Landessozialgericht Hessen 18.03.2010, L 3 U 134/08

  • Aktenzeichen: L 3 U 134/08
  • Spruchkörper: 3. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 3 U 27/07
  • Instanzgericht: Sozialgericht Marburg
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Rechtskraft: rechtskräftig
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2010

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall im Streit.

Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bewirtschaftet der 1945 geborene Kläger eine private Forstfläche in der Größe von 0,92 Hektar. Am 11. Dezember 2004 erlitt er einen Unfall innerhalb des eigenen Privathauses, als er auf der Treppe zwischen dem Keller und dem darüberliegenden Wohnbereich des Hauses stürzte und sich hierbei nach den Angaben des behandelnden Hausarztes ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Der Kläger ist seit diesem Unfallereignis nicht vernehmungsfähig und konnte selbst keine Angaben zu den Umständen des Unfallereignisses machen. Laut der am 11. April 2006 seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten erstatteten Unfallanzeige sowie den Ausführungen des Betreuers des Klägers vom 12. Mai 2006 sei der Kläger vom Holzschlagen im Forst in X. bzw. Y. gekommen und auf dem Weg vom Keller in die Wohnung die Treppe herunter gestürzt. Das Holz, welches er geschlagen hatte, sollte demnach komplett für den privaten Gebrauch verwendet werden. Die Frage, was der Verletzte an seinem Ziel verrichten wollte, wurde im entsprechenden Formblatt mit einem Schrägstrich als Zeichen für "nicht einschlägig/nicht bekannt" versehen.

Nachdem am 15. Juni 2005 die zuständige Versorgungsverwaltung einen GdB in Höhe von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G", "B", "aG", "H" und "RF" festgestellt hatte, teilten die den Kläger behandelnden Ärzte auf Nachfrage der Beklagten Dres. C. und D. - Neurologische Klinik E. mit, dass die Ehefrau ihnen berichtet habe, den Unfall von oben auf der Treppe stehend beobachtet zu haben. Der Kläger sei auf dem Weg nach oben gewesen, habe etwa in der Mitte der Treppe nach oben geschaut, die Arme in die Luft gehoben und sei schließlich rückwärts hinunter gefallen. Nach dem Sturz habe er auf Ansprache nicht reagiert und ihm sei Blut aus beiden Ohren gelaufen. Der zugezogene Hausarzt habe berichtet, keinen Alkoholgeruch beim Kläger wahrgenommen zu haben.

Laut Arztbrief der Dres. F. vom 25. Januar 2006 erlitt der Kläger ein schweres Schädelhirntrauma mit akutem subduralen Hämatom rechts sowie eine Hirnkontusion, eine armbetonte Hemiparese links, einen Zustand nach Hemikraniektomie rechts am 13. Dezember 2004, Tracheotomie, ein Hydrozephalus malresorptivus und einen Posteriorinfarkt, sowie eine symptomatische Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen, ventrikuloperitonealer Shund Gesichtsfeldeinschränkung nach links, Hemiopsie nach rechts sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom mit klinischer Progrendienz.

Nachdem die Krankenkasse am 3. November 2006 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend gemacht hatte, teilte der behandelnde Arzt der Universitätsklinik ZZ. am 4. Dezember 2006 mit, der Notarzt habe angegeben, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Eine Blutprobe sei jedoch nicht entnommen worden.

Durch Bescheid vom 14. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger sich nicht auf einem versicherten Weg befunden habe, da der Unfall im unversicherten häuslichen Bereich passiert sei und der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Haustür geendet habe. Zur Begründung des gegen diesen Bescheid am 12. Januar 2007 erhobenen Widerspruchs führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger sich vom Keller auf dem Weg zur Dusche befunden habe, um die nach den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten notwendige Körperwäsche vorzunehmen. Aufgrund der Besonderheiten eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehöre dies zur betrieblichen Tätigkeit weshalb auch der Weg dorthin vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Eine Anerkennung der Körperreinigung als versicherte Tätigkeit sei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuerkennen, welcher hier nicht gegeben sei.

Die hiergegen am 13. März 2007 beim Sozialgericht Marburg erhobene Klage hat dieses durch Urteil vom 20. Juni 2008 abgewiesen, mit der wesentlichen Begründung, dass sich der Kläger weder auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII befunden habe, weil sich der Unfall innerhalb des Wohngebäudes ereignet habe, noch dass es sich um einen versicherten Betriebsweg gehandelt habe, weil das Duschen nicht der betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Selbst wenn der Kläger aufgrund der körperlichen Anstrengung ein Bedürfnis gehabt habe, sich zu duschen, könne hierin noch keine betriebsbezogene unbedingte Notwendigkeit im Sinne einer unverzüglichen eilbedürftigen Reinigung gesehen werden, weshalb auch dann, wenn der Kläger den Duschvorgang als betriebliche Tätigkeit angesehen hätte, der Weg dorthin nicht alleine wegen seines Zwecks als Betriebsweg qualifiziert werden könne.

