolgt sein solle. Da eine solche Zustellung nicht erfolgt sei, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist habe noch nicht begonnen. Die Deutsche Botschaft habe irrtümlich Meldung über eine erfolgte Zustellung erteilt. Diese irrtümliche Meldung habe die Botschaft gegenüber dem Bayerischen Landessozialgericht berichtigt und mitgeteilt, dass wegen Annahmeverweigerung keine Zustellung erfolgt sei.

Auf Anfrage des Senats bei der Deutschen Botschaft ÄA., ob dort noch Unterlagen zu dem Zustellvorgang – insbesondere ein Rückschein – vorhanden sind, hat die Botschaft am 31. September 2011 mitgeteilt, die gewünschte Akte stehe nicht mehr zur Verfügung. Derartige Akten würden nur fünf Jahre aufbewahrt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2011 vorgetragen, das Urteil sei ihm an sein Postfach Nr. yyy beim QQ. Post Office in A-Stadt, das er 1990 eingerichtet habe, gesandt worden. Ende 1997 sei er ca. 25 km weit nach außerhalb der Stadt umgezogen und habe das Postfach immer seltener geleert, dies erkläre den langen Postlauf der Sendung. Allein das Datum 30. Mai 2001 der Ausfertigung des Begleitschreibens lege nahe, dass ihn das Schriftstück am 31. Mai 2001 nicht erreicht haben könne. Es dürfe als ausgeschlossen gelten, dass es noch am selben Tag die 300 km nach A-Stadt zum Hauptpostamt und bis zum QQ. Post Office zurückgelegt habe. Mit per Einschreiben mit Rückschein an die Deutsche Botschaft versandtem Schreiben vom 2. Oktober 2001 habe er die Deutsche Botschaft um Berichtigung des Zustellzeugnisses ersucht. Der Kläger übersandte dieses Schreiben in Kopie. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 137 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2002 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Nürnberg (Az.: S 5 AL 353/97) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 11 AL 27/98) Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat über die zulässige Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG).

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens. Denn die Beklagte durfte den Anspruch der Beigeladenen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosenhilfe mit einem Teil des Nachzahlungsanspruches des Klägers auf Verletztenrente verrechnen.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. nach § 51 neue Fassung, wenn ein Leistungsberechtigter nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird. Die Beklagte hat hier mit Bescheid vom 15. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2002 den von der Beigeladenen geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.671,08 EUR mit der für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 28. Februar 2002 festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 27.397,94 EUR verrechnet. Durch diese Verrechnung wird der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne der obengenannten Vorschriften. Dies wird von ihm im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung ist, dass der Leistungsverpflichtung der Beklagten ein aufrechenbarer und fälliger Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger zusteht. Dies war hier der Fall.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 11. April 2001 entschieden, dass die Bescheide der Beigeladenen vom 20. Februar 1992, 31. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1997 rechtmäßig sind und die Beigeladene gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 16.959,15 DM wegen zu Unrecht erbrachter Arbeitslosenhilfe hat.

Dieser Anspruch ist fällig geworden, weil das Urteil rechtskräftig geworden ist. Denn die Rechtsmittelfrist für ein dagegen mögliches Rechtsmittel ist abgelaufen.

Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 11. April 2001 die Revision nicht zugelassen. Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellen des Urteils einzulegen (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG). Hier beträgt die Frist drei Monate, weil es sich um eine Zustellung im Ausland handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 160a Rdnr. 7). Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils (§ 160a Abs. 3 SGG).

Der Kläger macht geltend, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 sei ihm bisher nicht wirksam zugestellt worden und mithin könne es auch nicht rechtskräftig geworden sein. Dieser Ansicht des Klägers konnte sich der Senat nicht anschließen.

Zugestellt wird nach § 63 Abs. 2 SGG in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung (geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 BGBl I Seite 1206) von Amts wegen nach den §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG alte Fassung vom 3. Juli 1952 zuletzt geändert am [ ]. Nach § 14 Abs. 1 VwZG a. F. wird im Ausland mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt. Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, dass zugestellt ist, nachgewiesen (§ 14 Abs. 4 VwZG). Soll durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes zugestellt werden, ist das Zustellersuchen wie hier geschehen – unmittelbar an die örtlich zuständige deutsche Vertretung zu senden. Die Befugnis der Konsularbeamten, an Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte Schriftstücke jeder Art zuzustellen, ergibt sich aus § 16 Konsulargesetz. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung nimmt die Zustellung in eigener Zuständigkeit vor. Wie dies im Einzelfall zu geschehen hat, ist nicht gesetzlich geregelt. Artikel 8 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ, BGBl II 1977, 1453, gültig bis zum 2008) bestimmt lediglich, jedem Vertragsstaat stehe es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zuzustellen. Die Zustellung kann deshalb nur bewirkt werden, wenn das Schriftstück dem Empfänger persönlich übergeben wird und dieser zur Annahme bereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 3 C 7/98 – BVerwGE 109, 115). Dass sich der zuständige Konsularbeamte persönlich auf Reisen innerhalb seines Amtsbezirk begeben müsste, um Zustellungsadressaten persönlich gerichtliche Schreiben zu übergeben, ist nicht ersichtlich (so OLG AF., Urteil vom 31. Juli 2002 – 9 U 2/02 – in juris). Vielmehr darf die Deutsche Auslandsvertretung sich geeigneter Hilfspersonen bedienen und dabei auch die ausländischen Posteinrichtungen in Anspruch nehmen (vgl. OLG AF., a.a.O.).

Das Zustellungszeugnis nach § 14 Abs. 4 VwZG a. F. begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Das Zeugnis muss angeben, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist und einen Nämlichkeitsnachweis erbringen, das heißt die zugestellte Sendung konkretisieren. Zudem muss das Zeugnis Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung geben. Der ordnungsgemäße Zustellungsnachweis nach § 14 Abs. 4 VwZG a. F. ist Voraussetzung einer wirksamen Zustellung, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisons- oder Rechtsmittelfrist beginnt. Denn § 9 Abs. 2 VwZG a. F. schließt in diesen Fällen die Heilung von Zustellungsmängeln durch den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks gem. § 9 Abs. 1 VwZG a. F. aus. Die Bescheinigung eines Konsularbeamten nach § 16 Konsulargesetz, ein bestimmtes Schriftstück einer bestimmten Behörde sei zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Empfänger im Amtsbezirk der Botschaft oder des Konsulats zugestellt worden, enthält die Aussage, das Schriftstück sei zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden und erfüllt die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellungsnachweises nach § 14 Abs. 4 VwZG a. F. (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 a.a.O).

Das Zustellzeugnis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. vom 26. Juni 2001 erfüllt diese formalen Erfordernisse. Denn es enthält die Aussage, dem Kläger sei auf Ersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2001 das Zustellstück mit dem Aktenzeichen xxxxx am 31. Mai 2001 im Amtsbezirk der Botschaft ÄA. persönlich ausgehändigt worden.

Nach § 418 Abs. 2 ZPO steht dem Kläger der Nachweis der Unrichtigkeit dieses Zeugnisses offen. Jedoch genügt es nicht, die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen lediglich zu bestreiten. Auch mit einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Parteivernehmung kann der Gegenbeweis nicht geführt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 118 Rdnr. 13b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Reichhold in Thomas/Putzko, 30. Auflage, § 418 Rdnr. 5). Auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Gegenbeweis nur durch qualifiziertes Bestreiten herbeizuführen, indem die in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt, sondern ihre Unrichtigkeit verständlich gemacht wird. Das Erfordernis qualifizierten Bestreitens ergibt sich unmittelbar aus dem Sinnzusammenhang der Regelung des § 418 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde würde weitgehend entwertet, wenn schon schlichtes Bestreiten eine Amtsermittlungspflicht im Rahmen des § 418 Abs. 2 ZPO auslöste. Auch wenn die Regelung über den Gegenbeweis Parteiaktivität im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes impliziert und im sozialgerichtlichen Verfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 103 SGG), schließen die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten (§ 202 SGG) das Erfordernis qualifizierten Bestreitens zur Widerlegung der in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen nicht aus (so BSG, Urteil vom 28. September 1998 – B 11 AL 83/98 B – in SozR 3-1750 § 418 Nr. 1 und in juris). Ein qualifiziertes Bestreiten erfordert die Darlegung näherer Umstände, die eine Falschbeurkundung in dem Zustellungszeugnis zu belegen geeignet sind (vgl. VerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23/84 – in NJW 1985, 1179). Der Gegenbeweis muss den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablauf erbringen, und zwar in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde völlig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird. Dieser Gegenbeweis ist erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach die Zustellung falsch beurkundet worden sei, diesen Behauptungen mehr Glauben zu schenken als der Zustellungsurkunde. Jedoch reicht es für den Gegenbeweis nicht aus, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde begründet (so BFH, Urteil vom 25. Juni 2009 – VIII B 92/08 – in juris m.w.N.).