Gegen das am 24. Juni 2008 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 16. Juli 2008.

Der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung zum fehlenden Versicherungsschutz bei Körperreinigung in Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt übernommen werden könne, weil sich die gesellschaftliche Anschauung von Körperhygiene zwischenzeitlich gewandelt habe. Gerade nach einer anstrengenden Waldarbeit sei davon auszugehen, dass die Körperreinigung zwingend notwendig sei, weshalb auch das Duschen innerhalb des privaten Wohnhauses und damit auch der Weg dorthin vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11. Dezember 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie in gesetzlicher Höhe zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Urteil des Sozialgerichts Marburg uneingeschränkt zu folgen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 dargelegt, dass keine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers sich abzeichnen würde und dieser nach wie vor vernehmungsunfähig sei. Eine Besserung sei nicht wahrscheinlich.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten auch im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 155 Abs. 3 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 14. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 2008 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 8 SGB VII Sozialgesetzbuch - 7. Band - SGB VII) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetzes versichert. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch die Erkrankung mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – SozR 3 542 RVO a.F. Nr. 120).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist somit zunächst, dass das konkrete unfallbringende Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer im Sinne des § 2 ff. Sozialgesetzbuch – 7. Buch (SGB VII) versicherten Tätigkeit gestanden hat. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit der versicherten Tätigkeit beinhaltet eine juristische Wertung, die sich am Entscheidungsmaßstab der normativen Reichweite des Versicherungsschutzes vollzieht, hingegen nicht eine philosophisch naturwissenschaftliche Kausalitätsfrage, die tatsächlicher Natur und daher dem Beweis zugänglich ist (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 113; s. auch Schulin in: Handbuch der Sozialversicherungsrecht, § 29 Rdnr. 8 und § 32 Rdnr. 12). Die objektiven Umstände, aus denen auf den wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden kann, müssen wie alle tatsächlichen Voraussetzungen mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachgewiesen sein.

Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen hingegen das Gegenstück zu den dem Unternehmen zu dienen bestimmte Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht im Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97), die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle solche Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles-oder- Nichts-Prinzip muss entschieden werden, ob das konkrete unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, wobei sie diese nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (s. BSG, Urteil vom 5. Mai 1994, Az.: 2 RU 26/93, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700, § 8 Nr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, Az.: 2 RU 36/96, SozR 3-2200, § 548 Nr. 32). Allerdings vermögen ausschließlich subjektive Vorstellungen den Versicherungsschutz nicht zu begründen. Vielmehr scheidet der Versicherungsschutz aus, wenn objektive Anhaltspunkte, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrages sprechen, fehlen (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, Az.: 2 RU 17/90, veröffentlicht in juris sowie BSG, Urteil vom 29. Januar 1986, Az.: 9 b RU 18/85, SozR 2200, § 539 Nr. 115). Ebenso reicht es nicht aus, wenn eine Verrichtung zwar dem Unternehmen objektiv nützlich ist, die Handlungstendenz, der Zweck des Handelns des Versicherten jedoch eigenwirtschaftlich ist.

Über diesen Versicherungsschutz für dem Unternehmen konkret dienende Handlungen hinaus ist gem. § 8 Abs. 2 SGB VII auch versichert das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall zumindest nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen, dass sich das streitgegenständliche Unfallereignis im wesentlichen inneren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers bei der Bewirtschaftung der Forstflächen bzw. bei der Zurücklegung eines hiermit zusammenhängenden Weges ereignet hat.

Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, gehört der Kläger aufgrund der Bewirtschaftung von 0,92 Hektar Forstfläche zum grundsätzlich bei der Beklagten versicherten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Dass zu den landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Forstwirtschaft in der Form von Holzanbau und Holzeinschlag zählt, ergibt sich aus § 123 Abs. 1 SGB VII.