Der Kläger gibt an, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sei ihm von der Botschaft per Einschreiben mit Rückschein an sein Postfach beim QQ. Post Office in A Stadt zugesandt und am 22. Juni 2001 von dem dort tätigen Postbeamten ausgehändigt worden. Er mutmaßt, dass der Aussteller des Zustellungszeugnisses davon ausgegangen ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post als Zustellungsdatum gelte. Weiterhin vermutet er, das Zustellungszeugnis sei offensichtlich ausgestellt worden, nachdem der von ihm unterschriebene Rückschein in der Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. eingetroffen sei. Dieser von dem Kläger behauptete Geschehensablauf ist zwar geeignet, die Unrichtigkeit der in dem Zustellungszeugnis bezeugten Tatsachen verständlich zu machen. Jedoch konnten die von dem Kläger behaupteten Tatsachen nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Da das Begleitschreiben der Botschaft vom 30. Mai 2001 nicht an die Wohnanschrift des Klägers, sondern an dessen Postfach – QQ. P.O. Box yyy, A-Stadt – adressiert ist, ist davon auszugehen, dass das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 dem Kläger – wie von ihm vorgetragen – per Einschreiben mit Rückschein zugesandt wurde. Da dieser Rückschein nicht mehr vorliegt, kann anhand dessen nicht nachgewiesen werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem Kläger nicht am 31. Mai 2001, sondern erst am 22. Juni 2001 ausgehändigt wurde. Es liegen auch keine anderen Schriftstücke vor, die belegen könnten, dass das Urteil dem Kläger nicht am 31. Mai 2001 ausgehändigt wurde. Das an das Bayerische Landessozialgericht gerichtete Schreiben der Botschaft vom 5. Oktober 2001 enthält nur die Mitteilung, der Kläger habe die Annahme des Urteils vom 11. April 2001 verweigert. Eine Berichtigung oder Aussage bezüglich des im Zustellungszeugnis bezeugten Datums – 31. Mai 2001 – der Übergabe des Urteils an den Kläger findet sich in diesem Schreiben nicht. Deshalb lässt sich das Schreiben der Botschaft vom 5. Oktober 2001 auch nicht als Reaktion auf das an die Deutsche Botschaft gerichtete Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2001 interpretieren. Vielmehr stellt die Nachricht, der Kläger habe die Annahme des Urteils vom 11. April 2001 verweigert, einen Bezug zu dem Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2001 her, in dem er der Botschaft mitgeteilt hatte, er nehme das "zuzustellende Schriftstück" nicht an. Der Kläger selbst verfügt offensichtlich nicht über Schreiben der Botschaft, die seine Behauptungen belegen können. Der Kläger hat sich, nachdem ihm das Zustellungszeugnis der Botschaft vom Bayerischen Landessozialgericht in beglaubigter Fotokopie zugesandt worden war, nicht mehr an das Bayerische Landessozialgericht oder direkt an die Deutsche Botschaft in ÄA. gewandt, um eine Korrektur des Zustellungszeugnisses oder die Übersendung des Rückscheins zu fordern. Ein Schriftstück, das die Unrichtigkeit des im Zustellungszeugnis bezeugten Übergabedatums – 31. Mai 2001 – des zuzustellenden Schriftstücks beweisen kann, liegt folglich nicht vor. Allein der Umstand, dass dem Kläger das zuzustellende Schriftstück von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ÄA. per Post zugesandt wurde, kann die Beweiswirkung des Zustellungszeugnisses hinsichtlich des darin angegebenen Datums der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Kläger nicht völlig entkräften. Zwar lässt das Datum der Ausfertigung des Begleitschreibens in ÄA. am 30. Mai 2001 Zweifel aufkommen, ob das zuzustellende Schriftstück schon am 31. Mai 2001 den Ort A-Stadt, der nach Angaben des Klägers 300 km von der Hauptstadt ÄA. entfernt ist, und das Post Office QQ. erreicht hat. Andererseits hat der Kläger jedoch keine Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt, die eine Postbeförderung zwischen ÄA. und A-Stadt vom 30. auf den 31. März 2001 in zeitlicher Hinsicht als unmöglich erscheinen lassen. Allein die Distanz von 300 km rechtfertigt nicht eine solche Annahme. Die Mutmaßungen des Klägers, der Aussteller des Zustellungszeugnisses habe den Tag der Absendung des Einschreibens als Zustellungsdatum beurkundet und der Beamte habe das Zustellungszeugnis ausgestellt, nachdem der von ihm – dem Kläger - unterschriebene Rückschein in der Botschaft eingetroffen sei, genügen einer Gegenbeweisführung ebenfalls nicht. Dieser Geschehensablauf ist nicht wahrscheinlich. Er setzt voraus, dass der Konsularbeamte in irriger Weise davon ausgegangen ist, ein Schriftstück gelte mit dem Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als zugestellt. Gegen die Richtigkeit der Vermutung spricht der Text des an den Kläger gerichteten Begleitschreibens der Botschaft vom 30. Mai 2001, das von dem gleichen Konsularbeamten unterschrieben wurde, der am 26. Juni 2001 das Zustellungszeugnis ausgestellt hat. Dieses Begleitschreiben enthält eine Rechtsbelehrung des Klägers über sein Recht, die Annahme der "zuzustellenden Schriftstücke" zu verweigern. Außerdem wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Annahmeverweigerung verpflichtet ist, die Botschaft hierüber zu benachrichtigen und die Schriftstücke "unverzüglich" zurückzusenden. Der weitere Hinweis, "die Botschaft sieht hierfür vier Wochen als ausreichend", kann nur so verstanden werden, dass eine Benachrichtigung der Botschaft und Rücksendung der Schriftstücke innerhalb von vier Wochen nach Entgegennahme der Schriftstücke noch als "unverzüglich" gilt und als Annahmeverweigerung seitens der Botschaft akzeptiert wird. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger auch daraufhingewiesen, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der Schriftstücke "keine Zustellung" "bewirkt", jedoch möglicherweise eine zwangsweise Zustellung durch die zuständigen thailändischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Diese Hinweise im Begleitschreiben lassen den Schluss zu, dass sich der Konsularbeamte darüber im Klaren war, dass eine Zustellung nur bewirkt ist, wenn der Zustellungsadressat zur Annahme des Schriftstücks bereit ist und in diesem Fall der Zeitpunkt der Entgegennahme der Schriftstücke auch der Zeitpunkt der Zustellung ist. Das Ausstellungsdatum des Zustellungszeugnisses lässt sich auch erklären mit der dem Kläger eingeräumten Vierwochenfrist, denn diese Vierwochenfrist wäre bei einer Zustellung am 31. Mai 2001 am 28. Juni 2001 abgelaufen. Der Konsularbeamte hat das Zustellungszeugnis kurz vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 26. Juni 2001 ausgestellt.

Der Kläger macht außerdem geltend, er habe die Annahme des Urteils verweigert und das Urteil mit Begleitschreiben am 17. Juli 2001 an die Deutsche Botschaft in ÄA. zurückgesandt. Auch aus diesem Grund sei das Zustellungszeugnis unrichtig, weil eine Zustellung des Urteils wegen seiner Annahmeverweigerung nicht erfolgt sei. Da der Deutschen Botschaft auf fremdem Staatsgebiet gegenüber dem Kläger als Zustellungsadressaten keinerlei hoheitlicher Befugnisse zustehen, konnte die Zustellung nur bewirkt werden, wenn der Empfänger, das heißt der Kläger, zur Annahme bereit war. Hiervon ist aufgrund des Verhaltens des Klägers jedoch auszugehen: Der Kläger hat beim Bayerischen Landessozialgericht nach Erhalt des Urteils eine Tatbestandsberichtigung beantragt. Ein solcher Antrag setzt die Annahme des Schriftstücks bzw. des Urteils voraus, weil ein nicht angenommenes Urteil auch nicht auf Antrag berichtigt werden kann. Die gegenüber dem Bayerischen Landessozialgericht als Absender konkludent erklärte Annahme des Urteils konnte der Kläger gegenüber der Botschaft, die in einer besonderen Form der Amtshilfe (vgl. Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG und VwZG, 7. Aufl., § 9 VwZG Rdnr. 4) für das Bayerische Landessozialgericht im Rahmen der Zustellung tätig geworden ist, nicht verweigern.

Da folglich die Unrichtigkeit des Zustellungszeugnisses der Deutschen Botschaft ÄA. vom 26. Juni 2001 nicht nachgewiesen ist, wurde das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2001 dem Kläger – wie in dem Zustellungszeugnis bezeugt – am 31. Mai 2001 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und der Erstattungsanspruch der Beigeladenen fällig geworden. Die Verrechnung seitens der Beklagten war deshalb rechtlich zulässig und ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.

 

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