Wie zwischen den Beteiligten des Weiteren nicht streitig ist, ereignete sich der Unfall nicht bei der konkreten Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in Form des Holzschlags bzw. der Holzpflege. Der Versicherungsschutz kann auch nicht im Hinblick auf einen Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII angenommen werden. So ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich das streitgegenständliche Unfallereignis innerhalb des Wohnhauses des Klägers ereignet hat. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Weg zur oder von der Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses endet bzw. beginnt. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich hat sich das Bundessozialgericht ausschlaggebend vom Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen (siehe BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az.: B 2 U 39/99 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; siehe auch BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 24/02 R sowie BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 2 U 1/06 SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Insoweit spielt es keine Rolle, ob es sich um die reguläre Außentür des Wohngebäudes handelte, durch welche der Kläger vom versicherten Weg in die Privatsphäre hinübergetreten ist, oder ob es sich um einen Keller- oder einen Seitenausgang bzw. im Extremfall, wenn andere Ausgänge versperrt sind, es sich um eine andere Gebäudeöffnung, wie etwa ein Fenster (siehe BSG, Urteil vom 15. Dezember 1959, Az.: 2 RU 143/57 – BSGE 11, 156) handelt. Ausschlaggebend ist die Überlegung, dass dem Versicherten der Bereich innerhalb des bewohnten Gebäudes besser bekannt ist, als anderen Personen und er gleichsam für diese Gefahrenquelle mitverantwortlich ist (siehe Wagner in juris PK SGB VII, § 8 Rdnr. 180).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 deutlich gemacht, dass das Wohnhaus des Klägers nicht gleichzeitig betrieblich genutzt wurde, weshalb im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz auch nicht dadurch begründet werden kann, dass sich der Sturz des Klägers in einem von ihm betrieblich genutzten Teil des Wohnhauses ereignete (vgl. zu einer solchen Konstellation, BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, Az.: 2 RU 32/87, juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 1960, Az.: 2 RU 47/58 SozR Nr. 20 zu § 543 RVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Ebenso wenig lässt sich im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz im persönlichen Wohnbereich - wie hier der Weg vom Keller in die eigentliche Wohnung - durch eine Notwendigkeit, sofort zu handeln, herleiten. Solche Fälle wurden durch die obergerichtliche Rechtsprechung beispielsweise im Falle bestehender Rufbereitschaft bejaht (siehe BSG, Urteil vom 27. November 1980, Az.: 8 ARU 12/79 = SozR 2200, § 548 Nr. 51; BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az.: 2 RU 71/84 = SozR 2200, § 548 Nr. 72). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen wurden jedoch von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt insbesondere für den durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Aspekt, dass im Hinblick auf die zuvor verrichteten unternehmerischen Forstarbeiten das anschließende Duschen im Wohnhaus zwingend notwendig gewesen sei und daher der unternehmerischen versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, weshalb auch der Weg innerhalb des Wohnhauses zur Dusche unter Versicherungsschutz stehen müsse. Der hier beabsichtigte Duschvorgang ist vielmehr, selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellt, der Kläger sei in Folge der Forstarbeiten stark verschmutzt bzw. verschwitzt gewesen, aufgrund der vorzunehmenden Wertung seinem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen; er steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe kann zwar im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN). Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 5/80 - USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95). Dies findet seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu neben der körperlichen Reinigung z.B. auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehören, nicht deshalb herbeigeführt wird, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist und dadurch beabsichtigt, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen besteht. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre ansonsten nicht möglich (BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; zum Fall einer Dienstreise BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 B 2 U 21/01 R).

Dahinstehen kann daher, ob sich tatsächlich - wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat - ein gesellschaftlicher Wandel bezüglich der Anschauung über Körperhygiene feststellen lässt, da davon ausgegangen werden muss, dass die vom Kläger beabsichtigte Körperreinigung auch in diesem Fall vornehmlich privaten Interessen diente. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Bereich des Forsts keine Möglichkeit gehabt hatte, eine Körperreinigung vorzunehmen, weil auch dann eine Reinigung oder Erfrischung nur dann unter Versicherungsschutz steht, wenn diese konkret der Arbeitstätigkeit dienen würde, bspw. im Hinblick darauf, ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende die Arbeiten fortführen oder den Heimweg überhaupt antreten zu können (vgl. BSGE 16, 236, 239). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt an diesem Tag weitere unternehmerische Handlungen vor hatte, die zwingend eine Körperreinigung erfordert hätten.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hätte der Kläger daher während des von ihm beabsichtigten Duschvorgangs nicht unter Versicherungsschutz gestanden und damit erst recht nicht der innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegte Weg zum Badezimmer. Die Zurücklegung des zum Körperschaden führenden Wegs zur Dusche ist vielmehr als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit aufweist, weil die Körperreinigung des Klägers nicht wesentlich unternehmerischen Zwecken, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war.

Es war des Weiteren weder eine Ruhendstellung mit dem Ziel des Abwartens der Vernehmungsfähigkeit des Klägers, noch eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers erforderlich, weil auch bei Wahrunterstellung der seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in der Klageschrift vom 26. Juni 2007 vorgebrachten und bis zuletzt beibehaltenen Sachvortrags und die daraus ableitbare Handlungstendenz des Klägers sich kein Versicherungsschutz im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründen lässt. Hierbei ist zusätzlich von Bedeutung, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 auf Befragen des Gerichts ausgeführt hat, dass keine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers sich abzeichnen würde und er nach wie vor vernehmungsunfähig sei. Eine Besserung sei nicht wahrscheinlich.

Der Senat brauchte daher auch nicht die Frage zu entscheiden, ob die vom Kläger erlittenen Gesundheitsschäden auf eine so genannte innere Ursache und damit auch aus diesem Grunde nicht durch ein versichertes von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis rechtlich wesentlich verursacht wurden (siehe hierzu G. Wagner in juris PK-SGB VII, § 8 Rdnr. 17 ff.) oder ob es sich bei den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen um Folgen des Sturzes handelte, die wesentlich durch den gerade zurückgelegten Weg auf einer Treppe verursacht wurden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 12), weil das unfallbringende Verhalten bereits nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Alles in allem war die Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 160 Abs. 2 SGG, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

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